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Bei der Gewährung und dem Entzug von Homeoffice stellen sich nicht nur individualrechtliche Fragen. Ist im Betrieb ein Betriebsrat gebildet, muss auch geklärt werden, ob es sich bei dem Entzug einer erteilten Homeoffice-Erlaubnis betriebsverfassungsrechtlich um eine Versetzung handelt. In diesem Fall dürfte selbst bei bestehendem Direktionsrecht die Maßnahme nur umgesetzt werden, wenn der Betriebsrat zustimmt, § 99 BetrVG. Mit diesen wichtigen Fragen hatte sich jetzt das Landesarbeitsgericht Bremen zu befassen (LAG Bremen, Urt. v. 17.3.2026 – 1 SLa 98/25). Wir möchten die Entscheidung mit ihren betrieblichen und praxisrelevanten Auswirkungen hier besprechen.
Der Fall (verkürzt):
Die Arbeitnehmerin ist bei dem beklagten Arbeitgeber bereits seit 1. Mai 2012 als Diplom-Psychologin und betriebliche Sozialberaterin angestellt.
In der Vergangenheit war es der Arbeitnehmerin gestattet, mobil zu arbeiten. Am 11. Juli 2024 bestellte der Arbeitgeber die Klägerin zu einem Personalgespräch, nachdem der Arbeitgeber mehrfach mit Kundenbeschwerden der Kunden der Klägerin konfrontiert worden war.
Der Arbeitgeber wies die Arbeitnehmerin an, ihre Arbeitsleistung künftig im Büro zu erbringen, mit Ausnahme von Tätigkeiten/Präsenzzeiten direkt beim Kunden. Anderen Mitarbeitern, die vergleichbare Tätigkeiten wie die Arbeitnehmerin erbringen, ist es weiterhin gestattet, mobil zu arbeiten.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass es ihr weiterhin gestattet sein soll, mobil zu arbeiten. Sie habe einen Anspruch aus dem allgemein anerkannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da es jedem anderen Beschäftigten, der mit ihr vergleichbar sei, gestattet sei, die Arbeit in Form der mobilen Arbeit und nicht im Büro zu erbringen. Die Weisung entspreche insgesamt nicht billigem Ermessen und sei damit unwirksam. Zudem handele es sich um eine Versetzung im Sinne des § 99 BetrVG. Der Betriebsrat habe aber der Versetzung nicht zugestimmt. Die Weisung sei auch aus diesem Grunde bereits unwirksam.
Das Arbeitsgericht Bremen – Bremerhaven hat die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung:
Im Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht Bremen festgestellt, dass die Untersagung, die Arbeitsleistung in Form der mobilen Arbeit erbringen zu können, unwirksam ist.
I. Mitbestimmung des Betriebsrats?
Die Ausübung des Direktionsrechts, dazu gehört auch der Entzug von mobiler Arbeit, muss billigem Ermessen entsprechen. Die Frage, ob billiges Ermessen gewahrt wurde, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Insoweit handelt es sich um eine individualrechtliche Fragestellung.
Besteht ein Betriebsrat, muss allerdings nicht nur geklärt werden, ob die Weisung individualrechtlich zulässig ist. Sie muss dann auch entsprechend den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats getroffen werden. Liegt eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vor, das wäre hier eine Versetzung, führt die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zu einer Unwirksamkeit der Versetzung. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Versetzung dient dem Schutz des von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmers (vgl. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG). Die fehlende Zustimmung des Betriebsrats hat daher zur Folge, dass die Versetzung auch individualrechtlich unwirksam ist.
II. Versetzungsbegriff
Die betriebsverfassungsrechtliche Versetzung ist in § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG definiert. Eine Versetzung liegt damit auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene vor, wenn die tatsächliche Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters nunmehr als eine „andere“ anzusehen ist.
Dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung des Arbeitsortes oder der Art der Tätigkeit, das heißt der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist, und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein.
Ist es einem Arbeitnehmer gestattet, seine Arbeitsleistung im Wesentlichen im Homeoffice zu erbringen und wird ihm diese Möglichkeit dauerhaft entzogen, handelt es sich dabei nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts um eine Versetzung im vorgenannten Sinne. Denn hierdurch liegt regelmäßig sowohl eine dauerhafte Änderung des Arbeitsortes wie auch eine Änderung des Gesamtbildes der Tätigkeit vor.
Fazit
Die Entscheidung macht deutlich, dass der Entzug von Homeoffice nicht nur rein individualrechtlich zu prüfen ist. Bei der individualrechtlichen Prüfung stellen sich dann die Fragen nach der zulässigen Ausübung des billigen Ermessens gem. § 106 GewO, Fragen zur betrieblichen Übung und auch des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Kollektivrechtlich muss aber bei einer Versetzung der Betriebsrat nach § 99 BetrVG beteiligt werden. Fehlt es an der ordnungsgemäßen Beteiligung, ist die Weisung bereits aus diesem Grunde unwirksam. Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen der Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG erfüllt ist. Im vorliegenden Fall war dies gegeben, da die Mitarbeiterin ihre Arbeitsleistung im Wesentlichen im Homeoffice erbracht hat. Das kann in Fällen, in denen ein Mitarbeiter nur unregelmäßig und selten im Homeoffice arbeitet, anders beurteilt werden.
Autor: Prof. Dr. Nicolai Besgen
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