14.07.2026
OLG Frankfurt stärkt Rechtssicherheit bei der Heillung von Beschlussmängeln!
OLG Frankfurt stärkt Rechtssicherheit bei der Heillung von Beschlussmängeln! (credits: adobestock)

Sachverhalt

Die beschwerdeführende GmbH führte am 31.03.2025 eine Gesellschafterversammlung durch, in der die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers sowie die Bestellung eines neuen Geschäftsführers beschlossen wurde. Die entsprechenden Änderungen wurden anschließend zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Zu der Gesellschafterversammlung war die Gesellschafterin Y-AG nicht geladen worden, die zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen ist. Die Beteiligten gingen irrtümlich davon aus, dass die Y-AG aufgrund eines eingeleiteten Insolvenzverfahrens keine Gesellschafterrechte mehr wahrnehmen könne. Mit E-Mail vom 03.07.2025 erklärte die Insolvenzverwalterin der Y-AG, dass sie keine Rechtsmittel gegen die gefassten Beschlüsse einlegen werde.

Beschluss des Registergerichts

Das Registergericht wies die Anmeldung zur Eintragung der Geschäftsführeränderung zurück. Zur Begründung führte es aus, dass nicht alle Gesellschafter ordnungsgemäß zur Gesellschafterversammlung eingeladen worden seien und daher keine wirksame Beschlussfassung stattfinden konnte. Nach Auffassung des Registergerichts wurde dieser Mangel auch nicht dadurch geheilt, dass die Insolvenzverwalterin später erklärte, keine rechtlichen Schritte gegen die Beschlüsse einzuleiten. Eine Genehmigung von Beschlussmängeln müsse „unverzüglich“ erfolgen. Dies sei bei einer erst mehrere Monate später abgegebenen Erklärung nicht mehr anzunehmen.

Entscheidung des OLG Frankfurt

Mit Beschluss vom 27.10.2025 (20 W 151/25) bestätigte das OLG Frankfurt zunächst die gefestigte Auffassung, dass die Abberufung bzw. Bestellung eines Geschäftsführers bei fehlender Ladung eines Gesellschafters in analoger Anwendung des § 241 Nr. 1 AktG nichtig ist. Durch die Annahme der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen sollen bei Nichtladung eines Gesellschafters dessen elementare und generell nicht abdingbare Mitwirkungsrechte innerhalb der Gesellschaft möglichst weitgehend geschützt werden. Dann müsse es aber auch dem Gesellschafter überlassen bleiben, auf diesen Schutz im Einzelfall durch ausdrückliche Erklärung zu verzichten. Die Nichtigkeit wegen eines Ladungsmangels könne demnach in analoger Anwendung des § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG durch nachträgliche Genehmigung des Beschlusses seitens des nicht geladenen Gesellschafters geheilt werden.

Rügeverzicht steht Genehmigung gleich

Die Insolvenzverwalterin der Y-AG hat die Beschlüsse zwar nicht ausdrücklich genehmigt, aber stattdessen verlauten lassen, dass gegen die gefassten Beschlüsse vom 31.03.2025 keine Rechtsmittel eingelegt würden. Das OLG stellt einen solchen Rügeverzicht einer Genehmigung gleich, da der Gesellschafter hierdurch ebenfalls auf den Schutz durch die Nichtigkeitsfolge verzichte. Welche konkrete Reichweite ein Rügeverzicht hat, sei durch Auslegung zu ermitteln.

Unverzüglichkeit ist keine notwendige Bedingung

Das OLG Frankfurt urteilte, dass die Heilung eines Einberufungsmangels eine unverzügliche Genehmigung durch den nicht geladenen Gesellschafter nicht voraussetze. Aus der vom Registergericht zitierten früheren Entscheidung des OLG Frankfurt vom 26.08.1983 (20 W 528/83) folge nicht, dass eine Genehmigung unverzüglich erfolgen müsse. Vielmehr habe das Gericht die Unverzüglichkeit lediglich als hinreichende, nicht jedoch als notwendige Voraussetzung für die Heilung angesehen. Soweit die frühere Rechtsprechung anders verstanden werden könnte, halte das OLG hieran ausdrücklich nicht mehr fest.

Fazit

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit bei der Heilung von Beschlussmängeln. Künftig können Zurückweisungen von Handelsregisteranmeldungen, die allein darauf gestützt werden, dass die Genehmigung des nicht geladenen Gesellschafters nicht unverzüglich erfolgt sei, unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Frankfurt angefochten werden. Zudem bestätigt die Entscheidung, dass auch ein Rügeverzicht des betroffenen Gesellschafters als Genehmigung zu qualifizieren ist.


Autor: Dr. Andreas Menkel und Herr Kruse

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