Wir nutzen auf unserer Website verschiedene Tools, um unser Angebot für Sie ständig zu verbessern und Ihnen aktuelle Infos zu unseren Produkten und Dienstleistungen geben zu können. Für weitere Informationen zu den von uns verwendeten Tools öffnen Sie die Einstellungen. Datenschutzerklärung

Ein Nießbrauchdepot kann die frühzeitige Vermögensnachfolge mit einem weiteren Ertragsbezug verbinden und die Schenkungsteuer reduzieren. Entscheidend ist die sorgfältige Gestaltung: von der Bewertung über die Einkünftezurechnung bis zur Depotverwaltung. Der Beitrag erläutert Chancen und Risiken und stellt Alternativen wie die Einbringung in eine vermögensverwaltende GbR oder die Übertragung gegen Leibrente vor.
Wer Wertpapiervermögen bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen möchte, steht häufig vor einem Zielkonflikt: Einerseits soll Vermögen möglichst frühzeitig übertragen werden, um schenkungsteuerliche Freibeträge zu nutzen und künftige Wertsteigerungen aus dem eigenen Vermögen zu verlagern. Andererseits sollen die laufenden Erträge des Depots möglicherweise weiterhin der eigenen Versorgung dienen.
Bei Immobilien ist für diese Situation eine Gestaltung seit Langem etabliert: die Schenkung unter Vorbehalt eines Nießbrauchs. Weniger bekannt ist, dass sich dieses Prinzip auch auf Wertpapiervermögen übertragen lässt. Ein Nießbrauchdepot kann deshalb ein interessantes Instrument der Vermögensnachfolge sein.
Allerdings ist die Gestaltung eines Nießbrauchdepots in einigen Punkten anspruchsvoller als der klassische Nießbrauch an einer Immobilie. Wertpapiere werden gehandelt, umgeschichtet und ersetzt; Ausschüttungen und Kursgewinne müssen voneinander abgegrenzt werden. Hinzu kommen Fragen der steuerlichen Einkünftezurechnung und der banktechnischen Umsetzung.
Was ist ein Nießbrauchdepot?
„Nießbrauchdepot“ ist kein gesetzlich definierter Begriff und auch kein besonderes Finanzprodukt. Gemeint ist vielmehr ein Wertpapierdepot, dessen Wertpapiere auf einen anderen Eigentümer übertragen werden, während sich der bisherige Inhaber ein Nießbrauchsrecht vorbehält.
Das Grundprinzip des Nießbrauchs besteht darin, Eigentum und Nutzungsberechtigung voneinander zu trennen. Der Eigentümer hält die Vermögenssubstanz; dem Nießbraucher stehen die vom Nießbrauch erfassten Nutzungen zu. Ein Nießbrauch kann nicht nur an Sachen, sondern auch an Rechten bestellt werden. Bei einem Vermögen muss die Belastung grundsätzlich an den einzelnen dazugehörenden Gegenständen beziehungsweise Rechten anknüpfen.
Beim Wertpapierdepot bedeutet dies vereinfacht:
Die Vermögenssubstanz wird übertragen – die laufenden Erträge können beim Schenker verbleiben.
Der Beschenkte wird Eigentümer der übertragenen Wertpapiere. Der Schenker erhält aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs weiterhin die vertraglich bestimmten Nutzungen.
Warum kann ein Nießbrauchdepot schenkungsteuerlich interessant sein?
Die Gestaltung kann gleich in mehrfacher Hinsicht attraktiv sein.
Zunächst wird bei einer Schenkung nicht zwingend der unbelastete Wert des übertragenen Vermögens besteuert. Maßgeblich ist die Bereicherung des Beschenkten. Muss dieser einen wirksam vorbehaltenen Nießbrauch dulden, mindert dessen Kapitalwert grundsätzlich die steuerliche Bereicherung.
Vereinfacht lautet die Rechnung:
Steuerlicher Wert der übertragenen Wertpapiere
– Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs
– verfügbarer persönlicher Freibetrag
= steuerpflichtiger Erwerb
Hinzu kommt ein zweiter Effekt, der bei langfristig angelegtem Wertpapiervermögen besonders interessant sein kann: Künftige Wertsteigerungen entstehen nach der Übertragung bereits im Vermögen des Beschenkten. Steigt der Wert des übertragenen Depots beispielsweise über viele Jahre erheblich, muss dieser Wertzuwachs nicht später z.B. im Rahmen des Erbfalls vom Begünstigten versteuert werden und beansprucht damit auch keine künftigen erbschaftsteuerlichen Freibeträge.
Eine frühzeitige Übertragung kann darüber hinaus die wiederholte Nutzung persönlicher Freibeträge ermöglichen. Erwerbe von derselben Person werden nach § 14 ErbStG nur innerhalb eines Zehnjahreszeitraums zusammengerechnet.
Wie wird der Nießbrauch schenkungsteuerlich bewertet?
Entscheidend für den schenkungsteuerlichen Effekt ist der Kapitalwert des Nießbrauchs.
Ausgangspunkt ist zunächst der steuerliche Wert der übertragenen Wertpapiere. Für börsennotierte Wertpapiere enthält § 11 BewG entsprechende Kurswertregeln. Investmentfondsanteile werden dagegen nach § 11 Abs. 4 BewG grundsätzlich mit ihrem Rücknahmepreis bewertet.
Danach ist der Jahreswert der vorbehaltenen Nutzung zu bestimmen. Da die Erträge eines Wertpapierdepots regelmäßig schwanken, ist nach § 15 Abs. 3 BewG grundsätzlich der Betrag anzusetzen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird. Es geht daher nicht schlicht um die historische oder erwartete Gesamtrendite des Depots. Entscheidend sind die Erträge der einzelnen Wertpapiere, auf die sich der vorbehaltene Nießbrauch tatsächlich erstreckt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es allerdings zulässig, zur Bestimmung der erwarteten Rendite auf den Durchschnitt der dem Schenkungszeitpunkt vorangegangenen drei Jahre abzustellen (vgl. BFH, Urteil v. 28.05.2019 – II R 4/16).
Bei einem lebenslangen Nießbrauch wird dieser Jahreswert anschließend mit einem alters- und geschlechtsabhängigen Vervielfältiger kapitalisiert. Die maßgeblichen Vervielfältiger werden vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht. Zugleich begrenzt § 16 BewG den maximal anzusetzenden Jahreswert auf den Wert des belasteten Wirtschaftsguts geteilt durch 18,6.
Damit gilt vereinfacht:
Kapitalwert des Nießbrauchs = voraussichtlicher durchschnittlicher Jahresertrag × Vervielfältiger
Gerade die sachgerechte Ermittlung des künftigen Jahresertrags ist bei Wertpapiervermögen häufig einer der anspruchsvollsten Punkte der Gestaltung.
Was ist beim Depot „Ertrag“ – und was ist Vermögenssubstanz?
Bei einer vermieteten Immobilie ist die Trennung meist intuitiv: Die Immobilie selbst bildet die Substanz, die Miete die Nutzung.
Bei einem Wertpapierdepot ist die Abgrenzung komplexer.
Zinsen, Dividenden und gewöhnliche Fondsausschüttungen können grundsätzlich Nutzungen des belasteten Wertpapiers darstellen. Bloße Wertsteigerungen eines Wertpapiers gehören dagegen grundsätzlich zur Vermögenssubstanz. Dasselbe gilt regelmäßig für den Erlös aus der Veräußerung eines Wertpapiers: Der Verkauf verwandelt Vermögenssubstanz nicht automatisch in einen dem Nießbraucher zustehenden laufenden Ertrag.
Besonders genau muss bei Fonds und ETFs hingesehen werden. Ausschüttende Fonds erzeugen tatsächliche Zahlungsströme, die dem Nießbraucher zugeordnet werden können. Bei thesaurierenden Fonds verbleiben die Erträge dagegen innerhalb des Fonds und erhöhen dessen Wert. Die wirtschaftliche Gesamtrendite eines ETFs ist deshalb nicht identisch mit dem Ertrag, der dem Nießbraucher zivilrechtlich zur Verfügung steht.
Auch Kapitalrückzahlungen, außerordentliche Ausschüttungen oder bestimmte gesellschaftsrechtliche Maßnahmen können besondere Abgrenzungsfragen aufwerfen.
Der Nießbrauchvertrag sollte deshalb möglichst präzise definieren, welche Erträge dem Nießbraucher zustehen und welche Vorgänge der Vermögenssubstanz zugeordnet werden.
Wer entscheidet über das Depot?
Ein weiteres wesentliches Thema ist die Verwaltung.
Ein Wertpapierdepot ist kein statischer Vermögensgegenstand. Einzelne Positionen werden verkauft, neue Wertpapiere erworben, Anlageklassen umgeschichtet und gegebenenfalls Stimmrechte ausgeübt. Deshalb sollte bereits bei Bestellung des Nießbrauchs geregelt werden, wer künftig die Anlageentscheidungen trifft.
Zivilrechtlich kommt beispielsweise in Betracht, die Anlageentscheidungen dem Eigentümer, dem Nießbraucher oder beiden gemeinsam zuzuweisen. Auch Vollmachten, Stimmrechte, Vorgaben zur Anlagestrategie, Verlusttragung sowie die Verteilung von Depot- und Verwaltungskosten sollten abgestimmt werden. Steuerrechtlich ist darauf zu achten, dass der Nießbraucher auf die Einkunftsquelle maßgeblichen Einfluss ausüben können muss, damit ihm die Einkünfte steuerlich zuzurechnen sind (s.u.).
Besonders wichtig ist der Umgang mit Umschichtungen. Wird ein belastetes Wertpapier verkauft und ein anderes angeschafft, muss sichergestellt sein, dass die gewünschte Nießbrauchsstruktur auch am Ersatzwert fortgesetzt wird. Bei einem aktiv verwalteten Depot sollte diese Frage nicht erst beim ersten Verkauf geklärt werden.
Hier zeigt sich ein wesentlicher Unterschied zum Immobiliennießbrauch: Ein Depot lebt von Veränderungen. Der Nießbrauchvertrag muss diese Veränderungen mitdenken.
Wer muss die Erträge versteuern?
Zivilrechtlicher Ertragsbezug und steuerliche Einkünftezurechnung sind nicht notwendigerweise dasselbe.
Grundsätzlich werden Wirtschaftsgüter steuerlich ihrem Eigentümer zugerechnet. Abweichend davon kann ein anderer wirtschaftlicher Eigentümer sein, wenn seine Rechtsstellung den zivilrechtlichen Eigentümer wirtschaftlich weitgehend ausschließt. Maßgeblich ist § 39 AO.
Der BFH hat für den Nießbrauch an Kapitalgesellschaftsanteilen mehrfach klargestellt, dass das bloße Recht auf den Empfang von Ausschüttungen allein nicht ausreicht, um die Einkünfte dem Nießbraucher steuerlich zuzurechnen.
Erforderlich kann vielmehr eine weitergehende Rechtsposition sein, die insbesondere auch Verwaltungs- und Einflussrechte umfasst. Ob wirtschaftliches Eigentum beim Nießbraucher liegt, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab.
Diese Rechtsprechung betrifft Kapitalgesellschaftsanteile und lässt sich nicht ohne Weiteres schematisch auf jedes Instrument in einem Wertpapierdepot übertragen. Sie zeigt aber ein wesentliches Gestaltungsproblem:
Wer Erträge erhält, muss diese steuerlich nicht zwingend auch selbst versteuern.
Bei einem heterogenen Depot aus Aktien, Anleihen, ETFs und sonstigen Anlagen sollte die ertragsteuerliche Behandlung deshalb zusammen mit der zivilrechtlichen Gestaltung geprüft werden.
Die Depotbank muss die Gestaltung umsetzen können
Ein Nießbrauchvertrag kann juristisch und steuerlich noch so sorgfältig gestaltet sein – er muss sich auch banktechnisch abbilden lassen.
Vor der Übertragung sollte deshalb mit der depotführenden Bank geklärt werden, ob und in welcher Weise sie Nießbrauchdepots führt. Häufig sind insbesondere die Umschreibung des Depots auf den Beschenkten, die Kennzeichnung der Nießbrauchsbelastung sowie eine getrennte Abwicklung von Substanz- und Ertragspositionen zu organisieren.
Je nach Bankmodell können hierfür getrennte Verrechnungskonten sinnvoll oder erforderlich sein: ein Konto für dem Eigentümer zuzuordnende Substanzvorgänge und ein weiteres Konto für laufende Erträge des Nießbrauchers. Auch der Kapitalertragsteuerabzug und die Ausstellung steuerlicher Bescheinigungen müssen zur rechtlichen und steuerlichen Zuordnung passen.
Die Erfahrung zeigt: Die Bank sollte nicht erst nach Unterzeichnung des Übertragungsvertrags einbezogen werden.
Wann eignet sich ein Nießbrauchdepot?
Die Gestaltung kommt insbesondere in Betracht, wenn erhebliches Wertpapiervermögen langfristig auf die nächste Generation übertragen werden soll, der Schenker die Vermögenssubstanz nicht mehr benötigt, aber weiterhin auf laufende Erträge angewiesen ist.
Weniger passend kann sie sein, wenn der Schenker damit rechnen muss, künftig selbst auf größere Teile des übertragenen Kapitals zugreifen zu müssen. Ein Nießbrauch ersetzt keine ausreichende eigene Liquiditäts- und Altersvorsorge.
Auch die Zusammensetzung des Portfolios ist relevant. Ein Depot mit planbaren laufenden Ausschüttungen eignet sich für einen klassischen Ertragsnießbrauch regelmäßig besser als ein nahezu ausschließlich auf thesaurierende Anlagen und Wertsteigerungen ausgerichtetes Portfolio.
Welche weiteren Punkte sind zu beachten?
Neben der eigentlichen Steuerberechnung sollten insbesondere Vertragsgestaltung, Vermögensverwaltung und banktechnische Abwicklung als Einheit betrachtet werden. Typische Regelungspunkte sind unter anderem Ertrags- und Substanzabgrenzung, Anlageentscheidungen, Stimmrechte, Umschichtungen und Surrogate, Kosten und Steuern, Rückforderungsrechte sowie die Folgen des Todes oder eines vorzeitigen Verzichts auf den Nießbrauch.
Auch verfahrensrechtlich ist die Gestaltung nicht erledigt, sobald das Depot übertragen wurde. Nicht notariell beurkundete Schenkungen sind von den Beteiligten selbst grundsätzlich binnen drei Monaten dem zuständigen Schenkungsteuerfinanzamt anzuzeigen; bei Schenkungen unter Lebenden trifft die Anzeigepflicht grundsätzlich sowohl den Erwerber als auch denjenigen, aus dessen Vermögen die Zuwendung stammt.
Endet ein lebenslang bewerteter Nießbrauch durch einen frühen Tod des Berechtigten, kann außerdem eine Berichtigung des zunächst angesetzten Kapitalwerts nach § 14 Abs. 2 BewG erforderlich werden.
Gestaltungsalternative: das Depot in einer vermögensverwaltenden Gesellschaft
Bei größeren oder häufig umzuschichtenden Portfolios kann auch eine gesellschaftsrechtliche Struktur erwogen werden. Das Wertpapiervermögen kann beispielsweise von einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehalten werden; übertragen wird anschließend ein Gesellschaftsanteil, an dem der Nießbrauch bestellt wird.
Der Vorteil kann darin liegen, dass Umschichtungen innerhalb des Gesellschaftsvermögens erfolgen, während der Gegenstand des Nießbrauchs – der Gesellschaftsanteil – unverändert bleibt. Gleichzeitig lassen sich Verwaltungs- und Entscheidungsrechte im Gesellschaftsvertrag bündeln.
Dem stehen allerdings zusätzliche gesellschaftsrechtliche, steuerliche und administrative Fragen gegenüber. Auch bei einem Nießbrauch an einem Personengesellschaftsanteil kommt es für die steuerliche Behandlung wesentlich auf die konkrete Ausgestaltung der Rechte des Nießbrauchers an.
Gestaltungsalternative: Übertragung des Depots gegen Leibrente
Ein umfassender Nießbrauch hat eine pflichtteilsrechtliche Kehrseite: Er hindert grundsätzlich den Beginn der Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB. Besteht er bis zum Tod fort, kann die Schenkung deshalb auch Jahrzehnte später noch Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen – ohne zeitanteilige Abschmelzung.
Eine Alternative ist die Übertragung des Depots gegen eine lebenslange Rente. Der Übertragende behält dann keine Nutzungsrechte an den Wertpapieren, sondern erhält einen eigenständigen Zahlungsanspruch. Der BGH hat für Grundstücksübertragungen entschieden, dass ein Leibrentenversprechen den Beginn der Zehnjahresfrist nicht hindert (BGH, Urteil vom 24. Juni 2026 – IV ZR 141/25; siehe auch unsere Urteilszusammenfassung hieräüentsprechend gestaltete Depotübertragungen ohne zurückbehaltene eigentümerähnliche Herrschaftsrechte.
Die Rentenverpflichtung ist pflichtteilsrechtlich eine Gegenleistung, sodass nur ein verbleibender unentgeltlicher Teil der Übertragung für die Pflichtteilsergänzung relevant ist. Dieser wird bei laufender Frist mit jedem vollständig verstrichenen Jahr um ein weiteres Zehntel weniger berücksichtigt und bleibt nach zehn Jahren grundsätzlich außer Ansatz. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Frist allerdings nicht vor Auflösung der Ehe.
Ein praktischer Vorteil: Der Erwerber kann das Depot grundsätzlich eigenständig verwalten, verkaufen und umschichten. Die nießbrauchstypischen Regelungen zur Trennung von Ertrag und Substanz sowie zur Belastung neu erworbener Wertpapiere entfallen. Vertragliche Sicherungen des Rentenanspruchs bleiben gesondert zu berücksichtigen.
Die Kehrseite: Die vereinbarte Leibrente ist unabhängig von den tatsächlichen Depoterträgen zu zahlen, auch bei Kursverlusten oder ausbleibenden Ausschüttungen. Ihre langfristige Finanzierbarkeit und Absicherung sind deshalb besonders wichtig. Außerdem kann die entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung steuerpflichtige Veräußerungsgewinne auslösen. Die erbrechtlichen Vorteile müssen daher mit den steuerlichen Folgen abgestimmt werden.
Fazit: Ein interessantes Instrument – wenn die Details stimmen
Das Nießbrauchdepot kann ein wirkungsvolles Instrument der vorweggenommenen Vermögensnachfolge sein. Es ermöglicht, Wertpapiervermögen bereits heute zu übertragen, künftige Wertsteigerungen aus dem Vermögen des Schenkers zu verlagern und gleichzeitig einen laufenden Ertragsbezug vorzubehalten.
Der mögliche schenkungsteuerliche Vorteil kann erheblich sein, weil der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs die steuerliche Bereicherung des Beschenkten mindern kann.
Anders als bei einer Immobilie genügt es jedoch nicht, lediglich „einen Nießbrauch vorzubehalten“. Ertrag und Substanz, Verwaltungsbefugnisse, Umschichtungen, steuerliche Einkünftezurechnung und banktechnische Umsetzung müssen aufeinander abgestimmt werden.
Vermögen übertragen und Erträge behalten – das Prinzip ist einfach. Beim Wertpapierdepot steckt der Teufel jedoch im Detail.
Sie möchten Wertpapiervermögen bereits zu Lebzeiten übertragen und sich weiterhin Erträge sichern? Wir beraten Sie gern dazu, ob ein Nießbrauchdepot oder eine andere Gestaltung zu Ihrer persönlichen Vermögens- und Nachfolgeplanung passt.
Autor: Alexander Knauss, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Auszeichnungen
-
„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht.“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2023)
Autor
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.