01.06.2026
Welche Prüfungskompetenz hat das Registergericht bei der Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG? Das OLG Schleswig klärt den formellen Rahmen.
Kampf um die Gesellschafterliste: Wie sollten Betroffene vorgehen? (credits: adobestock)

Bei Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern einer GmbH entscheidet der „Kampf um die Gesellschafterliste“. Wer zuerst eine angepasste Gesellschafterliste im Handelsregister hinterlegen kann, ist strategisch im Vorteil. Für die Taktik wichtig ist daher, welche Prüfungskompetenz das Registergericht hat. Denn die „schönste“ Gesellschafterliste nützt nichts, wenn das Registergericht die Hinterlegung verweigert. Ein Beispielsfall ist der Beschluss des OLG Schleswig vom 28.11.2025 – 2x W 74/25, welcher hier besprochen wird.

Der Fall:

Das OLG Schleswig hat sich in dem Beschluss vom 28.11.2025 – 2x W 74/25 – mit der Frage beschäftigt, inwiefern dem Registergericht eine inhaltliche Prüfungskompetenz bei Einreichung der Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 1 GmbHG zusteht. Der Notar hatte für die Gesellschaft eine von den Geschäftsführern unterzeichnete Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 1 GmbHG eingereicht, allerdings forderte das Registergericht die Gesellschaft mit Zwischenentscheidung zur Einreichung der vollständig lesbaren Einladungen der Gesellschafter auf.

Gegen diese Zwischenentscheidung des Registergerichts wehrte sich die Gesellschaft mit der Beschwerde – erfolgreich. Dem Registergericht stehe bei Einreichung der Gesellschafterliste nur ein formelles Prüfungsrecht zu. Dies gilt sowohl bei der Einreichung einer Gesellschafterliste durch den Geschäftsführer gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG als auch für die Einreichung einer Gesellschafterliste durch den Notar gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG. Ein materielles Prüfungsrecht, ob der betreffende Beschluss rechtswirksam gefasst worden ist, steht dem Registergericht hingegen nur in Ausnahmefällen zu. Der Beschluss muss nach den dem Registergericht vorliegenden Unterlagen offensichtlich unrichtig sein. Für die „Prüfungsdichte“ des Registergerichtes ist es ohne Bedeutung, ob ein Geschäftsführer gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG eine neue Gesellschafterliste einreicht oder der Notar gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG.

Empfehlung für die Praxis:

Das Registergericht hat sowohl bei der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste durch den Geschäftsführer als auch durch einen Notar die gleiche „geringe“ formelle Prüfungskompetenz. Dies ist gerade bei Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern wichtig, insbesondere im Falle der Einziehung von Geschäftsanteilen. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einreicht, kann mit einer zügigen Aufnahme der Gesellschafterliste rechnen, wenn die formellen Voraussetzungen gegeben sind. Andererseits macht die Entscheidung deutlich, dass die von der Einziehung betroffenen Gesellschafter einstweiligen Rechtsschutz suchen müssen. Eine inhaltliche Prüfung der Einziehung durch das Registergericht findet nicht statt. Dies müssen die betroffenen Gesellschafter bei ihrer Taktik berücksichtigen. Sie dürfen nicht auf eine „Prüfung“ des Registergerichts hoffen. Vielmehr müssen sie selbst das Heft mit einstweiligen Verfügungen und Beschlussmängelklagen in die Hand nehmen.


Autoren: Dr. Andreas Menkel und Emilia Weiss

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