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Die Insolvenz der OPHIRA Handelshaus GmbH trifft nicht nur Anleger, die bei OPHIRA Gold gekauft haben und einlagern ließen. Betroffen sind auch Anleger, die OPHIRA ihr eigenes Gold im Wege eines Sachdarlehens überlassen haben. Vermittler priesen das Anlagekonzept des Sachdarlehens dabei als sichere, fest verzinste Anlage an, mit Zinsen von 4.00 % bis 4.50 % p.a. Neben der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle, stellt sich für Anleger die Frage, ob sie ebenfalls gegen Berater und Vermittler vorgehen können, die ihnen die Anlage empfohlen haben.
1. Ansprüche gegen Berater und Vermittler
Anleger, die einen Kaufvertrag mit Verwahrung abgeschlossen haben, verfügen, unter den kumulativen Voraussetzungen, dass das Gold tatsächlich für den Anleger angeschafft wurde, konkret zuzuordnen ist und sich im Besitz der Insolvenzmasse befindet, über ein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO. Scheitert die Aussonderung, können Anleger sich ggf. auf Ansprüche gegen Berater und Vermittler stützen. Sachdarlehensgeber haben hingegen nur bei Fälligkeit einen vertraglichen Rückgabeanspruch auf Gold von gleicher Art, Güte und Menge gem. §§ 607 ff. BGB, der als Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann. Um Verluste teilweise zu kompensieren, können vertragliche und, je nach Einzelfall, gesetzliche oder deliktische Ansprüche gegen Anlageberater und Anlagevermittler unabhängig vom Insolvenzverfahren geltend gemacht werden und stellen damit ggf. den wirtschaftlich aussichtsreicheren Weg dar. Abhängig von der geschuldeten Leistung des Anlageberaters oder Anlagevermittlers kommen insbesondere folgende Pflichtverletzungen in Betracht.
2. Mögliche Pflichtverletzungen
Fehlerhafte Anlageberatung / Anlagevermittlung
Das Anpreisen des Anlagekonzepts als „sicher“ und „konservativ“ ist unvereinbar mit den wirklichen Risiken, die das Produkt birgt. Dies lässt regelmäßig auf eine fehlerhafte Beratung schließen.
Unzureichender Risikoaufklärung
Anleger hätten ausdrücklich durch Anlageberater und Anlagevermittler darüber aufgeklärt werden müssen, dass:
- sie das volle Kontrahentenrisiko des Anbieters bis zum Totalverlust im Falle von dessen Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz tragen,
- das konkrete Anlageprodukt ggf. als Vermögensanlage im Sinne des VermAnlG einzuordnen war und deshalb eine Prospektpflicht bestand.
- Die BaFin untersagte bereits im Jahr 2022 das öffentliche Angebot des vertriebenen Anlageprodukts „Strategie Plus“ der OPHIRA Handelshaus GmbH ohne Prospekt. Dieses Produkt umfasste den „Goldkauf mit integrierter Lagerung“.
Bei einer bestehenden Aufklärungspflichtverletzung wird nach der Rechtsprechung vermutet, dass der Anleger sich dann aufklärungsrichtig verhalten und von dem Produkt Abstand genommen hätte. Der Berater oder Vermittler, abhängig vom Einzelfall, trägt dann die Beweislast, dass bei ordnungsgemäßer Aufklärung der Schaden dennoch eingetreten wäre.
Verletzung der Plausibilitätsprüfungspflicht
Anlagevermittler sind nach der Rechtsprechung des BGH dazu verpflichtet, das Anlagekonzept, über das sie Auskünfte erteilen, einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen, vor allem unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Tragfähigkeit. Sind Lücken oder Unstimmigkeiten ersichtlich, muss der Berater diese ausräumen oder transparent auf Informationsdefizite aufmerksam machen.
Beim Anlageprodukt „Strategie Plus“ stellten beispielsweise
- der fehlende physische Zugriff auf das Eigentum und
- der fehlende Verkaufsprospekt
Warnsignale dar.
Das Anlagemodell des Sachdarlehens warf vor allem die folgenden Fragen auf:
- Wie soll die versprochene Verzinsung erwirtschaftet werden, wenn Gold selbst keine Erträge generiert?
- Wie ist der konkrete Zugriff möglich, wenn die Goldbestände den einzelnen Anlegern nicht zugeordnet werden und eine Aussonderung vertraglich „nicht erforderlich“ war?
Diesen Fragen hätten Berater und Vermittler im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung nachgehen müssen.
3. Handlungsempfehlung für betroffene Anleger
Anleger sollten deshalb neben der Geltendmachung des Aussonderungsrechts bzw. der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle zeitnah anhand ihrer Unterlagen prüfen lassen, ob sie Ansprüche gegen Anlageberater oder Anlagevermittler durchsetzen können, um Verluste zumindest teilweise gutzumachen. Dabei sollten auch mögliche Verjährungsfristen überprüft werden.
Wir vertreten bereits geschädigte Anleger und prüfen gerne auch in Ihrem Fall die Erfolgsaussichten einer Inanspruchnahme der Vermittler bzw. Berater.
Autor: RA Alexander Knauss; dieser Artikel entstand unter Mitwirkung von Frau cand. Iur. Emily Eichendorf
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