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Wer haftet, wenn bei Tiefbauarbeiten eine unterirdische Versorgungsleitung beschädigt wird? Für den ausführenden Tiefbauunternehmer entscheidet sich diese Frage vornehmlich an der Einhaltung von Sorgfaltspflichten, die ihn vor Durchführung von Tiefbauarbeiten in Bezug auf unterirdische Versorgungsleitungen treffen. Gleich zwei Oberlandesgerichte – OLG Celle, Urteil vom 06.05.2026, Az. 14 U 116/25 und OLG Rostock, Beschluss vom 07.05.2026, Az. 5 U 39/24 – hatten sich kürzlich näher mit dieser Frage zu befassen.
1. Das Thema
Bei Tiefbauarbeiten beschädigt das ausführende Tiefbauunternehmen im Erdreich verlaufende Versorgungsleitungen. Die Beseitigung des Schadens versursacht nicht selten erhebliche Kosten. Anschließend stellt sich die Frage, wer diese Kosten zu tragen hat. Naheliegend ist es dabei, das die Arbeiten ausführende Unternehmen in Anspruch zu nehmen. Regelmäßig wird dieses jedoch keine Kenntnis vom Leitungsverlauf gehabt haben. Das Unternehmen haftet daher nur, wenn es bestimmte Sorgfaltspflichten nicht eingehalten hat. Welche Sorgfaltspflichten im Einzelfall einzuhalten sind, ist dabei eine Frage, die immer wieder Gerichte beschäftigt.
2. Die Entscheidungen
In dem Fall, den das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden hatte, beschädigte ein Tiefbauunternehmen bei Arbeiten auf seinem eigenen Grundstück eine Wasserleitung des lokalen Wasserversorgers. Das Tiefbauunternehmen setzte den Schaden selbst instand und machte anschließend die Kosten bei dem Wasserversorger geltend. Zur Begründung führte es an, dass einem älteren, nur skizzenhaften Plan des Wasserversorgers zufolge die Leitung unter der Straße verlaufen sollte; mit dem Verlauf unter dem eigenen Privatgrund habe man daher nicht rechnen müssen. Der Wasserversorger verteidigte sich damit, dass sich das Unternehmen nicht allein auf den lediglich skizzenhaften Plan verlassen dürfe. Und das mit Erfolg:
Gerade in der Nähe öffentlicher Verkehrswege muss ein Tiefbauunternehmen mit dem Vorhandensein von Versorgungsleitungen rechnen. Es muss sich daher besonders genau nach deren Verlauf erkundigen und ggf. – aktuelle – Pläne anfordern. Lassen sich anhand der Pläne Leitungsverläufe nicht genau genug feststellen, muss der Tiefbauer fachgerechte Erkundungsmaßnahmen vor Ort durchführen, bevor er seine Baumaßnahmen ausführt.
Anders verhält es sich mit Leitungen, die sich auf Privatgrund befinden, jedoch nicht in der Nähe öffentlicher Straßen oder sonstiger Versorgungseinrichtungen. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Rostock zu entscheiden. Dessen Entscheidung betraf eine unterirdische Hochspannungsleitung, die ebenfalls unter einem Privatgrundstück verlief und dort bei Tiefbauarbeiten beschädigt wurde. Der Betreiber der Hochspannungsleitung machte wegen der Beschädigung der Leitung Ansprüche gegenüber dem Tiefbauunternehmen geltend. Das Unternehmen verteidigte sich damit, dass ihm auf Nachfrage von seinem Auftraggeber und dessen Architekten mitgeteilt worden sei, der zu bearbeitende Bereich sei leitungsfrei. Auch hier hat der Beklagte, freilich in umgekehrter Konstellation, Erfolg mit seiner Verteidigung:
Der Tiefbauer hat seinen Sorgfaltspflichten mit der ausdrücklichen Nachfrage bei Auftraggeber und Architekt genüge getan. Da es im Übrigen keine weiteren Anhaltspunkte für einen Leitungsverlauf über ein Privatgrundstück gab, reicht dies dem Oberlandesgericht Rostock aus, um eine Haftung des Tiefbauers abzulehnen.
3. Fazit
Beide Oberlandesgerichte wenden im Ergebnis den gleichen, vom Bundesgerichtshof (zuletzt bspw. BGH, Urteil v. 13.04.2023, Az. III ZR 215/21 m.w.N.) entwickelten Maßstab an: Je naheliegender oder erkennbarer es für das ausführende Tiefbauunternehmen ist, dass sich im zu bearbeitenden Untergrund Leitungen befinden könnten, um so mehr ist das Unternehmen gehalten, sorgfältige Erkundigungen bei Versorgungsnetzbetreibern einzuziehen und nötigenfalls Erkundungsarbeiten zur Lokalisierung von unterirdischen Leitungen vorzunehmen.
a. Sorgfaltspflichten im öffentlichen Verkehrsraum und angrenzendem Privatgrund
Im öffentlichen Verkehrsraum ist immer mit dort verlaufenden Versorgungs- und Entsorgungsleitungen zu rechnen, daher sind die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten hier am höchsten. Vergleichbar hoch sind die Anforderungen im Bereich zwischen öffentlichem Verkehrsraum und angrenzendem Privatgrund, da dort ebenfalls regelmäßig mit Leitungen zu rechnen ist. Das Unternehmen muss sich dort über den Leitungsverlauf so genau informieren, dass es seine Arbeiten ohne Gefährdung der Versorgungsleitungen ausführen kann. Das Unternehmen muss also entweder aufgrund präziser Pläne in der Lage sein, die Leitungen so zu lokalisieren, dass gefahrlos gearbeitet werden kann, oder selbst Suchschächte und Grabungen in Handschachtung erstellen, um den tatsächlichen Leitungsverlauf sicher festzustellen.
b. Sorgfaltspflichten auf privaten Grund
Am niedrigsten sind die Anforderungen an die einzuhaltende Sorgfalt auf privatem Grund abseits angrenzender öffentlicher Bereiche. Auch hier hat sich das Tiefbauunternehmen jedoch bei seinem Auftraggeber – und/oder dessen Architekten – vor Ausführung der Arbeiten zu erkundigen; auf dessen Auskunft, dass der zu bearbeitende Bereich leitungsfrei sei, darf sich das Tiefbauunternehmen grundsätzlich verlassen.
Aber auch dort gilt: Gibt es für das Tiefbauunternehmen Anhaltspunkte für dort verlaufende Versorgungsleitungen – dabei kann es sich um unpräzise Pläne handeln, die einen genauen Leitungsverlauf nicht ermitteln lassen, im Grundbuch verzeichnete Leitungsrechte oder im Falle unterirdischer elektrischer Versorgungsleitungen bspw. um Trafostationen in Grundstücksnähe – muss der Unternehmer vor Ausführung seiner Arbeiten genauere Erkundigungen einziehen oder selbst durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen den Verlauf etwaiger Leitungen feststellen.
Es bedarf mithin immer einer Betrachtung der Gesamtsituation, um die Anforderungen an die im Einzelfall einzuhaltenden Sorgfaltspflichten festzustellen. Im Zweifel empfiehlt es sich daher, noch einmal genauer zu prüfen oder bei der zuständigen Stelle – meist den lokalen Versorgungsnetzbetreibern – nachzufragen, als am Ende selbst in der Haftung zu stehen.
Autor: Marten Semke
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