04.02.2026

Spendenabzug, Gemeinnützigkeit und Kapitalverkehrsfreiheit bei Stiftungen in Drittstaaten und EU-/EWR-Ausland

BFH verneint Spendenabzug für Zuwendungen an Schweizer Stiftung: nationale Gemeinnützigkeitsanforderungen gelten auch bei Drittstaaten.
BFH klärt auf: Der Spendenabzug bei Zuwendungen an ausländische Stiftungen bleibt an die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Maßstäbe gebunden (credits: adobestock).

Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 (X R 20/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine für die Praxis bedeutende Entscheidung zum Spendenabzug bei Zuwendungen an ausländische Stiftungen getroffen. Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Spenden an eine in der Schweiz ansässige Stiftung nach § 10b EStG als Sonderausgaben abzugsfähig sind und welche Anforderungen an den Nachweis der Gemeinnützigkeit zu stellen sind. Das gilt nicht nur für Spenden in Drittstaaten, sondern gleichermaßen im Fall der Zuwendung an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Einrichtung.

Das Urteil verdeutlicht, dass die steuerliche Begünstigung von Spenden an ausländische Organisationen strikt an die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben geknüpft bleibt – auch im Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit. Für Spender, ausländische Stiftungen und die steuerberatende Praxis ergeben sich daraus erhebliche praktische Konsequenzen.

1. Sachverhalt

Die Rechtsvorgängerin des Klägers leistete im Jahr 2017 eine Zuwendung in Höhe von umgerechnet rund 484.000 € an eine in der Schweiz ansässige Stiftung (S). Zweck der Stiftung war nach ihrer Satzung die Unterstützung von Kindern und jungen Erwachsenen im Ausland. Nach schweizerischem Recht war die Stiftung als gemeinnützig anerkannt und steuerbefreit.

Das zuständige Finanzamt erkannte die Spende im Einkommensteuerbescheid 2017 nicht als Sonderausgabe an. Zur Begründung führte es aus, dass Spenden an Organisationen außerhalb der EU bzw. des EWR – wie im Fall der Schweiz – nicht begünstigt seien. Im Einspruchsverfahren forderte das Finanzamt umfangreiche Unterlagen zum Nachweis der Gemeinnützigkeit nach deutschem Recht an (u. a. Satzung, Tätigkeitsberichte, Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben). Der Kläger legte lediglich ausgewählte Dokumente vor und verwies im Übrigen darauf, dass interne Unterlagen von der Stiftung nicht herausgegeben würden.

Der Einspruch blieb erfolglos. Auch die anschließende Klage vor dem Finanzgericht München hatte keinen Erfolg.

2. Entscheidungsgründe des BFH

a. Gesetzlicher Rahmen des Spendenabzugs

Der BFH stellt zunächst die maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 EStG dar. Spenden sind nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie an begünstigte Empfänger geleistet werden. Für ausländische Organisationen gelten zusätzliche Anforderungen, insbesondere:

  • Nachweis der satzungsmäßigen und tatsächlichen Geschäftsführung nach den §§ 51 ff. AO,

b. Keine Anerkennung ausländischer Gemeinnützigkeit

Der BFH betont erneut, dass der nationale Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, einen nach ausländischem Recht verliehenen Gemeinnützigkeitsstatus anzuerkennen. Maßgeblich ist u.a., ob die ausländische Körperschaft die Voraussetzungen erfüllen würde, wenn sie inländische Einkünfte erzielte. Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des BFH unabhängig davon, ob der Empfänger in einem EU-/EWR-Staat oder – wie hier – in einem Drittstaat ansässig ist.

c. Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV)

Der BFH stellt klar, dass die Kapitalverkehrsfreiheit zwar auch Zuwendungen an Drittstaaten erfasst. Gleichwohl liegt kein Verstoß gegen Art. 63 AEUV vor, wenn der Spendenabzug an die Einhaltung der nationalen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen geknüpft wird. Die Mitgliedstaaten seien frei, selbst zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen sie steuerliche Vergünstigungen gewähren.

d. Wichtig: Nachweispflichten bei Auslandsspenden

Besondere Bedeutung misst der BFH der Nachweispflicht zu. Bei Zuwendungen an ausländische Körperschaften trifft die Pflicht zur Darlegung der formellen und materiellen Gemeinnützigkeit nicht den Empfänger, sondern den inländischen Spender. Dieser muss insbesondere belegen:

  • die ausschließliche und unmittelbare Zweckverwirklichung,
  • die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO).

Im Streitfall genügten die vorgelegten Unterlagen diesen Anforderungen nicht. Insbesondere fehlten ausreichende Angaben zur tatsächlichen Mittelverwendung. Unklarheiten, die sich auch nicht im Wege der Auslegung beseitigen lassen, gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Steuervergünstigung beruft.

e. Keine Verpflichtung der Finanzverwaltung zur Amtshilfeinitiative

Der BFH verneint zudem eine Pflicht des Finanzamts, fehlende Unterlagen im Wege des internationalen Informationsaustauschs selbst zu beschaffen. Die Verantwortung verbleibt beim Spender.

3. Praktische Auswirkungen

  • Spender und Stifter
    Spender, die Zuwendungen an ausländische Stiftungen leisten möchten, müssen sich bewusst sein, dass eine steuerliche Abzugsfähigkeit nur bei vollständigem Nachweis der deutschen Gemeinnützigkeitsanforderungen in Betracht kommt. Eine bloße ausländische Steuerbefreiung oder -bescheinigung genügt nicht.
  • Ausländische Stiftungen
    Ausländische Stiftungen, die Spenden aus Deutschland erhalten wollen, sollten ihre Satzungen und internen Dokumentationen so ausgestalten, dass sie den deutschen Anforderungen entsprechen und gegenüber deutschen Spendern transparent offengelegt werden können.
  • Steuerberater und Beraterpraxis
    Für die Beratungspraxis ergibt sich ein erhöhter Prüfungs- und Dokumentationsbedarf. Spenden an Drittstaatenorganisationen sind besonders risikobehaftet und bedürfen einer frühzeitigen steuerlichen Begleitung.

Fazit

Der BFH stellt klar, dass der Spendenabzug bei Zuwendungen an ausländische Stiftungen strikt an die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Maßstäbe gebunden bleibt. Die Kapitalverkehrsfreiheit vermittelt keinen Anspruch auf Anerkennung ausländischer Gemeinnützigkeit. Für Spender und Berater bedeutet dies: Ohne vollständigen und

belastbaren Nachweis der Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung nach deutschem Recht ist ein Spendenabzug regelmäßig ausgeschlossen


Autor: RA & StB Andreas Jahn

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht.“
    (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2024)

Autor

Bild von  Andreas Jahn
Partner
Andreas Jahn
  • Rechtsanwalt und Steuerberater
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Ihr Ansprechpartner für
  • Steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Begleitung von Unternehmenstransaktionen, Umwandlungen, Umstrukturierungen
  • Erbschaftsteuer und Erbschaftsteuerplanung
  • Steuerrecht der Non-profit-Organisationen, Vereine, Verbände, Stiftungen
  • Familienunternehmen und Familienstiftungen
  • Steuerstrafrecht, Selbstanzeigeberatung

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen