
In Bewerbungsverfahren kommt es immer wieder (ungewollt) zu Diskriminierungen. Mit einem solchen Fall hatte sich nun das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu befassen (LAG Baden-Württemberg v. 7.11.2024, 17 Sa 2/24). Konkret ging es um eine Stellenanzeige und die Suche nach „Digital Natives“. Ein offensichtlich nicht mehr dieses Kriterium vom Alter her erfüllender Bewerber wurde abgelehnt und machte aus diesem Grund einen Entschädigungsanspruch geltend. Die Gerichte haben eine Altersdiskriminierung bejaht, die Entscheidung soll daher hier besprochen werden.
Der Fall (verkürzt):
Der 1972 geborene Kläger ist ausgebildeter Diplom-Wirtschaftsjurist. Der beklagte Arbeitgeber ist ein international agierendes Handelsunternehmen im Bereich Sportartikel. Im April 2023 schrieb der Arbeitgeber auf zahlreichen Internetplattformen wie stepstone, LinkedIn, Xing eine Position als „Manager Corporate Communications (m/w/d) Unternehmensstrategie“ in Vollzeit für die Zentrale in Heilbronn aus.
In der Stellenanzeige heißt es u.a. wie folgt:
„Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten-getriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause.“
„Du bist ein absoluter Teambuddy.“
„Miss dich mit interessanten und herausfordernden Aufgaben in einem dynamischen Team mit attraktiver Vergütung und Chancen zur beruflichen Entwicklung“.
Der Kläger bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle über das Online-Karriere-Portal des Arbeitgebers. Er äußerte eine Gehaltsvorstellung von rund 90.000,00 € brutto. Im Anschluss erhielt er eine Absage.
Der von ihm daraufhin geltend gemachte Entschädigungsanspruch in Höhe von 37.500,00 € wurde außergerichtlich abgelehnt. Mit seiner Zahlungsklage hat er den Anspruch weiterverfolgt.
Er hat die Auffassung vertreten, die Ablehnung seiner Bewerbung beruhe auf einer Benachteiligung wegen seines Alters. Der Arbeitgeber habe nach seinem Anforderungsprofil einen „Digital Native“ gesucht. Der Begriff sei die Definition für eine Generation, die von Kindesbeinen an die digitale Sprache von Computer, Videospielen und Internet verwende. In Jahreszahlen gemessen würden Angehörige der Geburtenjahrgänge erst ab 1980 den sogenannten „digitalen Ureinwohnern“ zugerechnet. Damit habe der Arbeitgeber direkt auf das Merkmal „Alter“ abgestellt. Dies verstoße gegen § 11 AGG, was wiederum die Vermutung begründe, die Benachteiligung sei wegen des in der Ausschreibung bezeichneten verbotenen Merkmals erfolgt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, den Entschädigungsanspruch aber auf 7.500,00 € nebst Zinsen begrenzt.
Die Entscheidung:
Im Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht die Diskriminierung bejaht und die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.
I. „Digital Native“ als Altersmerkmal
Das Landesarbeitsgericht hat zunächst die Frage geprüft, wie der Begriff des „Digital Native“ zu verstehen ist. Mit dem Begriff wird unmittelbar an das Lebensalter angeknüpft. Auf Deutsch übersetzt heißt der Begriff „digitaler Eingeborener“ bzw. „digitaler Ureinwohner“. Er beschreibt die Generation von Menschen, die mit digitalen Technologien wie Computern, dem Internet und anderen mobilen Geräten aufgewachsen sind. Sie sind der Generation der „Digital Immigrant“ gegenüberzustellen, der älteren Generation, die nicht mit diesen Technologien groß geworden ist. Laut Duden ist ein „Digital Native“ eine Person, die mit digitalen Technologien aufgewachsen ist und in ihrer Benutzung geübt ist. Ähnlich wird der Begriff in Wikipedia umschrieben.
Im Gegensatz dazu steht der Begriff des „Digital Immigrant“ (deutsch: „Digitaler Einwanderer“ oder „Digitaler Immigrant“) für jemanden, der diese Welt erst im Erwachsenenalter kennengelernt hat.
II. Stellenausschreibung und objektiver Inhalt
Stellenausschreibungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen potentiellen Bewerbern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Bewerbers zugrunde zu legen sind. Bei dem durchschnittlichen Bewerber für die Stelle eines „Manager Corporate Communications“ dürfte es sich um einen Hochschulabsolventen handeln, der sich in der Welt der Social Media, der datengetriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen und redaktionellen Arbeiten zu Hause fühlt. Bei einem derart qualifizierten Bewerberkreis sollte man davon ausgehen können, dass sowohl die englische Sprache als auch Begrifflichkeiten wie „Digital Native“ bekannt sind.
Der Arbeitgeber wollte damit Bewerber und Bewerberinnen ansprechen, die mit digitalen Technologien wie Computern, dem Internet und Smartphones aufgewachsen sind und diese von klein auf in ihren Alltag integriert haben.
Hinweis für die Praxis:
Die Bezugnahme auf das Alter wurde durch die weiteren Passagen in der Stellenausschreibung wie z.B. „absoluter Teambuddy“ und „dynamisch im Team“ verstärkt. Die Ansprache als „Teambuddy“ richtet sich aus Sicht eines objektiven Lesers eher an eine jüngere Bewerbergruppe. Auch der Begriff „dynamisch“ beschreibt eine Eigenschaft, die im Allgemeinen eher jüngeren als älteren Menschen zugeschrieben wird.
Fazit:
Stellenanzeigen sind altersneutral zu umschreiben. Werden „Digital Natives“ gesucht, wird die Zielgruppe vom Alter her begrenzt. Es handelt sich dann um eine Altersdiskriminierung. Bewerber, die dieses Merkmal wegen ihres Alters nicht erfüllen, werden diskriminiert und erlangen dann ohne weiteres einen Entschädigungsanspruch. Auf die Formulierung von Stellenanzeigen ist daher weiterhin größtmögliche Sorgfalt zu verwenden. Beschrieben werden sollte die Stelle und nicht der Bewerber. So werden, auch ungewollte, Diskriminierungen vermieden.
Autor: Prof. Dr. Nicolai Besgen
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