BFH-Urteil vom 02.10.2025 – IV R 14/23

Windkraftfonds, Anlegerprospekte und geplante „Anlaufverluste“ sind eine klassische Kombination – und steuerlich gelegentlich ein Minenfeld. Wer als Kommanditist in eine projektierte Gesellschaft einsteigt, erwartet häufig planbare Ergebnisse, inklusive anfänglicher Verluste, die sich mit anderen Einkünften verrechnen lassen. Genau hier setzt § 15b EStG an: Verluste aus Steuerstundungsmodellen werden in ihrer sofortigen Verrechenbarkeit abgeschnitten und nur quellenbezogen als lediglich verrechenbare Verluste fortgeschrieben. Mit Urteil vom 02.10.2025 (IV R 14/23) musste der BFH entscheiden: Wann liegt ein Steuerstundungsmodell mit „vorgefertigtem Konzept“ vor? Können prognostizierte Verluste auch dann § 15b auslösen, wenn sie maßgeblich aus einem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG stammen? Und: Unterliegt ein Gründungsgesellschafter automatisch denselben Beschränkungen wie spätere Anleger – oder kommt es auf seine tatsächliche Rolle als aktiver Mitentwickler des Modells an?
1. Sachverhalt
Klägerin ist die im Dezember 2012 gegründete A GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Windkraftanlagen war. Komplementärin war eine V-GmbH, die nicht am Gewinn und Verlust beteiligt war; deren Geschäftsführer war A. Das Gesellschaftskapital betrug laut Gesellschaftsvertrag 200.000 €. Alleinige Gründungskommanditistin war die B-GmbH & Co. KG (Beigeladene).
Der Gesellschaftsvertrag sah ausdrücklich vor, dass durch Aufnahme weiterer Gesellschafter die Kapitaleinlagen bis zu einem (im Urteil anonymisierten) Betrag erhöht werden können; die Mindestbeteiligung betrug 50.000 €. Der Beitritt weiterer Gesellschafter sollte durch Annahme der Beitrittserklärung durch die Komplementärin erfolgen.
Im Jahr 2013 traten zahlreiche weitere Kommanditisten bei. Grundlage war ein Anlegerprospekt (Prospektdatum Juli 2013), mit dem Beteiligungen ab 50.000 € angeboten wurden. Nach Zeichnung des vorgesehenen Eigenkapitals wurde der Fonds geschlossen.
Prognose: Anlaufverluste. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung des Prospekts umfasste die Jahre 2012 bis 2038. Für das Jahr 2012 wurde ein Verlust ausgewiesen; für 2013 prognostizierte der Prospekt ein steuerliches Ergebnis von ca. –20,7 % des Eigenkapitals. Ab 2014/2015 sowie ab 2018 waren positive Ergebnisse dargestellt.
Nach einer Außenprüfung (2016) vertrat das Finanzamt die Auffassung, es liege ein Steuerstundungsmodell i.S.d. § 15b EStG vor. Es erließ daraufhin einen Bescheid über den verrechenbaren Verlust gemäß § 15b Abs. 4 EStG, der für die B-GmbH & Co. KG einen bloß verrechenbaren, also nicht sofort nutzbaren Verlust nach § 15b feststellte.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Klägerin und Beigeladene legten Revision mit der Begründung ein:
- es fehle an einem vorgefertigten Konzept, da bei Gründung noch offen gewesen sei, ob und wie weitere Gesellschafter aufgenommen werden sollten,
- die Beigeladene sei Initiatorin/gestaltende Person und nicht passiver Anleger,
- Verluste, die im Wesentlichen aus einem IAB resultieren, dürften bei § 15b (insbesondere bei § 15b Abs. 3 EStG) nicht berücksichtigt werden bzw. seien verfassungskonform herauszurechnen.
2. Entscheidungsgründe des BFH
Der BFH hält Teile der Würdigung des FG für zutreffend (Steuerstundungsmodell ja; Nichtaufgriffsgrenze überschritten), hebt das Urteil aber auf, weil die Feststellungen zur Rolle der Beigeladenen als Gründungsgesellschafterin nicht ausreichen.
a. Wann liegt ein Steuerstundungsmodell (§ 15b Abs. 1 und 2 EStG) vor?
Grundstruktur des § 15b EStG
Nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder […] ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste gehen allerdings nicht „unter“, sondern wirken später quellenbezogen: Die Verluste mindern somit nur die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt (§ 15b Abs. 1 Satz 2 EStG).
Modellhafte Gestaltung und „vorgefertigtes Konzept“
Ein Steuerstundungsmodell liegt nach § 15b Abs. 2 EStG vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Das ist der Fall, wenn ein vorgefertigtes Konzept dem
Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, zumindest in der Anfangsphase Verluste mit anderen Einkünften zu verrechnen.
Zentral ist dabei die Definition des „vorgefertigten Konzepts“. Dieses Investitionskonzept muss sowohl bezogen auf den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft als auch auf ihre Konstruktion bereits vor der eigentlichen Investitionsentscheidung durch den oder die Initiatoren festgelegt worden sein.
Der BFH betont typische Merkmale:
- häufig (aber nicht zwingend) Vertrieb über Prospekt,
- Passivität des Investors bei Geschäftsidee und Vertragsgestaltung,
- Indiz: Anleger will eher kapitalmäßige Beteiligung ohne Einfluss auf Geschäftsführung.
„Nichtaufgriffsgrenze“ (§ 15b Abs. 3 EStG)
§ 15b Abs. 3 EStG ist eine Art Bagatellschwelle. § 15b Abs. 1 EStG ist nur anzuwenden, wenn in der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zum maßgeblichen Kapital 10 % übersteigt.
b. Anwendung auf den Streitfall: „Vorgefertigtes Konzept“
Der Gründung habe ein Konzept zugrunde gelegen, das Finanzierung, Errichtung, Betrieb und Rückbau einer bestimmten Windkraftanlage an einem bestimmten Standort umfasste, und das Eigenkapital sollte durch Beitritt weiterer Kommanditisten aufgebracht werden. Die Anleger seien auf die Rolle typischer Kommanditisten beschränkt gewesen. Der BFH bestätigt diese Würdigung: Das Konzept sei bereits im Streitjahr in wesentlichen Punkten festgelegt gewesen; der Gesellschaftsvertrag lege nahe, dass Kapitalbeschaffung durch weitere Kommanditisten von Anfang an vorgesehen war. Der spätere Prospekt bestätige diesen Plan.
Die prognostizierten Verluste in der Anfangsphase (bis einschließlich 2013) betrugen mehr als 10 % des gezeichneten und aufzubringenden Kapitals betrugen.
c. Prognostizierte Anfangsverluste durch IAB (§ 7g EStG) als Modellbestandteil
§ 15b auch dann greifen kann, wenn die prognostizierten Verluste aus einem Investitionsabzugsbetrag stammen.
- § 15b Abs. 2 Satz 3 EStG ordnet ausdrücklich an, dass es unerheblich ist, auf welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.
- Der IAB beruht – ähnlich wie Sonderabschreibungen oder degressive AfA – auf der Ausübung steuerlicher Wahlrechte, die konzeptionell eingesetzt werden können, um Verluste in der Anfangsphase zu erzeugen.
Der Fonds/Projekt bildet bereits bei Eintritt der Anleger eine vermeintlich planbare Verlustphase ab – nicht zwingend wegen schlechter Wirtschaftlichkeit, sondern weil steuerliche Wahlrechte (hier: IAB) konzeptionell genutzt werden, um früh negative Einkünfte zu erzeugen, die Anleger mit anderen Einkünften verrechnen möchten. Der BFH sieht darin ein typisches Indiz für ein auf Verlustverrechnung ausgerichtetes Konzept: „Soweit durch […] Ausübung steuerlicher Wahlrechte Verluste generiert werden, kann dies ein Indiz dafür sein, dass das vorgefertigte Konzept auf die Erzielung negativer Einkünfte ausgerichtet ist.“
IAB-Verluste sind somit vollständig in voller Höhe zu berücksichtigen, und zwar auch bei der Berechnung der ‚Nichtaufgriffsgrenze‘ des § 15b Abs. 3 EStG.
d. Gründungsgesellschafter, Initiator, Entwickler: Wer unterliegt § 15b – und wer nicht?
Auch innerhalb derselben KG können unterschiedliche Rechtsfolgen eintreten – je nachdem, ob jemand passiver Anleger oder (Mit-)Gestalter war. Der BFH formuliert den zentralen Prüfmaßstab:
„Entscheidend ist vielmehr, dass es […] nicht darauf ankommt, ob ein Gesellschafter zu den Gründern der Gesellschaft gehört, sondern darauf, ob er das Konzept nicht nur unwesentlich mitbestimmt hat oder nicht.“
Das bedeutet:
- passiver Gründungsgesellschafter → § 15b kann greifen,
- (Mit-)Entwickler / maßgeblicher Mitbestimmer → § 15b greift nicht (weil das Konzept nicht „von einer anderen Person“ vorgegeben wurde).
Auch ein Initiator kann nicht dadurch „zum passiven Anleger“ werden, dass er formal zu denselben Konditionen beitritt, wenn er tatsächlich konzeptionell maßgeblich beteiligt war. Denn die für die Anwendung des § 15b EStG notwendige Passivität fehlt, wenn der Anleger die einzelnen Leistungen und Zusatzleistungen sowie deren Ausgestaltung selbst vorgibt und er damit das Konzept nicht nur unwesentlich mitbestimmt.
Der BFH rügte das Fehlen hinreichender tatsächlicher Feststellungen zur Entwicklung des Konzepts und zur etwaigen Mitwirkung der Beigeladenen. Das FG muss aufklären, welche Rolle sie bei der Konzeptentwicklung tatsächlich hatte.
3. Bedeutung für die Praxis
- Die Bedeutung der Entscheidung ist nicht auf Windkraftfonds beschränkt.
- Das Urteil macht deutlich: Förderinstrumente wie der IAB sind kein Schutzschild gegen § 15b. Wird der IAB in einem Konzept als planbarer Verlustgenerator eingesetzt, kann dies gerade ein Indiz für ein Steuerstundungsmodell sein.
- Die 10%-Grenze des § 15b Abs. 3 EStG ist in prospektierten Projekten mit Anlaufverlusten (inkl. IAB) häufig überschritten.
- Gründungsgesellschafter sind kein „Freifahrtschein“, Maßgeblich ist die tatsächliche Rolle:
- passiv = § 15b möglich,
- · nicht nur unwesentliche Mitbestimmung = § 15b scheidet aus.
- In Betriebsprüfungen und finanzgerichtlichen Verfahren wird entscheidend, wer wann welche konzeptionellen Entscheidungen getroffen hat. Das Urteil zeigt, dass Gerichte diese Tatsachen aufklären müssen – aber Berater sollten die nötigen Unterlagen und Abläufe frühzeitig strukturieren können (z.B. Vertragsentwürfe, Entscheidungsprotokolle, interne Memos, Rollenbeschreibungen).
4. Fazit (kurz und prägnant)
Der BFH bestätigt in IV R 14/23, dass ein Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG auch dann vorliegen kann, wenn die prognostizierten Anfangsverluste maßgeblich durch einen Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) entstehen – und dass solche Verluste bei der 10%-Nichtaufgriffsgrenze des § 15b Abs. 3 EStG voll mitzählen. Für Gründungsgesellschafter gilt kein Automatismus: Entscheidend ist, ob sie wie passive Anleger agierten oder das Konzept nicht nur unwesentlich mitbestimmt haben. Weil das FG hierzu nicht ausreichend aufgeklärt hatte, wurde die Sache zurückverwiesen.
Autor: RA & StB Andreas Jahn
Auszeichnungen
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht.“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2024)
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