29.01.2026
VGH BW Beschluss 1 S 184/25: Warum die Stiftungsaufsicht bei Vorstandsabberufungen nur subsidiär eingreifen darf..
Streit in der Stiftung: Was darf die Stiftungsaufsicht? (credits: adobestock)

Wenn in einer Stiftung der Vorstand zerstritten ist, wird aus einem internen Konflikt schnell ein juristischer Flächenbrand: Abberufungsbeschlüsse, parallel laufende Zivilverfahren – und irgendwann die Frage, ob die Stiftungsaufsicht mit einer eigenen Verfügung im Stiftungsvorstand „aufräumen“ darf. Genau darum ging es im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.12.2025 (1 S 184/25). Der VGH setzt der behördlichen Eingriffsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StiftG BW mit überzeugenden Argumenten Grenzen und stellt hohe Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung.

Der Beschluss betrifft zwar § 12 Abs. 2 StiftG BW, ist aber bundesweit von Bedeutung (vergleichbare Vorschrift bspw. § 8 Abs. 1 Satz 2 Stiftungsgesetzt NRW).

Sachverhalt: Abberufung, Zivilprozesse und Untersagungsverfügung

Die Beigeladene ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts (Dr. K.H. Eberle Stiftung, Lörrach), deren Zweck die Förderung von Wissenschaft und Forschung ist. Organ der Stiftung ist ein mehrköpfiger Vorstand. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Antragsteller weiterhin Mitglied dieses Vorstands ist.

Der Antragsteller hatte sich wiederholt an das Regierungspräsidium Freiburg als Stiftungsaufsichtsbehörde gewandt. Er beanstandete unter anderem, dass ihm Informationen vorenthalten würden und eine ordnungsgemäße Kontrolle der Stiftungsverwaltung nicht möglich sei. Die Behörde nahm dies zum Anlass, Prüf- und Auskunftsanforderungen an die Stiftung zu richten, etwa zur Geschäftsführung und Rechnungslegung sowie zu einzelnen finanziellen und organisatorischen Vorgängen.

Bereits am 15.07.2022 beschloss der Stiftungsvorstand die Abberufung des Antragstellers aus wichtigem Grund. Der Antragsteller klagte dagegen vor dem Landgericht Freiburg. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 16.08.2023 (11 O 94/22) ab und hielt die Abberufung insbesondere wegen einer unheilbaren Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses für rechtmäßig; gegen dieses Urteil lief eine Berufung beim OLG Karlsruhe.

Im Oktober 2023 änderte die Stiftung ihre Satzung und berief den Antragsteller am 04.10.2023 vorsorglich erneut aus wichtigem Grund ab. Auch dagegen erhob der Antragsteller zivilrechtlich Feststellungsklage.

Die Stiftung beantragte zudem bei der Stiftungsaufsicht, dem Antragsteller die Vorstandstätigkeit nach § 12 Abs. 2 StiftG BW einstweilen zu untersagen. Das Regierungspräsidium untersagte daraufhin mit Verfügung vom 30.01.2024 die weitere

Ausübung der Vorstandstätigkeit bis zur rechtskräftigen Klärung in den Zivilverfahren und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an.

Der Antragsteller erhob Anfechtungsklage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte den Eilantrag ab. Auf die Beschwerde hin entschied der VGH anders.

Entscheidung des VGH: aufschiebende Wirkung wiederhergestellt

Der VGH änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung wieder her. Maßgeblich war, dass die Rechtmäßigkeit der Untersagung ernstlichen Zweifeln begegnete und zusätzlich kein ausreichendes besonderes Vollzugsinteresse für den Sofortvollzug bestand.

Kernaussage 1: § 12 Abs. 2 StiftG BW ist subsidiär

Der VGH stellt klar, dass die einstweilige Untersagung nach § 12 Abs. 2 StiftG BW eine Interimsmaßnahme ist. Sie soll Gefahren für die Stiftung durch fehlerhaftes Organhandeln verhindern, bis eine wirksame Abberufung vorliegt.

Entscheidend ist jedoch der vom Stiftungsaufsichtsrecht geprägte Subsidiaritätsgrundsatz: Hat die Stiftung ein Organmitglied bereits selbst abberufen, ist eine behördliche Untersagungsverfügung grundsätzlich nicht zur vorläufigen Durchsetzung stiftungsinterner Ansprüche vorgesehen. Sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Stiftung nicht willens oder nicht in der Lage ist, dem abberufenen Organmitglied die weitere Tätigkeit auf zivilgerichtlichem Wege einstweilen untersagen zu lassen.

Im konkreten Fall verneinte der VGH die Erforderlichkeit der behördlichen Maßnahme, weil ein milderes Mittel zur Verfügung stand: Die Stiftung konnte vor den Zivilgerichten eine einstweilige Verfügung beantragen, um die weitere Tätigkeit und Vertretung durch den Antragsteller zu unterbinden. Dass dies rechtlich oder praktisch nicht möglich wäre, sah der Senat zu Recht nicht.

Kernaussage 2: Sofortvollzug nur bei konkreter erheblicher Gefährdung

Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung hielt der VGH für voraussichtlich rechtswidrig. Der Sofortvollzug setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über das bloße Interesse am Erlass der Grundverfügung hinausgeht. Die bloße Annahme eines wichtigen Grundes genügt nicht. Erforderlich sind vielmehr konkrete Umstände, die eine erhebliche Gefährdung von Existenz oder Wirken der Stiftung und damit eine Beeinträchtigung der Zweckverwirklichung erwarten lassen. Dazu bot der Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss stellt klar: Stiftungsaufsicht ist Rechtsaufsicht – kein Ersatz für zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz. Für Stiftungen und ihre Berater bedeutet das, dass bei Organstreitigkeiten regelmäßig zuerst die zivilgerichtlichen Instrumente genutzt werden müssen. Behörden dürfen eine Untersagungsverfügung nicht als „Abkürzung“ einsetzen, solange die Stiftung selbst handlungsfähig ist und effektiven Rechtsschutz erlangen kann.


Autor: RA & StB Andreas Jahn

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