
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) führt bei Verantwortlichen häufig zu Unsicherheit. Eine Stolperfalle ist die einmonatige Frist, die Art. 12 Abs. 3 DSGVO für die Auskunft nach Art. 15 DGVO vorsieht. Die in der Praxis bislang vorherrschende Auffassung sieht darin eine Erledigungsfrist, also die Frist zur vollständigen Auskunft einschließlich der Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entgegen dieser Auffassung mit Beschluss vom 5. September 2025 (29 K 6375/25) entschieden, dass die einmonatige Monatsfrist gem. Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO auch dann gewahrt ist, wenn der Verantwortliche eine Statusmeldung zu den nach Art. 15 DSGVO ergriffenen Maßnahmen abgibt.
Der Fall (verkürzt):
Ein Kläger verlangte mit Antrag vom 16. Mai 2025 von einer Behörde Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Die Beklagte bestätigte dem Kläger am 20. Mai 2025 den Eingang des Auskunftsbegehrens und teilte mit, dass die Klärung einige Zeit in Anspruch nehmen könne.
Am 23. Juni 2025 erhob der Kläger – verfrüht – Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (§ 75 VwGO). Zu diesem Zeitpunkt war die in § 75 S. 2 VwGO vorgesehene dreimonatige Wartefrist noch nicht abgelaufen.
Die Beklagte erteile alsbald Auskunft und das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Gericht musste aber noch über die Prozesskosten und einen Prozesskostenhilfeantrag entscheiden.
Die Entscheidung:
Das VG Düsseldorf lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab und legte die Verfahrenskosten dem Kläger auf. Zur Begründung führte es aus, die erhobene Klage habe keine Erfolgsaussichten gehabt, da sie unzulässig und verfrüht erhoben worden sei.
Auch lägen keine „besonderen Umstände“ vor, die eine verfrühte Klage zugelassen hätten. Insbesondere sei die Beklagte ihrer aus Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO folgenden Pflicht zur Unterrichtung des Klägers über die ergriffenen Maßnahmen zur Befriedigung seines Auskunftsauftrags innerhalb der Monatsfrist nachgekommen.
Monatsfrist gem. Art. 12 Abs. 3 DSGVO: Statusmeldung statt vollständiger Erledigung
Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass die einmonatige Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO keine Erledigungsfrist darstellt. Binnen eines Monats muss der Verantwortliche die betroffene Person über den Status ihres Auskunftsverlangens informieren, nicht zwingend aber schon die vollständige Auskunft gem. Art. 15 DSGVO.
Wörtlich heißt es in dem Beschluss: „Die Frist in Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO bezieht sich lediglich auf die Statusmeldung über die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen. Nicht normiert ist dadurch eine Frist zur Erfüllung der in Art. 15–22 DSGVO verankerten Rechte bzw. Ansprüche der betroffenen Person.“.
Mit anderen Worten: Innerhalb eines Monats nach Eingang des Auskunftsverlangens muss der Verantwortliche reagieren und mitteilen, welche Schritte zur Bearbeitung unternommen wurden. Eine vollständige Auskunftserteilung innerhalb dieser Frist ist jedoch rechtlich nicht zwingend erforderlich.
Dabei stützt sich das Gericht sowohl auf den Wortlaut der Norm als auch auf deren Systematik und die Erwägungsgründe. Art 12 Aba. 3 DSGVO selbst spreche nur davon, dass der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf den Antrag hin ergriffenen Maßnahmen innerhalb eines Monats zur Verfügung stellen müsse. Die englisch Sprachfassung unterstreiche dies noch deutlicher mit der Formulierung „provide information on action taken“. In Erwägungsgrund 59 zur DSGVO heiße es darüber hinaus lediglich, der Verantwortliche solle verpflichtet werden, den Antrag binnen eines Monats zu beantworten (d.h. nicht zwingend vollständig zu erledigen).
Ferner hebt das Gericht hervor, dass der EU-Gesetzgeber an anderer Stelle zwischen Statusmeldung und Erledigung unterscheidet. So enthält etwa Art. 14 Abs. 3 lit. a DSGVO ausdrücklich eine Erledigungsfrist. Ebenso unterscheidet Art 77 Abs. 2 DSGVO zwischen einer Unterrichtung über den Stand der Beschwerde und der Mitteilung über das Ergebnis der Beschwerde.
Auch die Systematik der DSGVO spreche für diese Sichtweise. Würde man die Monatsfrist als starre Erledigungsfrist verstehe, liefe dies Art. 16 und Art. 17 DSGVO zuwider. Dass diese Vorschriften gerade keine Monatsfrist, sondern unverzügliche Erledigung verlangen, mache deutlich, dass Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO keine weitere Erledigungsfrist enthalte.
Uneinigkeit über die Bedeutung der Frist
Das VG Düsseldorf stellt sich mit seiner Entscheidung auf die Seite der vielen Literaturstimmen, die in der Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO nur eine Pflicht zur Unterrichtung des Betroffenen über die auf den Antrag hin getroffenen Maßnahmen darstellt. Auch das OLG Stuttgart vertritt diese Auffassung (Urteil v. 31.032021 – 9 U 34/21).
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hingegen vertritt die Ansicht, dass die vollständige Auskunft unverzüglich (so schnell wie möglich), jedenfalls aber binnen eines Monats erteilt werden müsse.
Fazit:
Nach der Rechtsprechung des VG Düsseldorf (und des OLG Stuttgart) dürfte eine rechtzeitige Statusmeldung bzgl. der auf das Auskunftsverlangen hin getroffenen Maßnahmen geeignet sein, die Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO zu wahren. Die Auskunft selbst kann danach auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Dies ist für Verantwortliche eine merkliche Entlastung.
Das Gericht lässt jedoch offen, wann die konkrete Auskunft zu erfolgen hat. Dies bedeutet nicht, dass Verantwortliche sich mit der Erteilung der Auskunft beliebig viel Zeit lassen können.
Verantwortliche sollten ihre internen Prozesse weiterhin auf eine möglichst zügige Erledigung von Auskunftsanfragen ausrichten. Dies schafft zusätzliche Rechtssicherheit und reduziert das Risiko von Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden und langwieriger Auseinandersetzungen.
Hierzu beraten wir Sie gerne.
Autor: Nicolas Fischer
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