
Für die Zahlung von Zulagen können arbeitsrechtlich Widerrufsklauseln vereinbart werden. Die Wirksamkeit und Zulässigkeit solcher Klauseln richten sich nach der AGB-Kontrolle, insbesondere nach § 308 Nr. 4 BGB. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte nun zu entscheiden, ob eine solche Widerrufsklausel, die sich nicht nur auf die Gewährung einer Funktionszulage bezog, sondern auch auf den Widerruf der hierzu ausgeübten Tätigkeit, zulässig ist (LAG Düsseldorf v. 14.5.2025, 12 SLa 37/25). Wir möchten hier die Kernaussagen der Entscheidung für die Praxis besprechen.
Der Fall (verkürzt):
Der klagende Arbeitnehmer, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, war bereits seit dem 6. Mai 2016 bei dem beklagten Unternehmen, das am Flughafen Düsseldorf im Auftrag der Bundespolizei Passagier- und Gepäckkontrollen durchführt, als Luftsicherheitsassistent beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt insgesamt ca. 1.400 Arbeitnehmer, davon ca. 100 Aufsichtskräfte und ca. 20 Supervisoren.
Der Kläger bewarb sich auf die Position eines Supervisors. Er absolvierte die erforderliche Schulung und wurde dann ab dem 15. August 2020 nicht nur als Luftsicherheitsassistent, sondern auch als Supervisor eingesetzt.
Zusatzvereinbarung
Zum Ende der Erprobungsphase wurde dem Kläger ein Schreiben am 15. Januar 2021 mit dem Betreff „Ihr Arbeitsverhältnis/Zusatzvereinbarung“ übersandt. In dem Schreiben heißt es u.a.:
„In der Funktion als Luftsicherheitsassistent mit Zusatzfunktion als Supervisor erhalten Sie eine außertarifliche Zulage in Höhe von 2,50 € brutto pro Stunde, die Ihnen im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung ausgezahlt wird. (…)
Weiterhin entfällt die außertarifliche Zulage, wenn die Übertragung der Funktion als Luftsicherheitsassistent mit Zusatzfunktion als Supervisor durch die Firma widerrufen wird. Ein Widerruf ist insbesondere dann möglich, wenn Sie aufgrund Ihrer Leistung und/oder Ihres Verhaltens nicht mehr geeignet sind, zusätzlich zu Ihrer Tätigkeit als Luftsicherheitsassistent noch als Supervisor eingesetzt zu werden. (…)
Ihr Einverständnis mit diesen Regelungen bestätigen Sie uns bitte durch Übersendung der anliegenden Zweitschrift dieses Schreibens und senden diese unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 29.01.2021, an uns zurück.“
Der Kläger sandte die Zweitschrift unterzeichnet zurück und wurde weiterhin als Luftsicherheitsassistent mit der Zusatzfunktion Supervisor eingesetzt. In tatsächlicher Hinsicht erfolgte der Einsatz zu ca. 90 % seiner Tätigkeit als Supervisor und im Übrigen als Luftsicherheitsassistent. Die Vergütung betrug zuletzt 22,20 € brutto in der Stunde (monatliche Grundvergütung von 3.552,52 € brutto, 160 x 22,20 €) und in Höhe von 2,75 € brutto je Stunde als Funktionszulage für die Tätigkeit als Supervisor (160 x 2,75 € = 440,00 € brutto).
Beschwerden über den Kläger
In der Folgezeit kam es zu schriftlichen Beschwerden. Die Beklagte führte daher mit dem Kläger Personalgespräche, sprach Abmahnungen aus und gab konkrete Arbeitsanweisungen zur Umsetzung der Führungsaufgaben und zu seinem Führungsverhalten. Es ging darin u.a. darum, dass der Kläger darauf hingewiesen wurde, Gespräche mit Mitarbeitern, insbesondere Kritikgespräche, respektvoll und auf Augenhöhe zu führen. Er solle destruktive Kritik vermeiden und ruhig und sachlich im Ton, respektvoll aber unmissverständlich in der Formulierung sein. Er solle keine Pauschalkritik üben und nicht lange zurückliegende Geschichten aufwärmen.
Mit Schreiben vom 5.8.2024 bat die Beklagte schließlich den bei ihr gebildeten Betriebsrat um Zustimmung zu einer Versetzung des Klägers auf die Position eines alleinigen Luftsicherheitsassistenten ohne Funktion als Supervisor. Der Betriebsrat gab keine Stellungnahme ab. Dem Kläger wurde daraufhin Folgendes mitgeteilt:
„Wir nehmen Bezug auf die persönlichen Gespräche mit Ihnen am 28.06.2024 und am 25.07.2024 und bestätigen Ihnen, dass die Zusatzfunktion und somit Ihre Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollpersonal mit Zusatzfunktion als Supervisor widerrufen wird und zum 31.08.2024 endet.
Da mit dem Widerruf die Zusatzfunktion als Supervisor zum 31.08.2024 endet, ist auch die Voraussetzung zur Zahlung der außertariflichen Zulage entfallen. Ab dem 01.09.2024 werden Sie wieder als Luftsicherheitskontrollpersonal zu den geltenden vertraglichen Reglungen beschäftigt und eingesetzt.“
Widerruf der Zusatzvereinbarung unwirksam?
Der Kläger hat gemeint, der Widerruf der Zusatzfunktion sei unwirksam, weil er den Änderungsschutz aus dem Kündigungsschutzgesetz unterlaufe. Der Arbeitgeber hat hingegen gemeint, die Klausel sei wirksam. Für den Kläger sei erkennbar, dass ein Widerruf aufgrund seiner Leistung oder seines Verhaltens nach den vertraglichen Regelungen möglich sei. Es handele sich um eine reine Zusatzfunktion. Der einzige finanzielle Verlust sei der Wegfall der Funktionszulage in Höhe von 2,75 €, was lediglich etwas mehr 10 % des Gesamtverdienstes ausmache. Der Inhaltsschutz aus § 2 KSchG werde nicht umgangen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Widerruf rechtsunwirksam ist. Weiterhin hat es der Zahlungsklage in Höhe der monatlichen Funktionszulagen stattgegeben.
Die Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht hat im Berufungsverfahren die Entscheidung des Arbeitsgerichts in vollem Umfang bestätigt.
I. Inhalt des Arbeitsvertrages
Das Landesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Parteien den Inhalt des Arbeitsvertrages mit der Zusatzvereinbarung vom 15.1.2021 geändert haben. Dem Kläger ist vertraglich die Zusatzfunktion als Supervisor übertragen worden. Durch die dauerhafte Übertragung und auch durch den Inhalt des Schreibens ist deutlich geworden, das am Ende ausdrücklich als „Angebot“ bezeichnete Vertragsangebot hat der Kläger angenommen.
Hinweis für die Praxis:
Eine Vertragsänderung kommt nicht nur durch einen formalen zweiseitigen Vertrag zu Stande, sondern kann auch durch ein einseitiges Schreiben, das von der Arbeitnehmerseite angenommen wird, vereinbart werden. Auf die Form kommt es nicht an, maßgeblich ist der Inhalt eines Schreibens und die, auch konkludente, Annahme des Arbeitnehmers.
II. Umgehung Änderungskündigungsschutz
Der Arbeitgeber hat sich hier auf die vereinbarte Widerrufsklausel berufen. Diese sah den Widerruf der Zusatzfunktion bei Fehlverhalten ausdrücklich vor. Aber: Eingriffe in den Kernbereich des Arbeitsvertrages sind durch eine Widerrufsklausel nicht zulässig. Dies widerspricht der Wertung des § 307 Abs. 2 BGB. Hier war die Widerrufsklausel unwirksam, weil bezogen auf die Tätigkeit als Supervisor ein unzulässiger Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses der Vertragsparteien vorlag. Damit war der Inhaltsschutz aus § 2 KSchG betroffen.
Es kommt daher auch nicht auf die Frage an, ob der Widerruf der Zusatzfunktion lediglich eine Verdienstreduzierung von weniger als 25 % beinhaltete. Nach der Rechtsprechung können zwar Zulagen, wenn sie weniger als 25 % des regelmäßigen Verdienstes betreffen, zulässig mit einer Widerrufsklausel versehen werden. In einem solchen Fall wird der Schutz vor Änderungskündigungen nicht umgangen. Dies wäre hier bei einer Gehaltsreduzierung wegen des Verlustes der Funktionszulage von nur ca. 11 % bis 12 % der Fall gewesen. Jedoch bezog sich der Widerruf nicht nur auf die Vergütung, sondern auch auf die Tätigkeit. Behält sich aber ein Arbeitgeber vor, ohne den Ausspruch einer Änderungskündigung einseitig die vertraglich vereinbarte Tätigkeit ändern zu dürfen, ist dies mit dem Grundgedanken des § 2 KSchG nicht vereinbar.
Hinweis für die Praxis:
Die Vereinbarung von Widerrufsklauseln bezogen auf Vergütungsbestandteile ist möglich und zulässig. Nicht zulässig ist aber der Widerruf einer Tätigkeit, die zusätzlich übertragen wird und den Inhalt des Arbeitsvertrages geändert hat. Der Inhalt des Arbeitsvertrages und der damit verbundene Tätigkeitsschutz kann nur im Wege einer Änderungskündigung geändert werden. Dies richtet sich dann nach den Voraussetzungen einer Änderungskündigung. Einseitig kann der Vertrag nicht verschlechtert werden.
Fazit:
Arbeitsverträge sind inhaltlich geschützt. Will der Arbeitgeber eine einmal übertragene Tätigkeit auf einer bestimmten Hierarchieebene verschlechtern und entziehen, ist dies einseitig nicht möglich. Das dafür vorgesehene rechtliche Instrument ist die Änderungskündigung. Widerrufsklauseln, die diesen Änderungskündigungsschutz umgehen, sind unwirksam. Die Kombination mit einer zulässigen Widerrufsklausel für Zulagen ändert daran nichts. Hierauf ist bei der Vertragsgestaltung zu achten.
Autor: Prof. Dr. Nicolai Besgen
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