Das Erbschaftsteuerreformgesetz hat mit Wirkung zum 01.01.2009 in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1d ErbStG eine Privilegierung für Wohnungsunternehmen mit sich gebracht. Nach der Begründung des Gesetzgebers stellen auch diese Unternehmen in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsplätze zur Verfügung, so dass auf sie die betrieblichen Ver-schonungsregelungen gemäß §§ 13a, 13b ErbStG anwendbar sein sollen, obwohl Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke grundsätzlich dem schädlichen Verwaltungsvermögen unterfallen. Der Begriff des Wohnungsunternehmens ist allerdings nicht klar konturiert und insoweit auslegungsfähig. Um diese Auslegung haben sich bisher in erster Linie das steuerrechtliche Schrifttum im Zuge der Einführung der Vorschrift im Jahre 2009 und die Finanzverwaltung durch die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 bemüht. Einschlägige Rechtsprechung gab es – soweit ersichtlich – bisher nicht. Im Jahr 2015 hatten sich erstmals die Finanzgerichte München und Düsseldorf mit der Beurteilung des Begriffs des Wohnungsunternehmens zu befassen. Beide Gerichte haben mit Blick auf die umstrittene Auslegung der Norm im steuerrechtlichen Schrifttum die Revision zugelassen. Mindestens ein Revisionsverfahren ist beim BFH anhängig. Mit dem nachfolgenden Beitrag soll die Auslegung des Begriffs des Wohnungsunternehmens insbesondere durch die beiden Finanzgerichte München und Düsseldorf in den Blick genommen werden.

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Verfasser

Dr. Stephan Dornbusch

Fundstelle

Steueranwaltsmagazin 2/2016, S. 62-67

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