Die Änderungen im Teilzeitrecht sind zum 1.1.2019 in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der Manuskripterstellung dieses Beitrages hatte der Bundestag bereits am 18.10.2018 zugestimmt und der Bundesrat am 23.11.2018 die Einführung der Brückenteilzeit gebilligt. Dem Gesetzgeber ist es dabei ein wichtiges arbeits-, gleichstellungs-und familienpolitisches Anliegen, dass Arbeitnehmer freiwillig in Teilzeit arbeiten kön­nen, aber nicht unfreiwillig in Teilzeitarbeit verbleiben müs­sen. Nach aktueller Rechtslage existiert ein solcher Anspruch nur in speziellen persönlichen Situationen (insbesondere El­ternzeit und Familien-/Pflegezeit). Die Brückenteilzeit soll die Realisierung von befristeten Teilzeitwünschen generell festle­gen und erleichtern. Welche Regeln nunmehr gelten und wie Arbeitgeber, auch in mittelständischen und/oder kleineren Betrieben, darauf reagieren können und müssen, wird in dem Beitrag im Einzelnen vorgestellt.

Verfasser

Dr. Nicolai Besgen

Fundstelle

B+P Zeitschrift für Betrieb und Personal, Heft Januar 2019, S. 19 ff.

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