In allen EU-Staaten außer Dänemark ist derzeit als IPR für vertragliche Schuldverhältnisse die Rom I-VO anwendbar. Sie wird mit dem Brexit im Verhältnis des UK zu den übrigen Anwendungsstaaten keine Geltung mehr haben. Der Brexit macht Großbritannien zum Drittstaat i. S. v. Art. 1 Abs. 4 S. 2 Rom I-VO. Das bisherige Kollisionsrecht bleibt aber auf am Austrittstag bereits bestehende Verträge auch in Großbritannien anwendbar. Nach derzeitigem Stand setzt das UK nach dem Brexit grundsätzlich die Rom I-VO und den sie betreffenden acquis einseitig in nationales Recht um. Die maßgebliche Regelung bedarf allerdings der förmlichen Inkraftsetzung bei Austritt 4 und kann innerhalb von zwei Jahren ab Austritt durch einfache Ministerverordnung noch weitgehend geändert werden…

Verfasser

Thomas Krümmel

Fundstelle

Berliner Anwaltsblatt, Juni 2019, S. 230f.

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen