Als Gestaltungsinstrument für die Vermögensnachfolge werden Stiftungen, auch Familienstiftungen immer beliebter. Problematisch bei der Errichtung von Familienstiftungen ist allerdings immer wieder die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG (i.V.m. dem Steuerklassenprivileg des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Denn steuerlich liegt in der Ausstattung eine grundsätzlich schenkungsteuerpflichtige Zuwendung des Stifters an die Familienstiftung. Die Steuerklasse richtet nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Stifter und dem entferntest Berechtigten. Sind z. B. Kinder des Stifters die entferntest Berechtigten, findet Steuerklasse I Anwendung (Eingangssteuersatz 7%), sind es bspw. Geschwister, Neffen und Nichten, greift Steuerklasse II (Eingangssteuersatz 15%), bei entfernter Verwandten, Nichtverwandten oder einer juristische Person, Steuerklasse III (Eingangssteuersatz 30%). Sofern also nicht nach § 13a ErbStG begünstigtes Vermögen eingebracht werden kann, fällt bei Ausstattung der Familienstiftung Schenkungsteuer in häufig gestaltungsprohibitiver Höhe an.
Außerdem unterliegt das Vermögen (§ 10 Abs. 1 Satz 7 ErbStG) einer inländischen Familienstiftung alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer, § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Vorschrift soll verhindern, dass in Familienstiftungen gebundenes Vermögen auf Generationen der Erbschaftsteuer entzogen wird. Zu diesem Zweck fingiert der Steuertatbestand in Abständen von je 30 Jahren einen Generationenwechsel, bei dem der Erblasser zwei Kinder hinterlässt. Dementsprechend gewährt das Gesetz ausgehend vom Vermögen der Stiftung den doppelten Freibetrag für Kinder und wendet die Steuersätze der Steuerklasse I mit dem Vomhundertsatz an, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Die Ersatzerbschaftsteuer ist verfassungsgemäß (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.03.1983 2 BvL 27/81, BVerfGE 63, 312). Die 30-Jahres-Frist beginnt mit dem Vermögensübergang auf die Stiftung. Lediglich nach § 13a ErbStG begünstigtes Vermögen vermag die Erbersatzsteuer auszuschließen (§ 13a Abs. 9 ErbStG).
Vor dem Hintergrund dieser steuerlichen Konsequenzen wird gelegentlich als Alternative an die Errichtung eines Familienvereins gedacht. Familienvereine sind allerdings in der Praxis verhältnismäßig selten anzutreffen; mit Ausnahme des BFH-Urteils vom 14.02.2007, II R 66/05, BStBl 2007 II S. 621, ist bislang keine Rechtsprechung des BFH oder des BVerfG zum Familienverein ergangen.
Fundstelle des vollständigen Aufsatzes zum Download: steueranwaltsmagazin 5/2010, S. 168
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Andreas JahnFundstelle
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