„Die Unternehmensnachfolge bei Personengesellschaften gestaltet sich aus steuerrechtlicher Sicht bislang regelmäßig schwierig, insbesondere wenn Sonderbetriebsvermögen vorhanden und eine gestufte Übertragung an die nächste Generation beabsichtigt ist sowie wenn zugleich Versorgungsinteressen des Vermögensübergebers berücksichtigt werden sollen. Häufig besteht das Interesse der Seniorengeneration, schon einmal den aktiven Betrieb, nicht aber das im Sonderbetriebsvermögen liegende Betriebsgrundstück an die aktiv im Erwerbsleben stehende nächste Generation zu übertragen; die Mieteinnahmen des Betriebsgrundstücks sollen in der Regel als Sicherung der Altersversorgung dienen und zurückbehalten werden. Außerdem soll die Übertragung an die nächste Generation selbstredend ertragsteuerneutral erfolgen (in der Regel in Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG) und es soll die Betriebsvermögensvergünstigung der §§ 13a, 13b ErbStG ausgenutzt werden. …“

 

Der BFH folgt der restriktven Auslegung der Finanzverwaltung nicht mehr, sondern gab der Revision statt und eröffnete damit eine attraktive Möglichkeit für eine erleichterte Generationennachfolge in diesen in der Praxis recht häufig anzutreffenden Fallkonstellationen.

Verfasser

Andreas Jahn

Fundstelle

steueranwaltsmagazin 6/2012, S. 211 ff.

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