Banken und Sparkassen dürfen von den Erben ihrer Kunden nicht generell einen Erbschein verlangen. Es kann nämlich einfachere und billigere Wege geben, die Erbenstellung nachzuweisen. Entsprechende AGB-Klauseln der Banken erklärte der BGH am Dienstag für unwirksam. Alexander Knauss wundert es, dass eine Frage bis nach Karlsruhe ging, die doch eigentlich das Reichsgericht bereits geklärt hatte.

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-xizr40112-erbschein-agb-banken/

 

Verfasser

Alexander Knauss

Fundstelle

Legal Tribune Online- www.lto.de

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