In Konzernen ist es keine Seltenheit, dass der Geschäftsführer einer Konzerngesellschaft zusätzlich zum Geschäftsführer einer weiteren Konzerngesellschaft bestellt wird, bei der er nicht angestellt ist (Drittanstellung). Über eine Abrede mit der eigenen Anstellungsgesellschaft wird der Geschäftsführer an die weitere Konzerngesellschaft „delegiert“. Diese Dreieckskonstellation hat große Ähnlichkeit mit einer Arbeitnehmerüberlassung. Untersagt das AÜG vielleicht sogar solche Drittanstellungen? Dieser Frage soll hier nachgegangen werden…
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Verfasser
Ebba Herfs-RöttgenFundstelle
ArbRb 10/2025 S. 314 ff.UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME
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