
Einleitung:
Das BAG hat mit Urteil vom 19.03.2025 – 10 AZR 67/24 – einen virtuellen Optionsplan in wesentlichen Teilen zu Gunsten eines Arbeitnehmers verworfen. Nach dem Optionsplan waren die virtuellen Optionsrechte gevestet, sie verfielen vollständig bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers, zusätzlich verfielen sie gestaffelt innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Ausscheiden des Arbeitnehmers, aber vor dem Exit. Der Vestingzeitraum sowie dieser nachträgliche Verfallzeitraum nach Ausscheiden des Arbeitnehmers waren nicht harmonisiert.
Die Entscheidung des BAG:
Das BAG hält sowohl einen sofortigen Verfall bei Eigenkündigung als auch einen verkürzten, stufenweisen Verfall nach Ausscheiden gemäß § 307 BGB für unwirksam. Der sofortige Verfall widerspreche dem Grundgedanken des § 611a Abs. 2 BGB, da sie dem Arbeitnehmer die erdiente Beteiligungschance entziehe und das Kündigungsrecht unzulässig erschwere. Die Klausel über den stufenweisen Verfall in doppelter Geschwindigkeit gegenüber der Vesting-Periode benachteilige den Arbeitnehmer ebenfalls unangemessen, da kein sachlicher Grund für diese Verkürzung bestehe.
Was gilt für Vorstände von Aktiengesellschaften:
In DAX- und MDAX-Unternehmen kommen virtuelle Aktienoptionsprogramme (Phantom Stockes) zunehmend vor, insbesondere als Teil langfristiger variabler Vergütung (Long Term Incentive Plans). Allerdings überwiegen bei Vorständen oft noch die echten Aktienoptionen oder Performance Shares.
Gründe für virtuelle Beteiligungen bei Vorständen sind:
- Anreizsetzung für langfristige Unternehmensentwicklung;
- Bindung an das Unternehmen;
- Ausrichtung an den Interessen der Aktionäre;
- Liquiditätsschonung im Vergleich zu sofortigen Bonuszahlungen.
Legt man die Entscheidungsgründe des BAG zugrunde, passen sie nicht in jedem Fall auf Vorstände von Aktiengesellschaften:
Eine ordentliche Kündigung spielt bei den Anstellungsverträgen von Vorständen üblicherweise keine Rolle. Sie werden in den seltensten Fällen unbefristet mit ordentlicher Kündigungsmöglichkeit abgeschlossen. Üblich sind Befristungen mit Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts. Besser vergleichbar ist die Vergütungskomponente. Virtuelle Optionsprogramme haben Vergütungscharakter. Selbst wenn § 611a BGB nur für Arbeitsverhältnisse und Arbeitnehmer gilt, ist der Gedanke des BAG zur Vorleistung auf die Vorstandsvergütung übertragbar. Sollten die virtuellen Programme einen nachträglichen Verfallzeitraum vorsehen, muss diese Regelung überprüft werden. Der nachträgliche Verfall darf nicht schneller erfolgen als der Erwerb der Optionsrechte.
Fazit:
Die Unternehmen müssen ihre virtuellen Optionsprogramme überprüfen. Besonderer Augenmerk sollte hierbei auf den nachträglichen Verfall der Optionsrechte gerichtet werden. Die Interessen der Vorstände müssen angemessen berücksichtigt werden.
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Autor: Dr. Andreas Menkel
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