16.01.2026 -
Vertragsärztliche Niederlassung Berlin: Teilentsperrung für Frauenärzte, Kinderärzte & Psychosomatiker in Berlin. Bewerben Sie sich jetzt: Erfahren Sie alles zu Fristen (24.02.2026) und Auswahlkriterien.
Neue Perspektiven für vertragsärztlichen Niederlassung in Berlin: Bewerbungsschluss ist der 24. Februar 2026! (credits: adobestock)

Berlin ist für die meisten Facharztgruppen ein gesperrter Planungsbereich. Daher führt der Weg in die Niederlassung für die meisten Ärztinnen und Ärzte über den Kauf der Praxis eines Kollegen, der auf seinen Versorgungsauftrag zugunsten der Nachbesetzung durch einen Kollegen verzichtet.

Was ist ein gesperrter Planungsbereich?

Ein Planungsbereich gilt für eine Fachgruppe als gesperrt, wenn ein Versorgungsgrad von mehr als 110 % festgestellt wird. Zuständig für diese Feststellungen ist der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen Berlin. Seit einigen Jahren stellt der Landesausschuss in halbjährlichem Turnus fest, dass für die ein oder andere Arztgruppe die Sperrung aufzuheben ist. Der Landesausschuss hat nunmehr am 29.12.2025 erneut für einige Arztgruppen eine sog. „Teilentsperrung“ beschlossen und somit weitere Niederlassungsmöglichkeiten geschaffen.

Die Beschlüsse sind nunmehr (Stand 15.01.2026) auf der Homepage der KV Berlin zu finden.

Für welche ärztliche Fachgruppen gibt es Niederlassungsmöglichkeiten?

Für drei Fachgruppen hat der Landesausschuss neue Niederlassungsmöglichkeiten geschaffen, ferner für die Hausärzte in den Planungsbezirken II und III erneut festgestellt, dass keine Niederlassungsbeschränkungen bestehen und dort 66 bzw. 28 Niederlassungsmöglichkeiten bestehen.

  • Für Frauenärztinnen und Frauenärzte hat der Landesausschuss 5,5 Niederlassungsmöglichkeiten festgestellt.
  • Für Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte hat der Landesausschuss für den Planungsbereich II 7,0, im Planungsbereich III 5,0 und im Planungsbereich IV 5,0 Niederlassungsmöglichkeiten geschaffen. Anzumerken ist, dass die Bedarfsplanung für Kinder- und Jugendärzte seit Ende Oktober 2023 umgestaltet wurde. Hier gibt es nun statt eines großen Planungsbereichs Berlin vier neue Planungsbereiche. Die Kassenärztliche Vereinigung Berlin informiert hierüber auf ihrer Homepage. Niederlassungsmöglichkeiten für Kinder- und Jugendärzte bestehen damit in allen Berliner Verwaltungsbezirken bis auf Steglitz-Zehlendorf, Charlottenburg-Wilmersdorf, Pankow, Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Tempelhof-Schöneberg und Neukölln (Planungsbereich I).
  • Für Fachärztinnen und Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie bestehen sog. „Quotensitze“ im Umfang von 6 Niederlassungsmöglichkeiten.

Teilentsperrung: Bewerbungsverfahren im Blick- Achtung Bewerbungsfrist

Ärzte, Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren, die sich für einen der freien Arztsitze bewerben möchten, müssen zunächst die Bewerbungsfrist im Auge behalten.

Bitte beachten Sie, dass Sie hierzu nur den als PDF auf der Homepage veröffentlichten Beschlüssen des Landesauschusses selbst die wesentlichen Informationen zu dem Ausschreibungsverfahren entnehmen können. Die KV Berlin weist in ihren Informationen zur Ausschreibung auf der Homepage nicht gesondert auf die Bewerbungsfrist hin.

Die Bewerbungsfrist beträgt laut Beschlussfassung des Landesausschusses 6 Wochen ab Wirksamkeit des Beschlusses. Das Datum der Wirksamkeit wird auf der Homepage der KV mit dem 13.01.2026 angegeben. Die Bewerbungsfrist endet danach mithin mit Ablauf des 24.02.2026.

Bewerbungen sind innerhalb der Frist an den Zulassungsausschuss zu richten.

Nach welchen Kriterien entscheidet der Zulassungsausschuss?

Nach Ende des Ausschreibungsverfahrens entscheidet der Zulassungsausschuss über die Bewerbungen. Gibt es mehr Bewerbungen als Arztsitze zur Verfügung stehen, entscheidet der Zulassungsausschuss im Rahmen des sog. „pflichtgemäßen Ermessens“ und unter Berücksichtigung diverser Kriterien, die in der Bedarfsplanungsrichtlinie und auch im Beschluss des Landesausschusses genannt sind. Relevant sind zum Beispiel:

  • berufliche Eignung,
  • Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit,
  • Approbationsalter,
  • Dauer der Eintragung in die Warteliste,
  • bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes,
  • Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (siehe z.B. Fachgebietsschwerpunkt, Feststellungen nach § 35 Bedarfsplanungs-Richtlinie),
  • Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung.

Die KV Berlin stellt für Zulassungsanträge ihre Formulare zur Verfügung.

Im Bedarfsfall stehen wir Ihnen gerne zur Seite und bieten Unterstützung während des Bewerbungsprozesses.

Ich habe keine Zulassung erhalten, kann ich mich wehren?

Gegen die Auswahlentscheidungen des Zulassungsausschusses ist der Widerspruch zum Berufungsausschuss möglich. Wichtig ist hier, die Widerspruchsfrist zu beachten. Diese beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheides. Der Berufungsausschuss überprüft dann die Entscheidung des Zulassungsausschusses und trifft ggf. eine eigenständige neue Entscheidung. Zu den Erfolgsaussichten eines solchen Rechtsbehelfs beraten wir Sie ebenso gern, wie wir Sie in einem solchen Verfahren vertreten.


Autorin: Katrin Dell’Anna

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • TOP-Kanzlei für Medizinrecht
    (WirtschaftsWoche 2024, 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei für Gesundheit und Pharmazie
    (FOCUS Spezial 2025, 2024, 2023, 2022 - 2013)

  • „Eine der besten Wirtschaftskanzleien im Bereich Gesundheit und Pharmazie“
    (brand eins Ausgabe 19/2023, 23/2022, 20/2021, 16/2020)

Autorin

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Katrin Dell`Anna
  • Rechtsanwältin
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Jobsharing

Sonderbedarfszulassung

Einzel- und Institutsermächtigungen (auch SPZ)

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  • Qualitätsgebundene Leistungen; Stichprobenprüfungen
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