Bericht zum 20. Deutscher Erbrechtstag: Warum die Nachlassabwicklung bei Banken oft stockt. Ein Bericht über digitale Defizite, Haftungsrisiken und nötige Gesetzesreformen.
20. Deutschen Erbrechtstag: Erfahren Sie hier, wo kommt es in der Nachlasspraxis regelmäßig zu problemen kommt! (credits: adobestock)

Der Tod eines Bankkunden beendet die Geschäftsbeziehung nicht. Er markiert vielmehr den Beginn eines rechtlich besonders sensiblen Abschnitts. Auf dem 20. Deutschen Erbrechtstag in Berlin hat unser Partner Alexander Knauss aufgezeigt, an welchen Stellen die Nachlassabwicklung im Verhältnis zwischen Erben, Bevollmächtigten, Testamentsvollstreckern und Banken in der Praxis stockt – und welche gesetzgeberischen und praktischen Reformen erforderlich sind.

Erbrecht und Banken: Wo in der Nachlasspraxis der Schuh drückt

Der Todesfall ist für die Bank kein Ende der Geschäftsbeziehung, sondern der Beginn eines rechtlich besonders sensiblen Abschnitts. Genau an dieser Schnittstelle entstehen in der Praxis immer wieder erhebliche Reibungsverluste: Erben benötigen Auskunft, Bevollmächtigte wollen handlungsfähig bleiben, Testamentsvollstrecker müssen den Nachlass verwalten, und Banken sehen sich mit komplexen Legitimationsfragen, Haftungsrisiken und vielfach wenig praxistauglichen Prozessen konfrontiert.

Diese Problemlage stand im Mittelpunkt des Impulsvortrags von Alexander Knauss und der anschließenden Podiumsdiskussion auf dem 20. Deutschen Erbrechtstag. Der Befund ist eindeutig: Die materiell-rechtlichen Grundlagen des Erbrechts sind nicht das eigentliche Hauptproblem. Der eigentliche „Druck im Schuh“ entsteht dort, wo rechtliche Unsicherheiten, fehlende Zuständigkeiten und überholte Abläufe aufeinander treffen.

Konten und Depots sind oft schwer auffindbar

Bereits die Frage, welche Konten oder Depots ein Erblasser überhaupt unterhielt, kann sich als erstaunlich schwierig erweisen. Es gibt keine zentrale Anlaufstelle, über die Erben effizient recherchieren könnten. Stattdessen bleibt häufig nur der mühsame Weg über Direktanfragen bei bekannten Banken oder über die verschiedenen Bankenverbände. Das ist mühselig und zeitraubend, zumal die Legitimation als Erbe gegenüber jeder dieser Stellen einzeln nachgewiesen und von dieser Stelle gesondert überprüft werden muss.

Für die Praxis bedeutet das: Zeitverlust, Mehrkosten und unnötige Unsicherheit bereits zu Beginn der Nachlassabwicklung.

Die Erbenlegitimation ist in der Praxis zu stark auf die Banken verlagert

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Legitimation der Erben gegenüber Banken. Die Rechtsprechung hat den Erben insoweit Erleichterungen verschafft, als nicht in jedem Fall ein Erbschein vorgelegt werden muss. Ein Testament mit Eröffnungsprotokoll kann grundsätzlich zur Legitimation ausreichen. Das entlastet Erben auf den ersten Blick von Kosten und Aufwand.

Die Kehrseite ist allerdings erheblich: Die Prüfung der Erbenstellung erfolgt damit nicht mehr zentral durch das Nachlassgericht, sondern wird in weiten Teilen auf die Banken verlagert. Jede Bank prüft eigenverantwortlich, ob die vorgelegten Unterlagen genügen, ob die testamentarischen Anordnungen überhaupt wirksam und wie sie zu verstehen sind. Damit wird Verantwortung von Richtern und Rechtspflegern auf Kreditinstitute und deren Rechtsabteilungen verlagert. Für die Praxis bedeutet das nicht nur eine erhebliche Unsicherheit, sondern auch ein spürbares Haftungsrisiko, wie dies z.B. eine Entscheidung des Landgerichts Bonn

Für Banken wächst damit das Bedürfnis nach Absicherung; für Erben wächst das Risiko, trotz vorhandener Unterlagen mit weiteren Anforderungen konfrontiert zu werden. Das Ergebnis sind Verzögerungen, Mehrfachprüfungen und eine Nachlassabwicklung, die oft unnötig schwerfällig verläuft.

Vollmachten werden in der Praxis häufig zu zurückhaltend behandelt

Ein besonders praxisrelevantes Problem ist der Umgang mit trans- und postmortalen Vollmachten. Selbst wenn solche Vollmachten wirksam erteilt worden sind, die gerade dazu dienen sollen, Handlungsfähigkeit auch über den Tod hinaus zu sichern, begegnen zahlreiche Banken ihnen mit erheblicher Zurückhaltung. Nicht selten werden sie pauschal nicht anerkannt oder es wird trotz bestehender Vollmacht zusätzlich ein Erbschein verlangt.

Die Motive auf Bankenseite sind nachvollziehbar: Unklarheiten über Reichweite und Fortbestand der Vollmacht, Fragen nach der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Erteilung sowie die Sorge vor Widerruf oder Fälschung führen zu erheblicher Haftungssensibilität. Gleichwohl zeigt sich hier ein strukturelles Problem: Was eigentlich der Vereinfachung dienen soll, verliert in der Praxis einen erheblichen Teil seiner Wirkung.

Gerade in Nachlassfällen mit Eilbedürftigkeit kann dies gravierende Folgen haben. Laufende Zahlungen, Verwaltungshandlungen oder notwendige Sicherungsmaßnahmen dürfen nicht daran scheitern, dass wirksam erteilte Vollmachten in der praktischen Umsetzung nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit akzeptiert werden.

Medienbrüche und fehlende digitale Prozesse belasten die Nachlassabwicklung

Besonders deutlich wird die Praxisferne in der digitalen Abwicklung. Für Testamentsvollstrecker und Erbengemeinschaften fehlt häufig ein praktikabler Zugang zum Online-Banking. Zahlungen für den Nachlass können dann nicht digital, sondern nur über Papierformulare abgewickelt werden. Das ist zeitaufwendig, streit- und fehleranfällig und in einer digitalisierten Finanzwelt ersichtlich nicht mehr zeitgemäß.

Bei Erbengemeinschaften überzeugt diese Zurückhaltung schon deshalb wenig, weil mehrstufige Freigabeprozesse und das Signieren durch mehrere Verantwortliche im Unternehmensbereich seit langem gelebte Praxis sind.

Bei Testamentsvollstreckern hat die Praxis der Banken hingegen eine gesetzliche Ursache: Denn der gute Glaube an den Fortbestand ihrer Verfügungsbefugnis ist gesetzlich nicht in der Weise abgesichert, wie es für einen modernen digitalen Geschäftsverkehr wünschenswert wäre.

Was sonst noch „klemmt“

Hinzu kommen weitere, in der täglichen Praxis höchst lästige Reibungsverluste: fehlende telefonische Erreichbarkeit, wechselnde Ansprechpartner, wiederholte Anforderungen bereits vorgelegter Unterlagen oder das Verlangen bankbeglaubigter Kopien, obwohl anwaltliche oder notariell geordnete Unterlagen längst vorliegen. Für sich genommen mögen dies „kleinere Druckstellen“ sein; in der Summe führen sie jedoch zu erheblichem Zeit- und Reibungsverlust.

Erbrecht und Banken: Welche Reformen der Gesetzgeber prüfen sollte

Der Vortrag mündet in vier zentrale Reformansätze, die aus Sicht der Praxis besonders naheliegen:

  • Die Legitimation der Erben sollte wieder stärker in die Verantwortung der Nachlassgerichte gelegt werden, gegebenenfalls flankiert durch eine Kostendeckelung oder einen gegenständlich beschränkten Erbschein.
  • Nachlassgerichten sollte die Möglichkeit eröffnet werden, Kontenabfragen im Wege des Auskunftsersuchens nach § 24c KWG vornehmen zu können.
  • Der gute Glaube an den Fortbestand der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers sollte gesetzlich abgesichert werden; hierzu sollte § 2368 Satz 2 Halbsatz 2 BGB aufgehoben werden.

Diese Vorschläge zielen auf mehr Rechtssicherheit, weniger Doppelprüfung und eine deutlich modernere Nachlassabwicklung im Verhältnis zwischen Erben, Banken und Nachlassgerichten.

Was Banken schon heute verbessern könnten

Neben dem Gesetzgeber ist auch die Bankpraxis selbst gefordert. Viele Probleme ließen sich bereits heute entschärfen, wenn Nachlassfälle konsequenter als standardisierbarer Sonderprozess behandelt würden.

Dazu gehören vor allem vier Punkte: Wirksam erteilte Vollmachten sollten verlässlich anerkannt, Zweitschriften von Konto- und Depotauszügen im Erbfall kostenfrei bereitgestellt, Kopien der ErbSt-Kontrollmeldung proaktiv übermittelt und Online-Banking auch für Testamentsvollstrecker und Erbengemeinschaften ermöglicht werden.

Gerade diese Themen wirken auf den ersten Blick unspektakulär. In der Praxis entscheiden sie jedoch oft darüber, ob ein Nachlass geordnet und zügig abgewickelt werden kann oder ob sich die Bearbeitung über Wochen und Monate unnötig hinzieht.

Fazit

Der Nachlassfall darf nicht zu einem Systembruch im Verhältnis zwischen Erbrecht und Bankpraxis werden. Erforderlich sind klare Zuständigkeiten, rechtssichere Legitimationswege und zeitgemäße digitale Prozesse. Davon profitieren am Ende alle Beteiligten: Erben, Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Nachlassgerichte und Banken.

Der Vortrag auf dem 20. Deutschen Erbrechtstag macht deutlich, dass es nicht an Problembewusstsein fehlt. Was gebraucht wird, ist die konsequente Umsetzung praxistauglicher Lösungen.


Autor: Alexander Knauss

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • Deutschlands beste Kanzleien für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2025)

  • Deutschlands beste Kanzleien für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2024)

  • Alexander Knauss bei „Beste Anwälte Deutschlands 2024“ für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2024)

  • Anwalt des Jahres in NRW (Alexander Knauss) für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

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