
Im Jahr 1990 wurde mit dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung Gesetz: Das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts durch den Hersteller reicht dabei aus, ein Verschulden ist nicht erforderlich.
Im Produkthaftungsgesetz heißt es dazu (§ 1 Absatz 1 Satz 1 ProdHaftG):
Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Zum ersten Mal kommt es nun zu einer umfassenden Reform dieses Produkthaftungsgesetzes. Der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts, der am 11. September 2025 erstmals vom BMJV veröffentlicht und am 4. März 2026 in erster Lesung in den Bundestag eingebracht wurde, setzt die am 9. Dezember 2024 in Kraft getretene EU-Produkthaftungsrichtlinie (RL (EU) 2024/2853) in nationales Recht um. Grundsätzlich wird an der verschuldensunabhängigen Haftung festgehalten; die Reform hält jedoch einen erweiterten Anwendungsbereich sowie umfassende prozessuale Neuerungen bereit.
Im Fokus stehen die Digitalisierung, insbesondere in den Bereichen Software und KI-Systeme, aber auch Kreislaufwirtschaft und globale Lieferketten. Das neue, verbraucherfreundlich ausgestaltete Gesetz erhöht im Ergebnis die Haftungsrisiken für Unternehmen.
Ein Ausschnitt der wesentlichen Änderungen im Überblick
1. Der neue Produktbegriff
Wie umfangreich die Gesetzesänderung ausfällt, wird bereits daran deutlich, dass schon der dem Gesetz zugrundeliegende Produktbegriff grundlegend modernisiert und an das digitale Zeitalter angepasst wird. So erfasst der Gesetzentwurf künftig auch Software sowie digitale Konstruktionsvorlagen (z. B. Vorlagen für 3D-Drucker). Open-Source-Software bleibt hingegen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen, soweit sie außerhalb einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wird. Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, dass derjenige, der ein Produkt wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt, als Hersteller gilt (sog. „Upcycling“). Von einer Definition des Software-Begriffs wurde bewusst abgesehen, um das neue Gesetz offen für künftige Entwicklungen zu halten und der rasanten Entwicklungsgeschwindigkeit im Bereich der Informationstechnik gerecht zu werden. Der genaue Umfang des Software-Begriffs wird damit voraussichtlich zur Entscheidungssache der Gerichte werden.
2. Beurteilung der Fehlerhaftigkeit
Bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sollen Selbstlernfähigkeiten des Produkts, Wechselwirkungen mit anderen Produkten sowie Cybersicherheitsanforderungen zu berücksichtigen sein. Neu ist vor allem, dass die Fehlerhaftigkeit auch am Maßstab nachträglicher Einflussmöglichkeiten des Herstellers gemessen wird. So können Hersteller noch in Form von Updates sowie Upgrades Kontrolle über ihr Produkt ausüben und somit auch Schäden vermeiden. Daher können Hersteller künftig einerseits für Fehler von Updates und Upgrades sowie andererseits – soweit Updates und Upgrades für die Sicherheit erforderlich wären – für das Fehlen dieser haften.
Außerdem sollen künftig auch verbundene digitale Dienste berücksichtigt werden, so etwa Verkehrsdaten für das Navigationssystem eines autonomen Fahrzeugs. Diese Ausweitung ist insoweit neu, als bislang nur eine Haftung für Teilprodukte vorgesehen war, nicht hingegen für integrierte Dienstleistungen.
3. Ausweitung des Haftungsadressatenkreises
Auch wenn in BT-Drs. 21/4297 auf Seite 19 anerkannt wird, dass es grundsätzlich sinnvoll ist, die Haftung für fehlerhafte Produkte beim Hersteller zu konzentrieren, trägt das Gesetz dennoch dem Umstand globaler Wertschöpfungsketten Rechnung. Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist für die geschädigte Person deutlich erschwert, soweit der Hersteller außerhalb der Europäischen Union ansässig ist. Neben den bereits nach geltendem Recht einbezogenen Importeuren und Lieferanten könnten nach Inkrafttreten des Gesetzes unter gewissen Voraussetzungen auch Beauftragte des Herstellers, Fulfilment-Dienstleister sowie bestimmte Anbieter von Online-Plattformen haftbar gemacht werden.
4. Ausweitung des Schadensumfangs
Zu den bisher ersatzfähigen Schadenspositionen, Körper- und Gesundheitsschäden sowie Eigentumsschäden (soweit sie nicht das Produkt selbst betreffen), wurde die medizinisch anerkannte Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit nun erstmals explizit normiert.
Gänzlich neu in den ersatzfähigen Schadensumfang aufgenommen wurden beschädigte oder vernichtete Daten, die nicht beruflichen Zwecken dienen.
5. Haftungsausschluss
Ein Haftungsausschluss ist künftig grundsätzlich nur noch unter deutlich eingeschränkten Voraussetzungen möglich. So kann der Hersteller die Haftung u. a. ausschließen, wenn er darlegen kann, dass das Produkt den Fehler zum maßgeblichen Zeitpunkt wahrscheinlich noch nicht hatte. Hiervon ausgenommen sind jedoch digitale Produkte wie Software, die weiterhin im Kontrollbereich des Herstellers liegen – selbst wenn das Produkt, wie etwa ein lernfähiges KI-System, nachträglich wesentlich verändert oder erweitert wird.
6. Beweiserleichterungen für Geschädigte
Das Gericht kann unter bestimmten Voraussetzungen anordnen, dass der Beklagte die in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Beweismittel im Prozess offenlegt. Diese Offenlegung von Beweismitteln privilegiert den Kläger bedeutend, wobei stets eine Balance zwischen betroffenen Interessen und dem effektiven Schutz von Geschäftsgeheimnissen gewahrt werden muss. Darüber hinaus normiert das neue Gesetz verschiedene gesetzliche Vermutungen und Annahmen hinsichtlich des Fehlers eines Produkts sowie den kausalen Zusammenhang zwischen dem Fehler und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung. So wird ein Fehler beispielsweise vermutet, wenn der Beklagte entgegen einer gerichtlichen Anordnung die relevanten Beweise nicht offenlegt.
7. Wegfall der Haftungsobergrenze und des Selbstbehalts
Die Haftungsbegrenzung bei Personenschäden in Höhe von 85 Millionen Euro hat keinen Eingang in das neue Gesetz gefunden und entfällt mithin. Ebenso findet der bisherige Selbstbehalt von 500 Euro bei Sachschäden keine Berücksichtigung mehr.
8. Transparenz
Die Gerichte der zweiten und dritten Instanz sind nach dem Gesetzentwurf verpflichtet, Urteile, die das neue Produkthaftungsgesetz betreffen, zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichungen haben anonymisiert oder pseudonymisiert zu erfolgen.
Bedeutung für die Praxis
Unternehmen müssen sich auf eine schärfere Ausgestaltung der Verantwortlichkeit sowie der schadensbezogenen Inanspruchnahme im Rahmen der verschuldensunabhängigen Produkthaftung einstellen. Gerade im Hinblick auf selbstlernende KI-Systeme, die sich eigenständig weiterentwickeln, dürfte es für Hersteller künftig schwer werden, sich möglichen Fehlern zu entziehen.
Insbesondere die Beweiserleichterungen in Form der Offenlegungspflicht stellen eine bemerkenswerte Neuerung dar, da das deutsche Zivilprozessrecht einen solchen dem Ausforschungsgrundsatz gleichkommenden Grundsatz bisher nicht kennt. In welchem Umfang die Gerichte hiervon Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten. Im Ergebnis sollten sich Unternehmen jedoch darauf einstellen, wesentliche Daten aufbereitet und gegebenenfalls vorlegbar zu halten.
Auch wenn Gerichtsentscheidungen anonymisiert oder pseudonymisiert veröffentlicht werden, ist davon auszugehen, dass Entscheidungen aufgrund der Veröffentlichungspflicht künftig eine größere Öffentlichkeitswirkung entfalten können.
Der Wegfall des Selbstbehalts dürfte die Anzahl an Klagen, einschließlich Massenklagen, spürbar erhöhen.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Da das Gesetz am 09.12.2026 in Kraft treten soll, sollten insbesondere IT-Unternehmen die verbleibende Zeit nutzen, um sich mit den neuen Haftungsdimensionen vertraut zu machen und gegebenenfalls Verträge, interne Prozesse sowie Dokumentationspflichten anzupassen. Darüber hinaus sollte der Versicherungsschutz mit Blick auf die entfallende Haftungsobergrenze überprüft werden.
Produkte, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in den Verkehr gebracht wurden, unterfallen nicht dem neuen Produkthaftungsgesetz. Dies gilt ebenso für Software-Updates und Upgrades zu einer vor dem 9. Dezember 2026 in den Verkehr gebrachten Software, soweit dadurch das Produkt nicht wesentlich verändert wird.
Autoren: Oliver Korth und Alina Braun
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