Das BMF verschärft die Umsatzsteuerregeln im Zollfreilager. Was Privatanleger bei Silber, Kunst und Seltenen Erden jetzt beachten müssen.
BMF schränkt Möglichkeiten von Privatanlagern sprübar ein: Was ist steuerlich nun beim Thema Zollfreilager zu berücksichtigen? (credits: adobestock)

Wer bislang Silber, nicht-goldene Edelmetalle, Technologiemetalle, Seltene Erden oder Kunstgegenstände und Sammlerobjekte als Kapitalanlage im Zollfreilager erworben hat, konnte umsatzsteuerlich von einer attraktiven Gestaltung profitieren und diese Vermögenswerte zoll- und umsatzsteuerfrei erwerben. Das war für Privatpersonen attraktiv („steuerfrei bis irgendwann …“), weil sie anders als Unternehmer keinen Vorsteuerabzug haben. Genau diese Möglichkeit schränkt das BMF nun spürbar ein: Künftig soll die Steuerbefreiung nur noch greifen, wenn der Abnehmer selbst das Zollverfahren beendet. Für viele vermögende Privatanleger verliert dieses Modell damit erheblich an Reiz.

Sachverhalt

Für vermögende Privatanleger war das Zollfreilager bislang eine interessante Option: Bestimmte Anlagegüter konnten dort erworben werden, ohne dass sofort Umsatzsteuer anfiel, solange die Ware nicht in den freien Verkehr überführt wurde.

Nach dem geschilderten BMF-Schreiben wird diese Gestaltung nun erheblich eingeschränkt. Maßgeblich ist künftig nicht mehr nur, dass sich die Ware weiterhin im Zollverfahren befindet. Entscheidend soll vielmehr sein, dass der Abnehmer selbst das Zollverfahren „beendet“ (vgl. insbesondere Beispiel 1 auf Seite 5 des BMF-Schreibens).

Die Änderung betrifft vor allem Anlageformen wie nicht-goldene Edelmetalle, wie Silber, Technologiemetalle, Seltene Erden oder Kunst. Gold ist dagegen nicht betroffen, weil hierfür weiterhin eine spezielle Steuerbefreiung (§ 25c UStG) greift.

Kernaussagen des BMF-Schreibens

I. Der steuerliche Vorteil wird deutlich eingeengt

Der Kern der Neuregelung ist schnell beschrieben: Die bisherige umsatzsteuerliche Attraktivität des Erwerbs im Zollfreilager wird spürbar beschnitten.

Bislang stand vor allem im Vordergrund, dass die Ware das Zollverfahren noch nicht verlassen hatte. Künftig soll die Steuerbefreiung aber nur noch dann eingreifen, wenn der Abnehmer selbst die Beendigung des Zollverfahrens herbeiführt. Das ist eine enge Voraussetzung — und für viele Gestaltungen eine echte Zäsur.

Für Privatanleger bedeutet das: Das Modell „steuerfrei kaufen und im Zollfreilager belassen“ funktioniert umsatzsteuerlich künftig jedenfalls nicht mehr in der bisherigen Form.

II. Diese Beendigungstatbestände nennt das BMF-Schreiben

Als Beendigung des Zollverfahrens nennt die Quelle folgende Tatbestände:

  • Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Einfuhr)
  • Wiederausfuhr (Re-Export)
  • Überführung in ein anderes Zollverfahren
  • Zerstörung oder Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung
  • Aufgabe zugunsten der Staatskasse

Entscheidend ist: Nur wenn der Abnehmer selbst einen solchen Beendigungstatbestand verwirklicht, soll die Steuerbefreiung künftig noch eingreifen.

Genau darin liegt die praktische Sprengkraft des Schreibens. Denn viele bisher als attraktiv empfundene Erwerbsmodelle im Zollfreilager dürften damit umsatzsteuerlich erheblich an Attraktivität verlieren.

III. Anwendungsregelung, Bestandsschutz

Die Änderungen sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Für vor dem Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens (09.04.2026) ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer diese steuerfrei behandelt hat. Geschützt sind dadurch vor dem 09.04.2026 abgeschlossene Lieferungen an Privatanleger, wenn:

  • der Kaufvertrag vollzogen war
  • die Eigentums-/Verfügungszuordnung erfolgte
  • die Lieferung umsatzsteuerlich bereits ausgeführt war
  • steuerfrei abgerechnet wurde.

Hinweis für die Praxis

  • Prüfen Sie Ihre Erwerbs- und Lagerstrukturen darauf, wer das Zollverfahren tatsächlich beendet.
  • Hinterfragen Sie Modelle mit Silber, Technologiemetallen, Seltenen Erden oder Kunst darauf, ob der kalkulierte Umsatzsteuervorteil noch trägt.
  • Für Gold bleibt es bei der speziellen Steuerbefreiung.

Fazit

Das geschilderte BMF-Schreiben ist für vermögende Privatanleger mehr als nur eine technische Klarstellung. Es beschneidet eine bislang attraktive umsatzsteuerliche Gestaltung im Zusammenhang mit Zollfreilagern ganz erheblich. Künftig soll die Steuerbefreiung nur noch dann greifen, wenn der Abnehmer selbst das Zollverfahren beendet.

Für Investments in Silber, Seltene Erden oder Kunst dürfte das Modell damit umsatzsteuerlich deutlich an Reiz verlieren.

Für Gold bleibt es nach der Quelle bei der bisherigen Sonderbehandlung.

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Quellen & Fundstellen: BMF-Schreiben v. 09.04.2026 – GZ: III C 3 – S 7157-a/00005/001/052

Autor: Alexander Knauss

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