06.07.2026
Das OLG München stellt klar: Das Registergericht prüft Gesellschafterlisten nur formell. Was das bei Streit um GmbH-Anteile bedeutet?
Das Registergericht prüft eingereichte Gesellschafterlisten einer GmbH grundsätzlich nur auf formelle Fehler (credits: adobestock)

Bei Streitigkeiten über Geschäftsanteile einer GmbH wird häufig um die Aufnahme der richtigen Gesellschafterliste gekämpft. Für die Beteiligten ist dabei von erheblicher Bedeutung, welche Prüfungskompetenz dem Registergericht zukommt. Denn selbst wenn die materielle Rechtslage zwischen den Gesellschaftern umstritten ist, kann die Aufnahme einer neuen Gesellschafterliste erhebliche gesellschaftsrechtliche Folgen auslösen. Ein aktueller Beispielsfall ist der Beschluss des OLG München vom 27.01.2026 – 34 Wx 10/26e, der sich mit den Grenzen der Prüfungskompetenz des Registergerichts bei der Aufnahme einer Gesellschafterliste befasst. In diesem Kontext ist ebenfalls das bereits besprochene Urteil des OLG Schleswig vom 28.11.2025 interessant, das eine vergleichbare Problematik betrifft.

Der Fall:

Dem Verfahren lag eine notariell beurkundete Geschäftsanteilsabtretung zugrunde. Die Wirksamkeit der Abtretung war zwischen den Beteiligten jedoch streitig. Die betroffene Gesellschafterin vertrat die Auffassung, die in der notariellen Urkunde enthaltene Vereinbarung sei nichtig und führte hierzu parallel einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Landgericht. Nachdem das Registergericht angekündigt hatte, die aufgrund der Anteilsübertragung aktualisierte Gesellschafterliste dennoch in den Registerordner aufzunehmen, beantragte die Gesellschafterin die Aussetzung des Verfahrens unter Hinweis auf § 381 FamGF sowie § 16 Abs. 3 GmbHG. Darüber hinaus begehrte sie die nachträgliche Amtslöschung der aufgenommenen Liste gem. § 395 FamFG.

Beides ohne Erfolg. Nach Ansicht des OLG München beschränkt sich die Prüfungskompetenz des Registergerichts grundsätzlich auf die formellen Voraussetzungen der eingereichten Gesellschafterliste. Eine weitergehende materielle Prüfung der Wirksamkeit der zugrunde liegenden Geschäftsanteilsabtretung findet nicht statt. Daher habe das Registergericht die Liste trotz des zwischen den Beteiligten bestehenden Streits aufzunehmen. Eine Aussetzung des Verfahrens komme nicht in Betracht. Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Abtretungen sind grundsätzlich für das Registergericht ohne Bedeutung. Wenn die Gesellschafterliste formell ordnungsgemäß ist, muss das Registergericht diese hinterlegen. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf nachträgliche Amtslöschung der Gesellschafterliste, da deren Aufnahme keine „Eintragung“ im Sinne des § 395 FamFG darstelle und es an einer anderweitigen gesetzlichen Grundlage für eine Löschung fehle.

Empfehlung für die Praxis:

Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht erneut, dass das Registergericht bei der Aufnahme von Gesellschafterlisten grundsätzlich keine materiell-rechtlichen Streitfragen entscheidet. Gesellschafter, die die Wirksamkeit einer Anteilsübertragung oder einer sonstigen Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bestreiten, dürfen nicht darauf hoffen, dass das Registergericht die Aufnahme der Liste wegen noch ungeklärter Rechtsfragen verweigert oder aussetzt. Maßgeblich ist allein, ob die Liste den formellen Anforderungen des § 40 GmbHG genügt. Betroffene Gesellschafter müssen bereits im Vorfeld versuchen, die Aufnahme einer neuen Liste zu verhindern. Ist die Liste bereits aufgenommen worden, verbleibt regelmäßig nur der Widerspruch nach § 16 Abs. 3 GmbHG.


Autoren: Dr. Andreas Menkel und Emilia Weiss

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