05.10.2026 -
Was Vertragsarztpraxen bei Selbstzahlerterminen beachten müssen? Was an "geht es privat früher" problematisch ist.
Vertragsarztpraxen aufgepasst: Patientenlenkung zur Selbstzahlung vermeiden! (credits: adobestock)

„Als Kassenpatient in acht Wochen, als Selbstzahler in der Privatsprechstunde schon nächste Woche.“ Eine solche Auskunft bei der Terminvergabe kann rechtlich problematisch sein. Daran ändert auch eine unterschriebene Selbstzahlervereinbarung nicht ohne Weiteres etwas. Entscheidend ist nicht nur, was der Patient unterschreibt, sondern auch, wie seine Entscheidung für die Privatbehandlung zustande gekommen ist.

Aktuelle Hinweise der KBV vom Juli 2026 und auch anderer KVen, z.B. der KV Thüringen vom 18. September 2026, geben Anlass, die Organisation von Privatsprechstunden genauer zu betrachten. Sie erläutern die bestehende Rechtslage; neue rechtliche Entwicklungen enthalten sie allerdings nicht. Neu mag indes sein, dass auch die vertragsärztlichen Körperschaften der Selbstverwaltung vor dem Hintergrund des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) und seiner wirtschaftlichen Folgen dem Thema wieder größere Bedeutung beimessen und sich um eine liberalere Interpretation als in der Vergangenheit bemühen.

So argumentiert die KBV mit Stand Juli 2026 in Bezug auf die Voraussetzungen, die zur Ablehnung einer Behandlung von GKV-Versicherten führen können, tatsächlich auch mit betriebswirtschaftlichen Erwägungen. Worauf ist zu achten, wenn Vertragsärztinnen und Vertragsärzte Privatsprechstunden und Selbstzahlertermine anbieten möchten?

Privatsprechstunden sind erlaubt – der Versorgungsauftrag bleibt

Eine vertragsärztliche Zulassung schließt eine privatärztliche Tätigkeit nicht aus. Sie verpflichtet aber zur Teilnahme an der Versorgung gesetzlich Versicherter im Umfang des jeweiligen Versorgungsauftrags (§ 95 Abs. 3 SGB V). Bei vollem Versorgungsauftrag sind grundsätzlich mindestens 25 Wochenstunden als Sprechstunden anzubieten, in bestimmten Fachgebieten davon fünf Stunden ohne vorherige Terminvereinbarung. Bei reduziertem Versorgungsauftrag gelten anteilige Zeiten (§ 17 Abs. 1a BMV-Ä).

Mindestsprechstunden sind keine pauschale Obergrenze der Behandlungspflicht

Entscheidend ist die tatsächliche Erfüllung des Versorgungsauftrags. Wesentliche GKV-Leistungen des Fachgebiets dürfen nicht allein aus wirtschaftlichen Gründen in die Privatsprechstunde verlagert werden.

Umgekehrt muss keine Praxis unbegrenzt Termine bereitstellen. Tatsächliche Kapazitätsengpässe können eine Behandlungsablehnung rechtfertigen. Die medizinische Dringlichkeit bleibt aber maßgeblich; notwendige Hilfe in Notfällen darf nicht von einer privaten Zahlungsbereitschaft abhängig gemacht werden.

Selbstzahlerleistung ist nicht gleich IGeL

Zunächst ist zu unterscheiden: Geht es um eine Leistung, die im konkreten Fall nicht zur vertragsärztlichen Versorgung gehört, kommt eine individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) in Betracht. Hier sind vorab die schriftliche Zustimmung des Patienten und der Hinweis auf dessen Kostentragungspflicht erforderlich (§ 18 Abs. 8 Satz 3 Nr. 3 BMV-Ä). Eine ausgeschöpfte Vergütungsgrenze macht eine Kassenleistung allerdings nicht zur IGeL.

Davon zu unterscheiden ist die private Behandlung mit einer Leistung, die der Patient eigentlich als Kassenleistung beanspruchen kann. Auch das kann möglich sein. Voraussetzung ist aber, dass der Versicherte vor Behandlungsbeginn ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dies schriftlich bestätigt (§ 18 Abs. 8 Satz 3 Nr. 2 BMV-Ä). Der Wunsch muss seine freie Entscheidung sein, nicht das Ergebnis einer unzulässigen Einflussnahme durch die Praxis.

Die Grenze verläuft bei der Patientenlenkung

Das Gesetz ist insoweit deutlich: Wer Versicherte dazu beeinflusst, anstelle der ihnen zustehenden GKV-Leistung eine Privatbehandlung in Anspruch zu nehmen, verletzt seine vertragsärztlichen Pflichten, was auch das Gesetz ausdrücklich klarstellt (§ 128 Abs. 5a SGB V). Eine Praxis darf den Zugang zur geschuldeten Kassenbehandlung daher nicht davon abhängig machen, dass der Patient privat zahlt.

Die exemplarisch erwähnte KV Thüringen warnt ausdrücklich davor, Privatbehandlung und zeitnahe Terminvergabe miteinander zu verknüpfen. Darin kann bereits eine unzulässige Beeinflussung liegen. Wer einem gesetzlich versicherten Patienten einen kurzfristigen Termin nur gegen Selbstzahlung anbietet, kann sich deshalb nicht einfach auf dessen anschließende Zustimmung berufen. Diese kritische Wertung deckt sich mit der bereits seit Jahren in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung. So hat das Sozialgericht München bereits im Jahr 2021 (Urteil vom 23.04.2021, Az. S 28 KA 116/18) entschieden, dass die Weigerung eines Vertragsarztes, eine Versicherte wegen kapazitätsmäßiger Überlastung als Kassenpatientin zu behandeln, und die stattdessen am selben Tag erfolgende Behandlung der Versicherten aufgrund Privatliquidation einen Verstoß gegen das Sachleistungsprinzip sowie gegen die Vorschrift des § 128 Absatz 5a SGB V darstellen.

Nicht jede unterschiedliche Wartezeit ist damit automatisch rechtswidrig. Ein Patient kann aus eigenem Antrieb eine Privatsprechstunde wählen; einen Anspruch auf seinen Wunschtermin hat er nicht. Entscheidend bleiben der tatsächliche Zugang zur GKV-Versorgung, die medizinische Dringlichkeit und das Zustandekommen des Patientenwunsches.

Die Grenze zwischen einem bloßen Hinweis auf Privatbehandlung und unzulässiger Beeinflussung bleibt dabei eine Gratwanderung. Ein vermeintlich neutraler Standardsatz bietet deshalb keine verlässliche Absicherung. Das Team sollte Terminengpässe nicht nutzen, um Patienten zur Selbstzahlung zu bewegen.

Ein Onlineportal ändert die Maßstäbe nicht

Ein Buchungsportal ändert diese Maßstäbe nicht. Entscheidend sind nicht nur die Beschriftungen der Terminkategorien, sondern auch die tatsächlichen Buchungsmöglichkeiten. Ein selbst gesetztes Häkchen belegt für sich genommen noch keine unbeeinflusste Entscheidung.

Praxen sollten ihre Buchungswege aus Patientensicht prüfen: Ist der Zugang zur Kassenbehandlung erkennbar? Werden Patienten wegen fehlender Online-Termine zur Selbstzahlung gedrängt? Können dringliche Beschwerden mitgeteilt werden? Auch bei externen Anbietern sollte die Praxis ihre Einstellungen und Patientenhinweise selbst kontrollieren.

Die Privatvereinbarung: notwendig, aber nicht ausreichend

Bei einer frei gewählten Privatbehandlung sind Patientenwunsch und Kostenfolgen vor Behandlungsbeginn zu klären. Neben der schriftlichen Bestätigung nach dem BMV-Ä ist die wirtschaftliche Information wichtig: Weiß die Praxis, dass die vollständige Kostenübernahme durch einen Dritten nicht gesichert ist, oder liegen dafür hinreichende Anhaltspunkte vor, muss sie vorab über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren (§ 630c Abs. 3 BGB).

Die Unterlagen sollten konkret erkennen lassen, welche Behandlung der Patient privat wünscht und welche Kosten voraussichtlich entstehen. Besteht ein Anspruch auf die Leistung als Kassenleistung, muss der Patient auch darüber informiert sein. Die bloße Buchung unter der Kategorie „Selbstzahler“ ersetzt diese Anforderungen nicht.

Die Selbstzahlervereinbarung begründet für sich genommen keinen Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse. Kostenerstattungsfälle nach § 13 SGB V sind gesondert zu beurteilen. Ärztliche Leistungen sind nach der GOÄ abzurechnen; für psychologische Psychotherapeuten gilt die GOP in Verbindung mit der GOÄ. Ein zusätzliches Entgelt allein für den schnelleren Zugang zur Kassenbehandlung ist kein zulässiger Ausweg.

Fazit für die Praxis: Nicht nur das Formular prüfen

Privatsprechstunden sind nicht grundsätzlich zu beanstanden. Entscheidend ist das Zusammenspiel von Versorgungsauftrag, Terminorganisation, Patientenkommunikation und Vereinbarung. Praxisinhaber und MVZ sollten deshalb neben ihren Formularen auch Empfangsabläufe und Onlinebuchung prüfen. Das Team braucht Vorgaben, die eine Beurteilung der Dringlichkeit ermöglichen und eine Lenkung zur Selbstzahlung vermeiden. Die Privatsprechstunde sollte klar von den GKV-Sprechstunden getrennt sein.

Bei Pflichtverstößen geht es nicht nur um Auseinandersetzungen über die Privatrechnung. Es kommen auch vertragsärztliche Disziplinarmaßnahmen nach § 81 Abs. 5 SGB V in Betracht. Eine gute Privatvereinbarung dokumentiert zwar eine freie Entscheidung, kann diese in ihrem tatsächlichen Zustandekommen aber natürlich nicht ersetzen.


Autor: Wolf Constantin Bartha

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • Deutschlands Beste Anwaltskanzleien 2026: Arbeitsrecht und Medizinrecht
    (CAPITAL 06/2026)

  • TOP-Kanzlei für Medizinrecht
    (WirtschaftsWoche 2024, 2023, 2022, 2021, 2020)

  • TOP-Wirtschafts­kanzlei für Gesundheit und Pharmazie
    (FOCUS Spezial 2025, 2024, 2023, 2022 - 2013)

  • „Eine der besten Wirtschaftskanzleien im Bereich Gesundheit und Pharmazie“
    (brand eins Ausgabe 19/2023, 23/2022, 20/2021, 16/2020)

Autor

Bild von  Wolf Constantin Bartha
Partner
Wolf Constantin Bartha
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Medizinrecht
Ihr Ansprechpartner für
  • Vertragsarztrecht
  • Kooperationen (Berufsausübungsgemeinschaften, MVZ, Praxisgemeinschaften, Kooperationen zwischen Krankenhäusern und Ärzten)
  • Arzthaftungsrecht
  • Praxisübernahmen/-verkäufe
  • Psychotherapeutenrecht
  • Berufs- und Disziplinarrecht der Heilberufe

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen