Die Auswirkungen der Corona-Pandemie greifen inzwischen in alle Bereiche des Privat- und Wirtschaftslebens ein. Die zu erwartenden Einnahmeverluste – zum Bespiel infolge der Anordnung von Kurzarbeit – lassen befürchten, dass Verbraucher zukünftig nicht mehr in der Lage sein werden, alle bestehenden Verbindlichkeiten zu begleichen. Da Verbraucherdarlehen regelmäßig aus dem laufenden Arbeitseinkommen oder den erzielten Einnahmen bedient werden, dürfte sowohl die Rückzahlung von Darlehen als auch die vertragsgemäße Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen hiervon betroffen sein. Dies kann für Verbraucher im schlimmsten Fall dazu führen, dass Vertragsverhältnisse seitens der Darlehensgeber – beispielsweise gemäß § 498 Abs. 1 des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) – verzugsbedingt gekündigt werden und es anschließend zur Verwertung der eingeräumten Sicherheiten kommt.


Die Position von Verbrauchern, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten, wird mit dem neuen Gesetz gestärkt. (Copyright: Pormezz/adobe.stock)

Maßnahmen der Bundesregierung zur Abmilderung von Zahlungsausfällen

Als Reaktion hierauf hat der Bundestag ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verabschiedet. Teil dieses Gesetzes ist eine neue Vorschrift im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Artikel 240 § 3 EGBGB enthält konkrete Regelungen zu (Geld)-Darlehensverträgen im Sinne von § 491 BGB, also nur für Verbraucherdarlehensverträge. Unter anderem wurde eine gesetzliche Stundungsregelung sowie eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt, mit der für die Vertragsparteien die Möglichkeit eröffnet wird, eine abweichende Vertragslösung zu vereinbaren.

Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird allerdings die Möglichkeit eingeräumt, im Wege einer Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die nachstehenden Regelungen auch auf weitere Gruppen von Darlehensnehmern, insbesondere Kleinstunternehmer, zu erstrecken.

Auswirkungen auf Verbraucherdarlehensverträge

Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, werden gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet. Voraussetzung ist, dass der Verbraucher aufgrund der durch die Ausbreitung der Covid-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die letztlich dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Der Verbraucher hat dazu nach der Gesetzesbegründung darzulegen und zu beweisen, dass er derartige Einnahmeausfälle hat. Die Schwelle der relevanten Einnahmeminderung ist somit nicht pauschal festgelegt, sondern vom individuellen Einzelfall abhängig.

Als nicht zumutbar für den Verbraucher wird die Leistung angesehen, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Es handelt sich hierbei um nicht abschließende Regelbeispiele, das Gesetz lässt auch die Berufung auf andere, vergleichbare Konstellationen zu.

In § 3 Abs. 1 S. 3 wird klargestellt, dass gestundete Leistungen zwar nicht fällig sind, aber weiterhin erfüllbar bleiben. Verbrauchern bleibt es also unbenommen, zwischen dem 01. April 2020 und dem 30. Juni 2020 ihre vertraglichen Zahlungen zu den vereinbarten Leistungsterminen weiterhin zu erbringen. Soweit der Verbraucher die Zahlungen vertragsgemäß leistet, gilt die in § 3 Abs. 1 S. 1 geregelte Stundung als nicht erfolgt.

Die Vertragsparteien können hiervon abweichende (individuelle) Vereinbarungen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen treffen.

Für eine Übergangszeit – d.h. bis zum 30. Juni 2020 – werden Verbraucher darüber hinaus gemäß § 3 Abs. 2 vor einer Kündigung geschützt. Danach sind Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzuges oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit ausdrücklich ausgeschlossen. Hiervon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.

Das Gesetz sieht außerdem in § 3 Abs. 4 vor, dass der Darlehensgeber dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen seitens des Darlehensgebers anbieten soll, ggf. auch unter Nutzung von Fernkommunikationsmöglichkeiten. Der Darlehensgeber soll damit nicht verpflichtet sein, auf sämtliche denkbaren Hilfsangebote Dritter hinzuweisen und sich diese Informationen zu beschaffen; auf Angebote Dritter ist nur hinzuweisen, soweit sie dem Darlehensgeber positiv bekannt sind (beispielsweise Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau).

Und schließlich sieht das Gesetz in § 3 Abs. 5 vor, dass sich die Vertragslaufzeit um drei Monate verlängert und die jeweilige Fälligkeit vertraglicher Leistungen um diese Frist hinausgeschoben wird, wenn die Parteien keine einvernehmliche Regelung für die Zeit nach dem 30. Juni 2020 treffen.

Wegen der schwerwiegenden Folgen, die diese verbraucherfreundlichen Regelungen für Darlehensgeber haben können, sieht das Gesetz in § 3 Abs. 6 vor, dass der Darlehensgeber seinerseits einwenden darf, die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände für ihn unzumutbar.
In diesem Fall gilt § 3 Abs. 1 bis Abs. 5 nicht. Im Regelfall wird jedoch die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers und sein Interesse an einem Zahlungsaufschub überwiegen. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch während des Stundungszeitraums für den Darlehensgeber unerträglich erscheint, wird der Einwand der Unzumutbarkeit des Darlehensgebers greifen. In Betracht kommen hier gravierende oder sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Pflichtverletzungen des Verbrauchers wie zum Beispiel betrügerische Angaben oder vertragswidrige Veräußerungen von Sicherheiten vor oder während der Pandemie-bedingten Ausnahmesituation.

Die Absätze 1 bis 5 gelten gemäß § 3 Abs. 7 entsprechend für den Ausgleich und den Rückgriff unter Gesamtschuldnern nach § 426 BGB.

Fazit

Festgehalten werden kann, dass durch die gesetzlichen Neuregelungen in § 3 zum Darlehensrecht vor allem die Position von Verbrauchern gestärkt wird, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Die Regelungen führen jedoch auch zu einer gewissen Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien und betonen die Möglichkeit individueller Lösungen. Die Interessen der Institute werden dadurch angemessen berücksichtigt, dass sie wiederum den Einwand erheben können, dass die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung für sie unzumutbar ist.

Der vom Gesetzgeber vorgesehene Zeitraum von drei Monaten für die hier beschriebenen Maßnahmen ist sicherlich mit Augenmaß gewählt und für die Institute verkraftbar. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass das Gesetz in § 4 Abs. 3 auch die Möglichkeit beinhaltet, diesen Zeitraum durch Rechtsverordnung bis zum 30. September 2020 zu verlängern und die in § 3 Abs. 5 geregelte Verlängerung der Vertragslaufzeit auf bis zu zwölf Monate zu erstrecken, wenn zu erwarten ist, dass das soziale Leben, die wirtschaftliche Tätigkeit einer Vielzahl von Unternehmen oder die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die Covid-19-Pandemie weiterhin im erheblichen Maße beeinträchtigt bleibt.

Sollte die Bundesregierung allerdings von der ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Regelungen auch auf Unternehmen zu erstrecken, könnte dies mit ganz erheblichen wirtschaftlichen Folgen für die betreffenden Darlehensgeber verbunden sein und der Einwand der Unzumutbarkeit für die Institute an Bedeutung gewinnen.

Die weitere Entwicklung sollte daher intensiv beobachtet werden.

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Auszeichnungen

  • Anwalt des Jahres in NRW (Alexander Knauss) für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2022)

  • TOP-Kanzlei für Bank- und Finanzrecht 
    (WirtschaftsWoche 2022)

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Dinah Schütz
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