Bonn, 04. Juni. 2020 – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute in der Rechtssache C-301/18 (Leonhard) der deutschen Rechtsprechung zum Anspruch des Kunden auf Nutzungsersatz bei Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrages eine klare Absage erteilt. In dem von MEYER-KÖRING für die beklagte Bank geführten Verfahren kam der EuGH zu der Erkenntnis, dass ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht in Bezug auf einen im Fernabsatz mit einem Anbieter geschlossenen Darlehensvertrag ausübt, von dem Anbieter nur die Erstattung der zur Erfüllung des Vertrags gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge verlangen kann, nicht aber Nutzungsersatz auf diese Beträge.
 
Bisher ging die Rechtsprechung in Deutschland davon aus, dass dem Kreditnehmer ein Anspruch auf Nutzungsersatz auf dem Kreditgeber überlassene Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf zusteht. Mit anderen Worten: Die Bank musste dem Kunden im Falle des Widerrufs nicht nur seine bisherigen Zins- und Tilgungsleistungen zurückzahlen, sondern auf diese Beträge ihrerseits auch noch Zinsen zahlen. Schließlich habe sie mit dem Geld ja arbeiten  und Erträge erzielen können, so die Begründung.

Dabei war lange streitig, in welcher Höhe die Bank gezogene Nutzungen herauszugeben hat. Der Bundesgerichtshof entschied vor einiger Zeit, es bestehe eine „tatsächliche Vermutung“ dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zieht (BGH, Urteil v. 10.03.2009 – XI ZR 33/08), bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen bezifferte er diese Vermutung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (BGH, Urteil v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15).


Europäischer Gerichtshof

Dieser Rechtsprechung erteilte der EuGH jedenfalls für Fernabsatzverträge nun aufgrund einer entsprechenden Vorlage des Landgerichts Bonn (LG Bonn, Vorlagebeschluss v. 17.04.2018 – 17 O 146/17), das die deutsche Rechtsprechung für europarechtswidrig hält,  eine deutliche Absage. So heißt es in Rz. 35 des EuGH-Urteils:

„Weder Art. 7 Abs. 4 noch irgendeine andere Vorschrift der Richtlinie 2002/65 sieht vor, dass der Anbieter, wenn der Verbraucher den mit ihm geschlossenen Vertrag widerruft, verpflichtet wäre, über die Erstattung der vom Verbraucher gezahlten Tilgungs- und Zinsbeträge hinaus auch Nutzungsersatz auf die im Rahmen der Vertragserfüllung erhaltenen Beträge an den Verbraucher zu leisten.“

Der Fall wird nun zunächst an das Ausgangsgericht, die 17. Kammer des Landgerichts Bonn, zurückverwiesen. „Der BGH wird seine Rechtsprechung an das heutige EuGH-Urteil anpassen müssen. Das Urteil betrifft zwar nur im Fernabsatz geschlossene Darlehensverträge, also nur einen Teil der laufenden Widerrufsverfahren. Es ist für Kreditunternehmen und deren Darlehensverträge aber dennoch von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung,“ erklärt Alexander Knauss, Geschäftsführender Partner und Leiter des Dezernats Bank- und Kapitalmarktrecht bei MEYER-KÖRING. Das Verfahren vor dem EuGH wurde von seinem Kollegen Dr. Andreas Menkel,  Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Steuerrecht, geführt, der die beklagte Bank im laufenden Verfahren vertritt.

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  • Anwalt des Jahres in NRW (Alexander Knauss) für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

  • „Deutschlands Beste Anwälte“ im Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2022)

  • TOP-Kanzlei für Bank- und Finanzrecht 
    (WirtschaftsWoche 2022)

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