Die Herausforderung der Aufsichtsratsanwesenheit in Hauptversammlungen

Danach könne eine Aktiengesellschaft in der Satzung nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG ausdrücklich regeln, dass Mitgliedern des Aufsichtsrats die Teilnahme an einer virtuellen Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung gestattet ist.
Kann eine Aktiengesellschaft Mitgliedern des Aufsichtsrats die Teilnahme an einer virtuellen Hauptversammlung gestatten? (credit: adobestock)

Im zunehmend digitalen Umfeld stellt sich für Aktiengesellschaften die Frage, wie Aufsichtsratsmitglieder effektiv und rechtssicher an Hauptversammlungen teilnehmen können. Auch bei virtuellen Hauptversammlungen ist die Anwesenheit von Aufsichtsräten essenziell – sei es zur Wahrung von Kontrollrechten, zur Beteiligung an Abstimmungen oder zur internen Beratung. Zugleich müssen rechtliche Vorgaben des Aktiengesetzes, insbesondere aus den §§ 118 Abs. 3, 118a Abs. 2 AktG und § 124 AktG, eingehalten werden. Die Herausforderung besteht darin, eine angemessene, formgerechte Teilnahme sicherzustellen, ohne die Flexibilität moderner Veranstaltungsformen zu vernachlässigen.

OLG Hamm: Satzungsregelung für virtuelle Teilnahme

Das OLG Hamm hat in dem Urteil vom 26.02.2025 – 8 U 25/24 – der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft wichtige Satzungsfreiheit eingeräumt. Danach könne eine Aktiengesellschaft in der Satzung nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG ausdrücklich regeln, dass Mitgliedern des Aufsichtsrats die Teilnahme an einer virtuellen Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung gestattet ist. Diese Erlaubnis stützt sich auf die Verweisung in § 118a Abs. 2 Satz 2 AktG – eine eindeutige gesetzliche Grundlage für virtuelle Beteiligung von Aufsichtsräten.

Fazit – Vorteile für Aktiengesellschaften durch die Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Hamm bringt erhebliche Vorteile für Unternehmen:

Erstens schafft sie Rechtssicherheit: Wird eine entsprechende Regelung in die Satzung aufgenommen, ist die virtuelle Teilnahme von Aufsichtsräten rechtlich klar abgesichert – dies minimiert Anfechtungsrisiken und schützt die Unternehmensführung.

Zweitens fördert sie Flexibilität und Effizienz: Aufsichtsräte können unabhängig von ihrem Standort digital teilnehmen. Dies spart Zeit, Reisekosten und erleichtert die Einbindung von Mitgliedern bei kurzfristigen oder internationalen Sitzungen.

Drittens stärkt sie die Compliance und Governance: Ohne physische Anwesenheit bleibt die Aufsichtsratsfunktion gewahrt – virtuelle Präsenz ermöglicht weiterhin legitime Beschlussfähigkeit und Kontrolle.

Das OLG Hamm hat nur über virtuelle Hauptversammlungen entschieden. Es gibt keinen Grund, bei Präsenzhauptversammlungen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrates im Wege der Bild- und Tonübertragung nicht zu ermöglichen. In vielen Fällen kann dies als Kompromiss zwischen der Präsenzversammlung und der notwendigen Flexibilität für Aufsichtsräte dienen.

Autor: Dr. Andreas Menkel

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