20.07.2026

BGH, Beschluss vom 18. Februar 2026 (Az. II ZB 2/25)

Das Handelsregister dient der Publizität und Rechtssicherheit im Rechtsverkehr. Die mit der Registerpublizität einhergehende Transparenz findet ihre Grenze jedoch dort, wo personenbezogene Daten ohne gesetzliche Grundlage dauerhaft gespeichert werden. Mit Beschluss vom 18. Februar 2026 haben die Karlsruher Richter klargestellt, dass keine allgemeine registerrechtliche Grundlage dafür besteht, überobligatorische personenbezogene Daten dauerhaft im Registerordner des Handelsregisters zu speichern.

BGH stärkt Schutz personenbezogener Daten: Die Entscheidung stellt klar, dass auch die Publizitätsfunktion des Handelsregisters nicht jede dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten rechtfertigt
BGH mit Entscheidung zum Handelsregister: Wie weit reicht die mit der Registerpublizität einhergehende Transparenz? (credits: adobestock)

Der Sachverhalt:

Dem Beschluss des BGH lag der Antrag zweier Beteiligter zugrunde, zwei im Registerordner des Handelsregisters gespeicherte Dokumente gegen inhaltlich angepasste Fassungen auszutauschen. Die ursprünglich eingereichten Dokumente enthielten unter anderem die privaten Wohnanschriften sowie die eigenhändigen Unterschriften der Beteiligten. In den neu eingereichten Dokumenten waren stattdessen lediglich die jeweiligen Geschäftsanschriften angegeben; die Unterschriften wurden durch einen „gez.“ Vermerk ersetzt.

Das Registergericht Hamburg lehnte den beantragten Austausch der Dokumente ab – auch die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg. Die zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH war jedoch erfolgreich.

Die Entscheidung des BGH – Stärkung des Schutzes persönlicher Daten!

Die Karlsruher Richter befassten sich in ihrer Entscheidung mit den datenschutzrechtlichen Grenzen der Speicherung personenbezogener Daten im Registerordner des Handelsregisters. Nach Auffassung des BGH bedarf die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten einer gesetzlichen Rechtsgrundlage, soweit diese über die gesetzlich vorgesehenen Eintragungsinhalte hinausgehen.

Dabei nimmt der BGH eine differenzierte Betrachtung vor: Personenbezogene Daten, die zur Erfüllung der registerrechtlichen Publizitätsfunktion erforderlich sind und eintragungspflichtige Tatsachen betreffen, müssen weiterhin im Handelsregister zugänglich bleiben. Anders verhält es sich jedoch mit personenbezogenen Daten, deren Veröffentlichung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist – für deren dauerhafte Speicherung im Registerordner bedarf es einer eigenständigen Rechtsgrundlage.

Enthalten Registerunterlagen solche überobligatorischen personenbezogenen Daten, kann ein Anspruch auf Löschung oder Austausch der betreffenden Dokumente in Frage kommen. Ein entsprechender Anspruch kann sich aus Art. 17 DSGVO ergeben, wenn die Verarbeitung der Daten auf einer Einwilligung beruht und diese widerrufen wurde.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis – insbesondere für Familienunternehmen:

Die BGH-Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Unternehmen. Sie macht deutlich, dass auch im Handelsregister die Verarbeitung von personenbezogenen Daten den Vorgaben der DSGVO unterliegt und sich die Angaben im Register auf das für die registerrechtliche Publizitätsfunktion Erforderliche beschränken müssen.

Von besonderer Relevanz ist die Entscheidung für Familienunternehmen. Dort besteht oft eine enge Verzahnung der Geschäftsleiterfunktion mit der Person des Gesellschafters. Gleichzeitig besteht auch dort ein berechtigtes Interesse daran, dass die private Wohnanschrift des Gesellschafters oder eigenhändige Unterschriften nicht dauerhaft öffentlich zugänglich sind.

Für die Praxis empfiehlt es sich daher, bereits bei Registeranmeldung darauf zu achten, dass nur die gesetzlich erforderlichen personenbezogenen Daten preisgegeben werden. Darüber hinaus eröffnet die Entscheidung aber die Möglichkeit, die Löschung oder den Austausch von Registerunterlagen zu beantragen – soweit diese überobligatorische personenbezogene Daten enthalten.

Fazit:

Mit dem Beschluss der Karlsruher Richter wird die informationelle Selbstbestimmung gestärkt. Die Entscheidung stellt klar, dass auch die Publizitätsfunktion des Handelsregisters nicht jede dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten rechtfertigt, sondern hier zwischen eintragungspflichtigen Tatsachen und darüber hinausgehenden persönlichen Informationen unterschieden werden muss.

Gerne steht Ihnen der Autor dieses Beitrages zu Fragen rund um das Thema des GmbH-Rechts zur Verfügung.


Autoren: RA Dr. Karl Brock und wissenschaftliche Mitarbeiterin Emilia Weiss

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