BSG Urteil vom 18.06.2025 – B 6 KA 4/24 R – Qualifikation muss einer Schwerpunktweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung entsprechen

Das Bundessozialgericht hat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung präzisiert. Nach der Neufassung der maßgeblichen Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses im Jahr 2013 war umstritten, ob neben den Schwerpunktbezeichnungen auch nach den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern zu erwerbende Zusatzbezeichnungen die Möglichkeit für einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf eröffnen. Das BSG stellt klar, die Ausbildung zu der jeweiligen Qualifikation muss inhaltlich und zeitlich einer Schwerpunktbezeichnung entsprechen.
Der Fall
Ein Facharzt für Nervenheilkunde und ein Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie wollten zusammen ein Schlaflabor betreiben. Der Zulassungsbezirk war sowohl für die Nervenärzte wie auch für die Fachgruppe der fachärztliche tätigen Internisten gesperrt. Allerdings gab es in dem maßgeblichen Planungsbereich keinen Vertragsarzt, der die Genehmigung zur Erbringung einer Polysonografie besaß. Diese war Voraussetzung für den Betrieb eines Schlaflabors.
Die beiden Ärzte beantragten wegen des gesperrten Zulassungsbezirks jeweils Sonderbedarfszulassungen. Sie begründeten dies mit ihrer jeweiligen Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung Schlafmedizin. Dabei handelt es sich um eine Zusatz-Weiterbildung, die im Rahmen der (Muster-) Weiterbildungsordnung für Ärzte erworben werden kann.
Der Berufungsausschuss für Ärzte lehnte die Anträge mit der Begründung ab, denn die Zusatz-Weiterbildungsschlafmedizin stünde keinem ärztlichen Schwerpunkt gleich, da sie bereits nach der Weiterbildungszeit von 18 Monaten erteilt werde.
Hintergrund
Wer in Deutschland gesetzlich versicherte Patienten behandeln und die Behandlung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen will, muss dafür zugelassen sein. Die Zulassungen erteilen extra dafür eingerichtete Zulassungsausschüsse.
Die Zulassungen sind allerdings anteilmäßig beschränkt. Es soll nur eine bestimmte Anzahl von Ärzten einer bestimmten Arztgruppe im Verhältnis zur Bevölkerungszahl in dem jeweiligen Zulassungsbezirk zugelassen werden. Wie das Verhältnis ist und ob es noch freie Zulassungen ergibt, ermitteln und entscheiden die dafür eingerichteten Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen. Die Entscheidung erfolgt anhand der sogenannten Bedarfsplanung. Die Regeln für die Bedarfsplanung stellt wiederum der Gemeinsame Bundesausschuss in der Bedarfsplanungs-Richtlinie auf.
Stellen die Landesausschüsse fest, dass für eine Arztgruppe die Zulassungen gesperrt sind – es also keine freien Zulassungen mehr gibt –, dann kann ein Arzt oder eine Ärztin sich nur noch auf Ausnahmetatbestände berufen. Auch solche sind für bestimmte Situationen und Sachverhalte vorgesehen.
Einer dieser Ausnahmetatbestände sind die Zulassungen wegen Sonderbedarfs. So lässt sich beispielsweise feststellen, dass zwar insgesamt nach der Bedarfsplanung ausreichend Ärzte und Ärztinnen zugelassen sind. Diese können aber im Zulassungsbezirk ungleich verteilt sein, sodass ganze Regionen nicht über einen Arzt oder eine Ärztin einer bestimmten Arztgruppe verfügen und die Patienten sehr weite Wege in die nächstgrößere Stadt zurücklegen müssten. Das beschreibt den lokalen Sonderbedarf.
Des Weiteren gibt es den qualifikationsgebundenen Sonderbedarf. So kann es genügend Ärzte und Ärztinnen einer Arztgruppe geben, von denen aber keiner über eine bestimmte zusätzliche Qualifikation verfügt. Dann kann ein Zulassungsausschuss einen Arzt oder eine Ärztin, die die erforderliche Qualifikation, zur Erbringung dieser Leistungen zugelassen werden.
Nicht jede Qualifikation reicht aus
Nicht jede Qualifikation reicht dafür aber aus. In der vom Gemeinsamen Bundesausschuss in der Bedarfsplanung-Richtlinie formulierten Regelung heißt es:
„Eine besondere Qualifikation im Sinne von Abs. 1 Nummer 1 ist anzunehmen, wie sie durch den Inhalt des Schwerpunktes, einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das Facharztgebiet nach der Weiterbildungsordnung beschrieben ist. Auch eine Zusatzweiterbildung oder eine Zusatzbezeichnung kann einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf begründen “, § 37 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2.
Zu dieser Regelung hat sich eine Diskussion entwickelt, welchen Umfang und welchen Inhalt eine Qualifikation haben muss, damit sie eine Sonderbedarfszulassung rechtfertigt. Uneinigkeit bestand insbesondere darüber, was unter einer fakultativen Weiterbildung oder einer besonderen Fachkunde für das Fachgebiet zu verstehen ist. Ebenso unklar war, wann eine Zusatzweiterbildung oder eine Zusatzbezeichnung den Qualifikationen vom zeitlichen und qualitativen Umfang her gleichsteht.
Welche Anforderungen an die Ermittlung der Bedarfssituation gestellt werden müssen, hatten wir in einem früheren Beitrag beleuchtet.
Die Entscheidung
Das Sozialgericht hat die von den Ärzten erhobene Klage abgewiesen. Das Bundessozialgericht hat im Rahmen der Sprungrevision das Urteil bestätigt. Das BSG stellt insoweit fest:
- Es muss sich um eine Qualifikation handeln, die in einer Form der ärztlichen Weiterbildung oder Subspezialisierung nach der Weiterbildungsordnung für Ärzte Niederschlag gefunden hat.
- Die fakultative Weiterbildung oder besondere Fachkunde bezieht sich allein auf frühere Fassungen der Weiterbildungsordnungen, in denen Qualifikationen so benannt wurden. Sofern noch nach den alten Weiterbildungsordnungen eine solche fakultative Weiterbildung oder besondere Fachkunde erworben wurde, können auch heute noch auf dieser Grundlage Sonderbedarfszulassungen erteilt werden.
- Nach den heutigen Weiterbildungsordnungen erworbene Zusatzbezeichnungen oder Zusatz-Weiterbildungen können eine solche Qualifikation darstellen, wenn sie insbesondere hinsichtlich der Dauer aber auch dem qualitativen Umfang mit den Schwerpunktbezeichnungen in den Weiterbildungsordnungen gleichgesetzt werden können.
- Die aktuell in den Weiterbildungsordnungen enthaltenen Schwerpunktbezeichnung erfordern sämtlich eine Weiterbildungszeit von mindestens 24 Monaten und es können Zeiten aus der Facharztweiterbildung nicht angerechnet werden. Daran müssen sich auch die Zusatz-Weiterbildungen oder Zusatzbezeichnungen messen lassen.
Für die Schlafmedizin hat das BSG dann festgestellt, dass die Weiterbildungszeit für die Zusatzweiterbildung Schlafmedizin lediglich 18 Monate erfordert, von denen 6 Monate bereits während bestimmter näher bezeichneter Facharztweiterbildungen abgeleistet werden könnten. Damit lagen die Voraussetzungen für die Sonderbedarfszulassung nicht vor.
Fazit
Die Hürden für den qualifikationsgebundenen Sonderbedarf liegen weiterhin hoch. Die wenigsten Zusatz-Weiterbildungen oder Zusatzbezeichnungen entsprechen im zeitlichen wie qualitativen Umfang den Schwerpunktbezeichnungen. Damit reduziert sich der Anwendungsbereich auf die Weiterbildungen in den Schwerpunktbereichen.
Für die anderen Leistungen verweist das Bundessozialgericht auf die Möglichkeit, Ermächtigungen zu beantragen. Dies ist nicht nur den Krankenhausärzten vorbehalten, sondern jeder Arzt kann für bestimmte, einzelne Leistungen eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung beantragen. Nachteil dieser Ermächtigungen ist es allerdings, dass diese nur zeitlich befristet erteilt werden und damit die Planungssicherheit nicht dauerhaft gewährleistet ist. Das dürfte selbst dann gelten, wenn die Befristung über die üblichen 2 Jahre hinaus festgelegt wird. Das BSG deutet dies für Ermächtigungen, deren Leistungen einen erhöhten Investitionsbedarf haben – wie bei einem Schlaflabor –, an und hält es für fraglich, ob in diesem Fall eine Befristung auf lediglich 2 Jahre sachgerecht wäre.
Autor: Torsten von der Embse
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