Steueränderungsgesetz 2025 hat mehr Flexibilität für gemeinnützige Organisationen gebracht und E-Sport gemeinnützig gemacht!
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 sind zum 1. Januar 2026 zahlreiche gemeinnützigkeitsrechtliche Neuerungen in Kraft getreten. Ziel des Gesetzgebers ist es, steuerbegünstigte Körperschaften (d.h. gemeinnützige Stiftungen, Vereine, GmbHs etc.) zu entlasten, bürokratische Hürden abzubauen und zugleich größere Spielräume bei der Mittelverwendung und wirtschaftlichen Tätigkeit der gemeinnützigen Organisationen zu eröffnen. Die Änderungen betreffen Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen unmittelbar und sind für die laufende Praxis von erheblicher Bedeutung.

Anhebung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
Die Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wird von bislang EUR 45.000 auf EUR 50.000 Jahresumsatz angehoben. Erst bei Überschreiten dieser Grenze unterliegen die Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs insgesamt der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Für viele gemeinnützige Organisationen bedeutet dies einen erweiterten Handlungsspielraum, insbesondere bei begleitenden wirtschaftlichen Aktivitäten wie Veranstaltungen, Sponsoring oder dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen.
Vereinfachung der steuerlichen Sphärenzuordnung:
Bislang war auch bei vergleichsweise geringen Einnahmen eine differenzierte Zuordnung der Einnahmen zu den steuerlichen Sphären (ideeller Bereich, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) erforderlich. Künftig gilt: Liegen die gesamten Einnahmen der Körperschaft unter EUR 50.000, entfällt diese komplexe Abgrenzung in Gänze.
Die Neuregelung stellt eine spürbare bürokratische Entlastung insbesondere für kleinere Vereine und sonstige begünstigte Organisationen dar und reduziert zugleich das Risiko fehlerhafter steuerlicher Einordnungen.
Höhere Grenze für die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung:
Der Gesetzgeber hat die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung deutlich entschärft. Die maßgebliche Einnahmengrenze ist von EUR 45.000 nun auf EUR 100.000 pro Jahr angehoben worden. Körperschaften innerhalb dieser Grenze müssen Mittel künftig nicht mehr zwingend kurzfristig verwenden.
Dies schafft mehr Planungssicherheit und erleichtert insbesondere die Finanzierung längerfristiger Projekte oder den Aufbau sachgerechter Rücklagen.
Sportliche Veranstaltungen: erweiterter Zweckbetriebsrahmen?
Für gemeinnützige Körperschaften mit sportlichem Schwerpunkt wird die Grenze für die Einordnung sportlicher Veranstaltungen als Zweckbetrieb auf EUR 50.000 Jahresumsatz angehoben. Die Neuregelung gilt unabhängig von der Anzahl der Veranstaltungen; Umsätze aus Speisen, Getränken oder Werbung sind weiterhin gesondert zu beurteilen.
Die Änderung erleichtert die steuerliche Behandlung sportlicher Aktivitäten und reduziert Abgrenzungsfragen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke: E-Sport ist nun dabei!
Der Gesetzgeber hat den Katalog der steuerlich anerkannten gemeinnützigen Zwecke ausdrücklich um E-Sport erweitert. Damit wird einer gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung getragen, die insbesondere bei jüngeren Zielgruppen an Bedeutung gewonnen hat.
E-Sport kann daher ab jetzt als gemeinnütziger Zweck anerkannt werden, sofern die allgemeinen Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts – insbesondere Selbstlosigkeit und ausschließliche Zweckverfolgung – erfüllt sind.
Photovoltaikanlagen als unschädliche Tätigkeit:
Neu ist zudem die gesetzliche Klarstellung, dass der Betrieb von Photovoltaikanlagen oder vergleichbaren Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet, sofern bzw. solange diese Tätigkeit nicht zum Hauptzweck der Körperschaft wird.
Damit wird Rechtssicherheit für nachhaltige Investitionen geschaffen, die bislang häufig mit Unsicherheiten im Gemeinnützigkeitsrecht verbunden waren.
Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen:
Flankierend wurden auch die steuerfreien Pauschalen angepasst:
- Die Übungsleiterpauschale beträgt künftig EUR 3.300 jährlich.
- Die Ehrenamtspauschale ist auf EUR 960 jährlich gestiegen.
Die Erhöhungen stärken das ehrenamtliche Engagement und erleichtern die Vergütung nebenberuflicher Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich.
Einordnung und Praxishinweise:
Die gemeinnützigkeitsrechtlichen Neuerungen ab 2026 eröffnen zusätzliche Gestaltungsspielräume, reduzieren Verwaltungsaufwand und erhöhen die Flexibilität steuerbegünstigter Körperschaften. Zugleich bieten sie Anlass, bestehende Strukturen zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf:
- die Satzungszwecke und die tatsächliche Geschäftsführung,
- wirtschaftliche Aktivitäten und deren steuerliche Einordnung,
- die Mittelverwendung und Rücklagenbildung.
Denn auch hier bleibt zu beachten, dass zulässige Weiterungen nach dem Gemeinnützigkeitsrecht auch von der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag ordnungsgemäß abgedeckt sein müssen. Frühzeitige Anpassungen insoweit können helfen, rechtliche Risiken und Unwägbarkeiten zu vermeiden und die neuen Möglichkeiten sachgerecht zu nutzen.
Der Autor dieses Beitrages, Herr Rechtsanwalt Dr. Brock, Fachanwalt für Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht berät seit vielen Jahren gemeinnützige Organisationen (gemeinnützige Stiftungen, GmbHs, Vereine und andere steuerbegünstigte Körperschaften) zu allen Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts, der steuerlichen Strukturierung und der ordnungsgemäßen Satzungsausgestaltung. Gerne unterstützt er Sie bei allen Fragen rund um das Gemeinnützigkeitsrecht.
Autor: Dr. Karl Brock
Auszeichnungen
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„Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht.“(JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2024)
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