Ophira insolvent
Was bedeutet die Insolvenz von OPHIRA für Anleger? (credit: adobestock)

Am 16.10.2025 hat das Amtsgericht Berlin Charlottenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der OPHIRA Handelshaus GmbH eröffnet (Az.3609 IN 2840/25). Forderungen müssen nun bis zum 09.01.2026 (Anmeldefrist) beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Für viele Anleger, die in das vermeintlich sichere Anlageprodukt „StrategiePlus“ investiert haben, ist dies ein weiterer schwerer Schlag. Bereits zuvor hatten Anleger vergeblich versucht, sich ihr bei der OPHIRA Handelshaus GmbH eingelagertes Gold physisch ausliefern zu lassen. Hintergrund: Kunden konnten bei dem vorgenannten Anlageprodukt in Form monatlicher Zahlungen in physisches Gold investieren. Um den Aufwand einer eigenen Lagerung zu vermeiden, bot OPHIRA gleichzeitig an, das gekaufte Gold für die Anleger zu verwahren.

1. Warnsignale im Vorfeld

Die Insolvenz kommt für informierte Anleger nicht völlig überraschend. Schon im Jahr 2022 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das öffentliche Angebot des Anlageprodukts „StrategiePlus“ untersagt, da OPHIRA ohne den erforderlichen Verkaufsprospekt agierte. Die offizielle Mitteilung der BaFin ist hier abrufbar:

Zur BaFin-Verbrauchermitteilung vom 08.12.2022

Unsere Mandanten hatten bereits 2024 vergeblich die Herausgabe ihres Goldes gefordert, das Unternehmen reagierte jedoch nur mit Vertröstungen. Die physische Auslieferung unterblieb bis zuletzt.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen betroffene Anleger vor der Frage, ob ihre Anlage nun endgültig verloren ist. Die Antwort: Nicht zwingend! Denn Anleger haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf bevorzugte Behandlung gegenüber anderen Gläubigern.

Konkret kommen sogenannte Aussonderungsansprüche nach § 47 InsO in Betracht. Dabei handelt es sich hier um Eigentumsrechte an bestimmten Vermögensgegenständen, d.h.in diesem Fall also an dem Gold, das im Auftrag und Eigentum der Anleger von OPHIRA angeschafft und eingelagert werden sollte.Voraussetzung für einen erfolgreichen Aussonderungsanspruch ist der Nachweis,

  • dass tatsächlich Gold für den jeweiligen Anleger angeschafft wurde,
  • dass dieses Gold konkret identifizierbar ist (z. B. durch Seriennummern oder individuelle Lagerzuordnung), und
  • dass es sich noch im Besitz der Insolvenzmasse befindet.

Wichtig: Sollte sich herausstellen, dass OPHIRA das Gold nie angeschafft oder es zwischenzeitlich veräußert hat, kommt ein Aussonderungsrecht nicht mehr in Betracht. Es verbleibt dann nur noch die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle, mit der Aussicht auf eine (regelmäßig geringe) Quote.

2.  Handlungsempfehlung für betroffene Anleger

Wir vertreten bereits geschädigte Anleger in der Angelegenheit OPHIRA. Unser Team prüft im Einzelfall,

  • ob ein Aussonderungsrecht geltend gemacht werden kann,
  • welche Unterlagen für den Nachweis erforderlich sind,
  • und wie die „Anmeldung“ beim Insolvenzverwalter korrekt erfolgt.

Wir raten Anlegern, ihre Ansprüche möglichst zeitnah prüfen zu lassen. MEYER-KÖRING ist u.a. auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und berät Sie gerne zum weiteren Vorgehen.

Autor: Alexander Knauss

Das könnte Sie auch interessieren: Meldungen – MEYER-KÖRING Rechtsanwälte | Steuerberater

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • Deutschlands beste Kanzleien für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2025)

  • Deutschlands beste Kanzleien für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2024)

  • Alexander Knauss bei „Beste Anwälte Deutschlands 2024“ für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2024)

  • Anwalt des Jahres in NRW (Alexander Knauss) für Bank- und Finanzrecht
    (Handelsblatt 2023)

Autor

Bild von  Alexander Knauss
Partner
Alexander Knauss
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Ihr Ansprechpartner für
  • Banken, Bausparkassen, Finanzdienstleistungsunternehmen und Vermögensverwalter in allen Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts
  • Emittenten von Schuldverschreibungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG)
  • Pensionskassen, insbesondere in allen Fragen rund um Nachrangdarlehen
  • Unternehmer und vermögende Privatpersonen in allen Fragen der Vermögensanlage sowie Vermögens- und Unternehmensnachfolge
  • Testamentsvollstrecker und Family Offices

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sprechblasen

UNVERBINDLICHE KONTAKTAUFNAHME

Sind Sie unsicher, ob Sie mit Ihrer Angelegenheit bei uns richtig sind?
Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf und schildern uns Ihr Anliegen.
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Kontakt aufnehmen