03.03.2023

Körperschaftsstatus für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihre Einrichtungen (Copyright: adobe.stock).

Das Interesse von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer selbständigen Untergliederungen und Einrichtungen (Ordensgemeinschaften, Kongregationen, Datenschutzzentren etc.) an der Verleihung des Status einer (kirchlichen) Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) ist seit Bestehen der Weimarer Reichsverfassung (WRV) ununterbrochen gegeben und hat in den letzten beiden Jahrzenten weiterhin zugenommen. Viele dieser Gemeinschaften bzw. ihre Einrichtungen treten bisher im „weltlichen Leben“ in der Rechtsform des eingetragenen Vereins (e.V.) auf. Der identitätswahrende Wechsel in eine KdöR wird dann meist aus verschiedensten Gründen (Repräsentanz, Rechtssetzungsbefugnis, keine Insolvenzfähigkeit etc.) angestrebt.

Körperschaftsstatus für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihre Einrichtungen (Copyright: MQ-Illustrations/adobe.stock).

Medial bekanntestes Beispiel für die Verleihung des Körperschaftsstatus (Kirchenstatus) ist die vom Bundesland Berlin im Jahre 2006 erfolgte Erstverleihung der Rechte einer KdöR an die Jehovas Zeugen in Deutschland, die mittlerweile auch in den anderen Bundesländern diesen Status zugesprochen bekommen haben (Zweitverleihung). Weitere Religionsgemeinschaften, denen der Körperschaftstatus verliehen wurde, sind etwa die dem Islam zugehörige Religionsgemeinschaft Ahmadiyya Muslim Jamaat, die Paulus Gemeinde sowie Bahá’í-Gemeinde.

Darüber hinaus hat die Verleihung des Körperschaftsstatus bei den Ordensgemeinschaften kanonischen Rechts in den letzten fünfzig Jahren Bundesweit, insbesondere im Freistaat Bayern, an Bedeutung gewonnen. So soll es in Bayern insgesamt 91 weibliche Orden, von denen 87 den Körperschaftsstatus öffentlichen Rechts haben, und 48 männliche Ordnen, von denen 38 den Körperschaftsstatus öffentlichen Rechts haben, geben. Viele dieser Ordensgemeinschaften haben ihren Körperschaftsstatus durch identitätswahrende Umwandlung ihres bis dato privatrechtlichen Rechtsträgers, regelmäßig ein eingetragener Verein (e.V.), in eine KdöR erlangt.

Auch erfolgte in jüngster Zeit die Errichtung von Katholischen Datenschutzzentren durch verschiedene (Erz-)Diözesen in der Rechtsform der KdöR (Freiburg, Fulda, Limburg, Mainz, Rottenburg-Stuttgart, Speyer, Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn).

I. Verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt für die Statusverleihung

Rechtsgrundlage für die Verleihung des Körperschaftsstatus ist vorrangig Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV. Ergänzt werden diese verfassungsrechtlichen Normen nicht selten durch die Landesverfassungen (vgl. Art. 43 Abs. 2 LV RLP) und landesspezifische Körperschaftsstatusgesetze (vgl. etwa KStatG NRW, KStatG RLP).

Für kirchliche Vereinigungen wie Ordensgemeinschaften oder vergleichbare Einrichtungen treten nicht selten weitere Rechtsnormen oder sogar Staatverträge hinzu, die das „Ob“ und das „Wie“ der Statusverleihung näher bestimmen (vgl. Art. 13 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 sowie Art. 26a KirchStG BY).

Insgesamt handelt es sich hierbei um ein hochkomplexes Konstrukt von Rechtsnormen und sonstigen Vorschriften, deren Anwendungsbereich und Anwendungsreichweite stets einzelfallabhängig ist, und das nicht selten die Praxis vor erheblichen Herausforderungen stellt. Dennoch lohnt sich für die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft sowie deren Einrichtungen aber grundsätzlich der Weg zur KdöR (dazu unter II.). Liegen die Verleihungsvoraussetzungen vor, steht der Gemeinschaft bzw. ihrer Einrichtung sogar ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Verleihung des Körperschaftsstatus vor, der klageweise geltend gemacht werden kann.

II. Vorteile des Körperschaftsstatus

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts wird der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft oder deren Einrichtungen und Vereinigungen nicht selten ihre Entfaltung erleichtert und ihre Repräsentanz und Akzeptanz gestärkt. Insbesondere wird ihnen durch den Körperschaftsstatus im erhöhten Maße ihre Eigenständigkeit und Unabhängigkeit gewährt.

Der Körperschaftsstatus bietet unter anderem die folgenden weiteren Vorteile:

  • Dienstherrenfähigkeit
  • Organisationsgewalt
  • Rechtssetzungsgewalt
  • Widmungsbefugnis
  • Mitspracherechte in politischen Gremien
  • Einführung von Religionsunterricht an Schulen
  • keine Insolvenzfähigkeit
  • Parochialrecht
  • Steuerrecht

Zu beachten ist hierbei allerdings, dass es sich beim verliehenen (kirchlichen) Körperschaftsstatus um einen Körperschaftsstatus sui generis handelt. Denn die körperschaftsrechtlich verfassten kirchenrechtlichen Vereinigungen unterscheiden sich von den Körperschaften des öffentlichen Rechts im staatsorganisationsrechtlichen Verständnis. Die kirchliche KdöR ist weiterhin als bloße gesellschaftliche Einrichtung zu verstehen. Sie übt keine Staatsmacht aus, ist nicht in die staatliche Organisation eingebettet und unterliegt auch keiner staatlichen Aufsicht. Sie steht dem Staat daher grundsätzlich nicht gleichberechtigt gegenüber, sondern besitzt wie privatrechtliche Vereinigungen nur einen verfassungsrechtlich geschützten Freiraum gegenüber diesem.

III. Voraussetzungen für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

Staatliche Ebene:

Die unter I. genannten Rechtsvorschriften knüpfen für die Verleihung des Status einer KdöR an zahlreiche Voraussetzungen an, die die antragstellende Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft bzw. kirchliche Vereinigung gegenüber den zuständigen staatlichen Stellen dezidiert darlegen und im Zweifelsfall beweisen muss. Auch hier treten von Bundesland zu Bundesland teilweise erhebliche Unterschiede auf. Entsprechende Differenzen bestehen auch zwischen dem Errichtungsverfahren (= Erstverleihung) und dem Anerkennungsverfahren (= Zweitverleihung).

Dass die Verleihung an erhöhte Anforderungen knüpft, liegt letztlich auf der Hand, weil mit der Erlangung des Körperschaftsstatus ein Portfolio an Sonderrechten einhergeht (dazu unter II.). Staatliche Rechte werden aber niemals ohne umfassende Prüfung vergeben.

So sieht jedenfalls Art. 137 Abs. 5 Satz 2 GG im Ausgangspunkt vor, dass eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft bzw. kirchliche Vereinigung, die den Körperschaftsstatus verliehen bekommen möchte, durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder, die Gewähr der Dauer bieten muss. Darüber hinaus muss die Gemeinschaft sich rechtstreu verhalten und eine gewisse Intensität des religiösen Lebens aufweisen.

Außerdem erfolgt die Verleihung der Körperschaftsstatus nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes.

Ferner hat man zu berücksichtigen, dass die vorgenannten Voraussetzungen je nach kirchlicher Vereinigung, Art der Einrichtung sowie in Abhängigkeit davon variieren, ob es noch weitere spezialgesetzliche Vorschriften für die Gemeinschaft gibt. Eine pauschalisierte Aussage, was die konkreten Voraussetzungen für die Körperschaftsstatusverleihung sind, verbietet sich insoweit. Wegen des Grundsatzes der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates hängt aber das „Ob“ der Statusverleihung grundsätzlich nicht vom Inhalt des Glaubens ab, sofern grundrechtlich geschützte Rechte Dritter nicht verletzt werden.

Religions- und weltanschauungsgemeinschaftliche Ebene:

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass neben der staatlichen Ebene (s.o.) für die Verleihung der Rechte einer Körperschaft in aller Regel auch noch die gemeinschaftlichen Vorgaben und Rechtsvorschriften (Codes Iuris Canonici, Glaubensrichtlinien, Ordensstatuten usw.) einzuhalten sind. Nicht selten wird es sich hierbei um Kompetenzzuständigkeiten und einzuhaltende interne Verfahren innerhalb der Gemeinschaft handeln. Auch diese „kirchenrechtlichen“ Regelungen müssen freilich eingehalten werden.

Fazit zur Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

Wie die oben stehenden Ausführungen zeigen, handelt es sich bei der Erlangung des Status einer KdöR um ein rechtlich hochkomplexes Thema, bei dem nicht nur staatliche Normen, sondern auch als Gesetz geltende Vorschriften der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft oder deren Vereinigungen bzw. Einrichtungen eine wesentliche Rolle spielen.

Erschwert wird das Verleihungsverfahren noch dadurch, dass die Verleihung des Körperschaftsstatus nicht bundeseinheitlich geregelt ist und zahlreiche Behörden und Gerichte mit dieser Thematik oftmals bisher nur Randberührungen hatten.

Gerne beraten wir Sie zur gesamten Thematik der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus staatsrechtlicher, religionsrechtlicher, zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Perspektive, und zwar bundesweit von der Prüfung rechtlicher Vorfragen, über die Vorbereitung und Durchführung des Antrags-/Verleihungsverfahrens bis hin zu etwaigen Post-Maßnahmen nach Statusverleihung.

Sie können sich bei Fragen gerne unmittelbar an Dr. Karl Brock wenden.

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