
In wirtschaftlich unsicheren Zeiten greifen viele Anleger zu Gold. Das Edelmetall gilt als krisensicher, wertstabil und inflationsresistent. Genau hier setzte das Berliner Unternehmen OPHIRA Handelshaus GmbH mit dem Anlageprodukt „StrategiePlus“ an. Kunden konnten in Form monatlicher Zahlungen in physisches Gold investieren. Um den Aufwand einer eigenen Lagerung zu vermeiden, bot OPHIRA gleichzeitig an, das gekaufte Gold für die Anleger zu verwahren.
Was zunächst nach einem unkomplizierten „Rundum-sorglos-Paket“ klang, entpuppte sich bei genauerem Hinsehen als problematisch, da die Anleger ihr Gold nie zu Gesicht bekamen. Für potenzielle Anleger hätte dies das erste Warnsignal sein müssen: Es erfolgte keine physische Auslieferung, keine Übergabe, keine unabhängige Prüfung des tatsächlichen Eigentums.
Bereits im Jahr 2022 wurde die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf das Geschäftsmodell aufmerksam und schritt ein. Im Dezember 2022 untersagte die BaFin der OPHIRA Handelshaus GmbH das öffentliche Angebot der Vermögensanlage „StrategiePlus“ in Deutschland. Begründung: Verstoß gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), weil der Vertrieb hier ohne den erforderlichen Verkaufsprospekt erfolgte. Hintergrund: In Deutschland dürfen Vermögensanlagen grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden.
Die offizielle Mitteilung der BaFin ist hier abrufbar:
Zur BaFin-Verbrauchermitteilung vom 08.12.2022
Dies war spätestens das zweite Warnsignal für Anleger: Ein fehlender Verkaufsprospekt bedeutet regelmäßig auch fehlende Transparenz über Risiken, Kosten und Strukturen des Anlageprodukts.
Im Jahr 2024 wurden wir von Anlegern beauftragt, die Herausgabe ihres Goldes zu verlangen. Zu diesem Zweck kündigten unsere Mandanten ihre Verträge mit OPHIRA und forderten die physische Auslieferung der Goldbestände.
Doch seither wurden sie hingehalten. Trotz mehrfacher Fristsetzungen erfolgte keine Lieferung. OPHIRA reagierte nur mit Vertröstungen, die (freiwillige) Herausgabe blieb aus, sodass nur noch die gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche bestand.
Dies ist das dritte Warnsignal: Wenn ein angeblich physisch vorhandener Vermögenswert trotz Kündigung nicht ausgeliefert wird, stellt sich unweigerlich die Frage, ob das Gold tatsächlich (noch) vorhanden ist.
Handlungsempfehlung für betroffene Anleger
Anleger, die in das Produkt „StrategiePlus“ investiert haben, sollten zeitnah prüfen lassen, welche Ansprüche sie geltend machen können. Neben der Herausgabe des Goldes kommen auch Rückabwicklungsansprüche oder Schadensersatzansprüche in Betracht – insbesondere, wenn das Gold nie angeschafft oder nicht ordnungsgemäß verwahrt wurde.
Wir stehen betroffenen Anlegern gern für eine unverbindliche Ersteinschätzung zur Verfügung. MEYER-KÖRING ist u.a. auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und berät Sie gerne zum weiteren Vorgehen.
Fazit
Das Modell „Goldkauf mit integrierter Lagerung“ mag zunächst komfortabel erscheinen, doch es birgt erhebliche Risiken, wenn Transparenz und Kontrolle fehlen. Im Fall OPHIRA verdichten sich die Warnsignale:
- kein physischer Zugriff auf das Gold
- ein von der BaFin gestopptes Angebot
- keine Auslieferung trotz Kündigung der Verträge
Betroffene Anleger sollten daher ihre Rechte dringend prüfen lassen.
Anmerkung:
Vor Veröffentlichung dieses Artikels erhielt Ophira Gelegenheit zur Stellungahme. Die gesetzte Frist verstrich jedoch ergebnislos.
Autor: Alexander Knauss
Auszeichnungen
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Deutschlands beste Kanzleien für Bank- und Finanzrecht(Handelsblatt 2025)
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Deutschlands beste Kanzleien für Bank- und Finanzrecht(Handelsblatt 2024)
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Alexander Knauss bei „Beste Anwälte Deutschlands 2024“ für Bank- und Finanzrecht(Handelsblatt 2024)
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Anwalt des Jahres in NRW (Alexander Knauss) für Bank- und Finanzrecht(Handelsblatt 2023)
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