
War da nicht schon einmal etwas? Im Herbst 2022 legte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erstmals einen Entwurf zur Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte vor. Wir hatten über den damaligen Entwurf berichtet. Danach passierte lange nichts. Nun liegt seit Sommer 2025 ein neuer Referentenentwurf zur Reform der Zulassungsverordnungen („Ärzte-ZV“ und „Zahnärzte-ZV“) vor – diesmal mit deutlich besseren Umsetzungschancen. Das BMG kommuniziert die Reform auch aktuell als einen kommenden Baustein für modernere Strukturen im Gesundheitswesen. Nach Zustimmung des Bundesrats könnte die Reform daher Anfang 2026 in Kraft treten. Der Entwurf ist hier abrufbar.
Was sind die Ziele der Reform?
Das selbstgesteckte Ziel des Entwurfs ist, die Zulassungsverordnung „zu modernisieren, Bürokratie abzubauen und die Zulassungsverordnungen an die heutigen aktuellen Anforderungen und die vielfältiger gewordene ambulante Versorgungslandschaft anzupassen“. Ob diesen positiven Selbstbeschreibung auch entsprechende Inhalte gegenüberstehen?
Eine Übersicht der besonders wesentlichen Änderungen
Für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten sowie ihre BAGs und MVZ sind insbesondere die folgenden geplanten Änderungen relevant:
- Erweiterte und flexiblere Vertretungs- und Assistenzmöglichkeiten
- Etwas weniger Bürokratie beim Verzicht zugunsten einer Anstellung
- Digitales Arzt- und Zahnarztregister
- Digitalisierung von Zulassungsverfahren und Sitzungen des Zulassungsausschusses
Erweiterte und Flexiblere Vertretungsregelungen
Besonders praxisrelevant sind die geplanten Änderungen rund um das Thema Vertretung. Künftig soll ein Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt innerhalb von zwölf Monaten wie folgt ohne Genehmigung der KV vertreten lassen dürfen:
- bis zu drei Monate bei Urlaub, humanitärer Hilfe, Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder Wehrübung;
- bis zu sechs Monate bei Krankheit,
- bis zu zwölf Monate im Zusammenhang mit einer Entbindung
Die Anzeigepflicht für Vertretungen von über einer Woche bleibt aber bestehen. Bei Erreichen der jeweiligen Höchstdauer kann die KV die Verlängerung genehmigen.
Die Vorgaben zur Vertretung aus Gründen der Sicherstellung, der Kindererziehung und der Pflege bleiben unverändert.
(Etwas) neu: Vertretung nach Tod eines Vertragsarztes
Erstmals wird auch die Weiterführung der Praxis eines verstorbenen Vertragsarztes oder Vertragszahnarztes direkt in der Zulassungsverordnung geregelt. Die KV kann hierfür eine Vertretung bis zu neun Monaten nach dem Quartalsende, in dem der Tod eingetreten ist, genehmigen. In begründeten Einzelfällen ist eine Verlängerung möglich.
Neu: Klare Regelung der „internen Vertretung“
Bislang fehlte in der Ärzte-ZV eine ausdrückliche Regelung zur sog. „internen Vertretung“. Diese wird nun klar definiert:
- Versorgen andere Ärzte derselben Praxis die Patienten eines abwesenden Vertragsarztes, gelten die Vertretungsregeln nicht.
- Gleiches gilt, wenn ein anderer Vertragsarzt die Patienten in seiner eigenen Praxis behandelt.
Wichtig: Vertragsärzte mit reduziertem Versorgungsauftrag oder in Teilzeit tätige Ärzte dürfen ihre Arbeitszeit erhöhen, soweit es die interne Vertretung erfordert. Damit wird u.a. ein Problem gelöst, das sich aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (Az. B 6 KA 9/18 R) insbesondere in Bezug auf angestellte Ärzte (eines MVZs) ergeben hat.
Erweiterte und flexiblere Assistentenregelungen
Die Regeln zur Beschäftigung von Assistenten werden übersichtlicher strukturiert und in einen eigenen Paragraphen überführt. Inhaltlich bleiben viele Vorgaben bestehen, jedoch mit klareren Formulierungen – besonders im Bereich der Weiterbildungsassistenten (WBA). Die Details ergeben sich aus § 32a Abs. 2 des Entwurfs.
Im Übrigen soll die Beschäftigung von Assistenten zukünftig ausnahmsweise auch zulässig sein, wenn sie dazu dient, vorübergehend Patienten eines bisher in der näheren Umgebung tätigen Vertragsarztes zu versorgen, dessen Zulassung geendet hat, ohne dass die Weiterbehandlung seiner Patienten in der bisherigen Praxis gesichert ist.
Erleichterte Nachweise bei Verzicht auf die Zulassung zugunsten der Anstellung
Verzichtet ein Vertragsarzt künftig auf die Zulassung zugunsten der Anstellung in einem MVZ oder einer Praxis/BAG soll dies etwas weniger bürokratisch sein. Statt des bisherigen umfangreichen Unterlagensatzes sollen nur noch folgende Nachweise vorgelegt werden müssen:
- Erklärung zur Nichtvorliegen einer Drogen- oder Alkoholabhängigkeit
- Versicherungsnachweis
Das elektronische/digitale Arztregister
Der Entwurf sieht vor, dass in jedem Zulassungsbezirk ein elektronisches Arztregister eingeführt wird. Darin sollen künftig auch mehr Daten als bisher erfasst werden. Eine vollständige Auflistung lässt sich der „Anlage“ zum Entwurf der überarbeiteten Ärzte-ZV entnehmen. Die Einsichtsrechte von Ärzten in das Arztregister sollen überarbeitet werden, eigene Daten sollen einfacher eingesehen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Einsicht in die Arztregisterdaten Dritter möglich sein.
Weitere Stichworte zum Reformentwurf
Das Antragsverfahren beim Zulassungsausschuss soll „transparenter und digitaler“ werden, z.B. durch einheitliche Nachweispflichten. Ferner sollen Vorgaben für Formulare geschaffen werden, die die KVen auf ihren Internetseiten zur Verfügung stellen sollen. Bislang wird dies von den KVen teilweise sehr unterschiedlich gehandhabt.
In Bezug auf die Verpflichtung, bei Zulassungsanträgen ein Führungszeugnis vorzulegen konkretisiert die Ärzte-ZV nun diese Pflichten, sowohl in zeitlicher, wie auch in inhaltlicher Hinsicht.
Künftig sollen Zulassungsausschüsse ihre Sitzungen leichter per Video (oder hybrid) durchführen können, ohne dass dafür noch bestimmte Gründe vorliegen müssen.
Evolution statt Revolution, aber vernünftige Änderungen
Die Reform der Zulassungsverordnungen bringt keine radikale Neuausrichtung, aber viele sinnvolle Modernisierungen. Gerade die neuen Vertretungs- und Assistentenregelungen schaffen mehr Flexibilität für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten. Auch die Digitalisierung der Register und Verfahren kann spürbar zur Entlastung beitragen. Angesichts der jahrelangen Verzögerungen ist die Reform ein überfälliger Schritt in die richtige Richtung.
Autor: Wolf Constantin Bartha
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