Die SPD hat einen weitreichenden Reformvorschlag zur Erbschaft- und Schenkungsteuer jüngst am 12. Januar 2026 vorgelegt, der das bestehende System des ErbStG grundlegend verändern könnte. Ziel der Initiative ist es, nach Darstellung der Partei insbesondere große Vermögen künftig stärker zu belasten und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Übertragung von Vermögen bzw. Unternehmen zwischen den Generationen zu begrenzen. Auch wenn es sich bislang um einen bloßen politischen Vorschlag handelt, zeigt die aktuelle Diskussion deutlich: Das Recht der Erbschaft- und Schenkungsteuer steht erneut vor einer möglichen Neuausrichtung. Für Unternehmer, Gesellschafter und vermögende Privatpersonen stellt sich daher bereits jetzt die Frage, welche Auswirkungen eine Reform haben könnte und ob frühzeitige und zeitnahe Gestaltungen sinnvoll sein könnten

 Das Recht der Erbschaft- und Schenkungsteuer steht erneut vor einer möglichen Neuausrichtung (credit:adobestock)

Was sind die Kernelemente des SPD-Reformvorschlags zur Erbschaft- und Schenkungsteuer?

1. Einführung eines einheitlichen Lebensfreibetrags:

Zentraler Bestandteil des SPD-Reformkonzepts ist die Einführung eines einheitlichen persönlichen Lebensfreibetrags für Erbschaften und Schenkungen. Anstelle der bislang nach Verwandtschaftsgraden differenzierten Freibeträge und der 10-Jahres-Peroide soll jede Person künftig über einen lebenslangen Gesamtfreibetrag von rund 1 Million Euro verfügen.

Dieser Freibetrag soll sowohl für Erbschaften als auch für (vorweggenommene) Schenkungen gelten und sich über die gesamte Lebenszeit verbrauchen. Ziel ist es, das System zu vereinfachen und wiederholte steuerfreie Vermögensübertragungen über mehrere Generationen hinweg stärker zu begrenzen.

2. Unternehmensvermögen im Fokus der Reform:

Für die Übertragung von Betriebs- und Unternehmensvermögen im Erb- oder Schenkungsfall sieht der Vorschlag einen gesonderten Freibetrag von bis zu 5 Millionen Euro vor. Unternehmenswerte oberhalb dieser Grenze sollen grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer voll unterliegen.

Zur Vermeidung akuter Liquiditätsbelastungen bei der Unternehmensnachfolge werden allerdings lange Stundungs- und Zahlungszeiträume von bis zu 20 Jahren diskutiert. Zugleich sollen die bislang geltenden umfangreichen Verschonungsregelungen für Unternehmensvermögen vereinheitlicht und deutlich eingeschränkt werden.

Gerade für größere mittelständische Unternehmen könnte dies zu einer spürbaren steuerlichen Mehrbelastung bei der Unternehmensnachfolge führen, da es hiernach die bekannte Befreiung von 85% bzw. 100% des steuerbegünstigten Vermögens nach §§ 13a, 13b ErbStG nicht mehr geben würde. Auch dürfte die Verschonungsbedarfsprüfung aus § 28a ErbStG hiernach gänzlich wegfallen.

3. Fortbestand einzelner Steuerbefreiungen?

Nach den bisherigen Verlautbarungen der SPD soll aber selbst genutztes Wohneigentum auch künftig unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei im Wege der Erbschaft oder Schenkung auf nahe Angehörige übertragen werden können. Gleichzeitig wird jedoch deutlich, dass zahlreiche Sonderregelungen und Privilegierungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht insgesamt auf den Prüfstand gestellt werden sollen, sofern es nach der SPD geht.

Politische und rechtliche Verortung:

Ob und in welcher konkreten Ausgestaltung der SPD-Reformvorschlag umgesetzt wird, ist derzeit offen. Bereits jetzt ist jedoch erheblicher politischer Widerstand erkennbar, insbesondere aus Reihen der Union sowie von Wirtschafts- und Unternehmensverbänden. Kritisiert wird vor allem eine mögliche Gefährdung von Unternehmensnachfolgen durch höhere steuerliche Belastungen im Erb- und Schenkungsfall und damit eine weitere Schwächung des Wirtschaftsstandortes Deutschland.

Unabhängig vom aktuellen Reformvorstoß ist zudem zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht erneut mit zentralen Fragen der Erbschaft- und Schenkungsteuer befasst ist. Die bisherige Rechtsprechung zeigt, dass verfassungsrechtliche Vorgaben regelmäßig zu Anpassungen des Gesetzgebers führen. Auch deshalb ist mittelfristig mit Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zu rechnen.

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Warum Gestaltungen bereits jetzt sinnvoll sein können!

Auch wenn noch kein neues Gesetz verabschiedet ist, gilt: Steuerliche Gestaltungen lassen sich regelmäßig nur auf Grundlage des geltenden Rechts rechtssicher umsetzen. Werden Freibeträge reduziert, Verschonungsregelungen eingeschränkt oder Stichtagsregelungen eingeführt, kann späterer Gestaltungsspielraum deutlich verloren gehen.

Vor diesem Hintergrund kann es bereits jetzt sinnvoll sein,

  • bestehende Vermögens- und Beteiligungsstrukturen zu überprüfen,
  • die vorweggenommene Erbfolge durch Schenkungen in Betracht zu ziehen,
  • Unternehmensnachfolgen steuerlich und gesellschaftsrechtlich neu zu strukturieren,
  • aktuelle Freibeträge und Verschonungsregelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) gezielt zu nutzen,
  • sowie langfristige Nachfolge- und Familienkonzepte rechtssicher auszugestalten.

Gerade bei Unternehmensvermögen und größeren Privatvermögen entscheidet eine frühzeitige Planung häufig über die steuerliche Belastung der nächsten Generation.

Beratung durch den Autor dieses Beitrages:

Der Autor dieses Beitrags, Dr. Karl Brock, Fachanwalt für Steuer sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, berät seit vielen Jahren Unternehmer, Gesellschafter und vermögende Privatpersonen umfassend zu Fragen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, der Unternehmens- und Vermögensnachfolge sowie zu strategischen Gestaltungen im Vorfeld gesetzlicher Änderungen.

Gerne berät Dr. Brock Sie individuell zu den Auswirkungen möglicher Reformen und zu Gestaltungen nach dem geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht im Sinne des ErbStG, um bestehende Strukturen frühzeitig und rechtssicher auszurichten.

Lorbeerkranz

Auszeichnungen

  • „Häufig empfohlen wird Andreas Jahn, Steuerrecht.“
    (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2017-2024)

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