Der Einbruch Ende Dezember 2025 in eine Sparkassenfiliale in Gelsenkirchen, bei dem eine Vielzahl von Kundenschließfächern aufgebrochen wurde und zu erheblichen Schäden führte, wirft sowohl für betroffene Kunden als auch für die Finanzinstitute komplexe rechtliche Fragen auf. Im Mittelpunkt für betroffene Kunden steht naturgemäß die Frage, wer für den entstandenen Schaden aufkommt bzw. haftet.

Meyer-Köring: Sparkassen-Überfall in Gelsenkirchen: Was betroffene Kunden jetzt wissen und Kreditinstitute tun sollten!
Sparkassenfiliale in Gelsenkirchen – Bankschließfächer: Wer kommt für die Schäden der Kunden auf? (credits: adobestock)

Kreditinstitute trifft sog. „tresormäßige Sicherung“

Kreditinstitute haben im Zusammenhang mit der Vermietung von Schließfächern geeignete Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Sie schulden eine sog. tresormäßige Sicherung, d.h. die Sicherungssysteme müssen nach dem anerkannten – sich fortentwickelnden – Stand der Technik ausgestattet sein (vgl. hierzu Landgericht Hamburg, Urteil vom 29.06.2023 – 330 O 127/22).

Liegt eine Pflichtverletzung des Kreditinstituts vor bzw. lässt sich eine solche nachweisen, haftet das Kreditinstitut grundsätzlich für den eingetretenen Schaden. Zu beachten ist an dieser Stelle jedoch, dass für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Schaden schlüssig, d.h. bespielweise mittels Rechnung, Wertgutachten, Fotos etc., dargelegt werden muss. Von besonderer Bedeutung für Betroffene ist daher die Dokumentation der Gegenstände, die in dem Schließfach gelagert wurden.

Für Kreditinstitute empfiehlt es sich, ihre Sicherheitsvorkehrungen regelmäßig oder aus gegebenem Anlass zu überprüfen, ob sie dem Stand der Technik (noch) entsprechen. Diese Konformität sollte zudem protokolliert werden, um im Schadensfall eine (vollumfängliche) Haftung zu vermeiden.

Versicherungsschutz

Unabhängig hiervon können Betroffene ihren vertraglichen Versicherungsschutz bei der Sparkasse überprüfen lassen, der allerdings der Höhe nach in der Regel begrenzt sein dürfte (oft auf einen Höchstbetrag von ca. 10.000,00 €).

Darüber hinaus sollten geschädigte Kunden ihre Hausratsversicherung vorsorglich auf eine mögliche Schadensdeckung überprüfen.

Handlungsempfehlung und Fazit

Betroffene Kunden sollten zeitnah prüfen lassen, welche Ansprüche sie insbesondere gegenüber ihrem Vertragspartner geltend machen können. Neben dem vertraglichen Versicherungsschutz kommen ggf. auch Schadensersatzansprüche gegen die Sparkasse in Betracht.

Für alle Kreditinstitute empfiehlt es sich, ihre Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Schließfächern einer kritischen Prüfung zu unterziehen.

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Autorinnen: Christina Heuser und Dinah Schütz

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