11.03.2026 -

BSG bestätigt Regress wegen fehlerhaft unterschriebener Verordnung Urteil vom 27.08.2025, B 6 KA 9/24 R

Regress-Falle Faksimilestempel: Das BSG (B 6 KA 9/24 R) bestätigt 491.163 € Regress wegen fehlender Unterschrift auf Rezepten. Warum Formfehler die Praxisexistenz gefährden können.
Vertragsärzte aufgepasst: Faksimilestempel genügt NICHT zur Einhaltung der Formvorschriften! (credits: adobestock)

Ein Vertragsarzt hat die Verordnungen für Sprechstundenbedarf nicht selbst unterschrieben, sondern mit einem Faksimilestempel – ein Stempel mit der originalgetreuen Abbildung der persönlichen Unterschrift – versehen. Das BSG bestätigt in seiner Entscheidung, dass mit dem Einsatz des Stempels die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung verletzt wird und die Krankenkassen die Kosten für die verordneten Leistungen von dem Vertragsarzt zurückgefordert werden können.

Der Fall

Der zu beurteilende Sachverhalt ist schnell erzählt.

Jeder Arzt und jede Ärztin braucht in der Praxis verschiedene Mittel und Materialien, die mit der Behandlung am Patienten verbraucht sind (bspw. Naht- und Verbandmaterialien, Desinfektionsmittel, Tupfer etc.). Diesen Sprechstundenbedarf bezieht der Arzt oder die Ärztin üblicherweise quartalsweise über die Apotheken, die die Kosten mit den Krankenkassen abrechnet. Die Landesverbände der Krankenkassen vereinbaren mit den Kassenärztlichen Vereinigungen für den jeweiligen KV-Bezirk alles Nähere im Rahmen der Sprechstundenbedarfsvereinbarung.

Wie für Arzneimittel, die den Patienten konkret verordnet werden und von diesen in der Apotheke eingelöst werden, bedarf es dafür einer Verordnung. Der Verordnungsvordruck (Muster 16) enthält ein anzukreuzendes Kästchen, wenn die Verordnung im Rahmen des Sprechstundenbedarfs erfolgt.

Diese Verordnung enthält ein Unterschriftenfeld. Der Vertragsarzt hatte in diesem Fall dort nicht selbstständig unterschrieben. Vielmehr wurde seine Unterschrift durch einen Faksimilestempel aufgestempelt.

Die AOK Hessen – bei der diese Verordnungen durch die Apotheken eingelöst wurden – bemerkte, dass es sich nicht um persönliche geleistete Unterschriften des Vertragsarztes handelte und beantragte für die Quartale 1/2015-2/2018 – also insgesamt 14 Quartale – die ihr durch die Verordnungen entstandenen Kosten zurück. Diese beliefen sich auf einen Betrag in Höhe von 491.163,98 €.

Die Prüfungsstelle gab dem Antrag statt und setzte einen Regress in entsprechender Höhe fest. Das Sozialgericht hat die dagegen gerichtete Klage des Vertragsarztes abgewiesen. Die dagegen eingelegte Sprungrevision beim BSG hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung

Rechtsgrundlage für den Regress ist § 48 Abs. 1 BMV-Ä, wonach der „sonstige durch einen Vertragsarzt verursachte Schaden, der einer Krankenkasse aus der unzulässigen Verordnung von Leistungen, die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, oder aus der fehlerhaften Ausstellung von Bescheinigungen entsteht“ durch die Prüfungseinrichtungen festgestellt wird.

Das BSG stellt in seiner Entscheidung fest, dass eine Bescheinigung auch dann fehlerhaft ausgestellt ist, wenn die Vertragsärzte ihre Pflicht zur persönlichen Unterzeichnung von (Arzneimittel-) Verordnungen nicht beachten, und dass die Kosten der eingelösten, fehlerhaft ausgestellten Verordnungen für die Krankenkassen einen Schaden darstellen.

Persönliche Unterschrift statt Stempel

Diese Pflicht zur persönlichen Unterzeichnung ist nach Auffassung des BSG verletzt, wenn ein Stempel anstatt einer persönlichen Unterschrift zum Einsatz kommt. Die persönliche Unterschrift solle gewährleisten, dass die Verschreibung vor deren Aushändigung an den Patienten oder – wie im Fall von Sprechstundenbedarf – direkt an die Apotheke dem Arzt tatsächlich vorgelegen hat. Wenn die Unterschrift nicht eine eindeutige Identifizierung des Verordnenden erlaube, werden wesentliche Vorgaben zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung und zur Sicherstellung der Qualität der ärztlichen Leistung umgangen. Der Einsatz eines solchen Stempels wäre „ein gravierender Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten“.

Der von dem Kläger erhobene Einwand, dass der Krankenkasse kein Schaden entstanden sei, weil die Kosten den Krankenkassen auch bei ordnungsgemäßer Verordnung entstanden wären, weist das BSG in seiner Entscheidung zurück. Bestimmungen zu formalen oder inhaltlichen Voraussetzungen für die Vergütung ärztlicher oder sonstiger Leistungen hätten innerhalb des vertragsarztrechtlichen Ordnungssystems die Funktion, dass sich die Leistungserbringung nach den für die vertragsärztlichen Versorgung geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollzieht. Das BSG unterscheidet insoweit zwischen bloßen Ordnungsvorschriften und solchen fundamental bedeutsamen Vorschriften des Vertragsarztrechts, denen für die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung großes Gewicht zukommt. Bei Verletzung solcher Vorschriften sei nicht ein hypothetischer alternativer Geschehensablauf zu berücksichtigen.

Die mögliche Gefahr für die Existenz und den Fortbestand der Betroffenen Praxis sieht das BSG, misst diesem Umstand aber weniger Gewicht zu als der durch die Formvorschrift zu sichern der Qualität, Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Versorgung im Interesse der Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung.

Und die Apotheken?

Und die Apotheken? Stehen diese nicht in der Haftung, wo sie doch der Regelung unterliegen, nur „gültige ordnungsgemäße vertragsärztliche Verordnungen“ zu bedienen? Das gelte nach den Ausführungen des BSG aber nur, soweit die fehlende Unterschrift erkennbar sei. Im zu entscheidenden Fall war die Verwendung des Unterschriftenstempels aber wohl nur erkennbar, wenn mehrere ausgestellte Rezepte miteinander verglichen und auf (fehlende) Unterschiede bei der Unterschrift hin untersucht wurden. Der Vertragsarzt konnte daher auch nicht auf einen Erstattungsanspruch der Krankenkassen gegen die Apotheken verweisen.

Fazit

Die Entscheidung konnte im Ergebnis nicht überraschen. Das BSG hat seit jeher seinen Entscheidungen die Auffassung zugrunde gelegt, dass die Formvorschriften und Genehmigungsvorbehalte die Funktionsfähigkeit und die Qualität des Gesamtsystems sichern sollten. Aus genau diesem Grund scheidet regelmäßig der Verweis darauf, dass die Krankenkassen die Leistungen auch hätten vergüten müssen, wenn die Formvorschrift eingehalten worden wäre, aus. Darin liegt gerade mit Blick auf die Vielzahl der Vorgaben im Bereich der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten ein erhebliches finanzielles Risiko für den Vertragsarzt. Formfehler schleichen sich schnell ein, gerade wenn die Praxisabläufe auf Effizienz hin optimiert werden.


Autor: Torsten von der Embse

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