Die „gute Unternehmensführung“ („Good Corporate Governance“) ist als Schlagwort in aller Munde. Auch der Mittelstand muss sich hieran orientieren. Der Gesetzgeber hat bisher zwar überwiegend Aktivitäten bei börsennotierten und mitbestimmten Aktiengesellschaften entfaltet. Es wird aber nur noch eine Frage der Zeit sein, dass die dortigen Regelungen auf alle Unternehmensformen unmittelbar oder mittelbar erstreckt werden. Die wichtigsten Anwendungsfälle der guten Unternehmensführung im Bereich von ESG sind:

  • Mandatspause für Führungskräfte – Stay-on-Board-Initiative
  • Geschlechtergerechtigkeit bei der Besetzung von Führungs- und Aufsichtsposten
  • Transparente und nachhaltige Vergütungsstrukturen

Daneben treten noch weitere Handlungspflichten der Geschäftsleitung von Unternehmen wie etwa die Berücksichtigung von ESG-Kriterien bei der Unternehmensführung und bei unternehmerischen Entscheidungen im Rahme des Business Judgment Rule.

Mandatspause für Führungskräfte

Gute Unternehmensführung zeigt sich auch darin, dass verschiedene Lebensentwürfe berücksichtigt werden. Die Mandatspause greift dies auf. Führungskräfte (Geschäftsführer einer GmbH, Vorstände einer Aktiengesellschaft) können sich für einen bestimmten Zeitraum von ihrer Tätigkeit entpflichten lassen. Sie müssen nicht befürchten, nach einer Babypause oder nach der Pflege von Angehörigen nicht mehr in ihre vormalige Stellung zurückkehren zu können. Der Gesetzgeber hat ihnen sowohl im GmbHG als auch im AktG das Recht zugebilligt, von ihrem Amt abberufen zu werden, verbunden mit der Zusicherung, wieder in das Amt zurückzukehren. Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Mutterschutz für 14 Wochen – sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Geburt
  • Elternzeit, Pflege von Angehörigen und Erkrankung – drei Monate zwischen Widerruf und Zusicherung der Neubestellung. Dieser ist auch bis zu 12 Monate verlängerbar.
  • Voraussetzung: mindestens zwei Geschäftsführer/zwei Vorstände
  • Nur bei Elternzeit, Pflege von Angehörigen und Erkrankung kann der Gesellschafter einer GmbH oder der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft von dem Widerruf absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dagegen nicht beim Mutterschutz. Dieser muss gewährt werden.

Geschlechtergerechtigkeit und nachhaltige Vergütungsstrukturen

Für börsennotierte Aktiengesellschaften, die mitbestimmt sind, geltend verstärkte Anforderungen zur Geschlechterparität. Der Gesetzgeber bricht die berühmt berüchtigten gläsernen Decken auf. Die wichtigsten Bausteine sind:

  • Bei Vorständen, die aus mehr als drei Personen bestehen, muss ab 1. August 2022 mindestens ein Vorstandsmitglied eine Frau und ein Vorstandsmitglied ein Mann sein.
  • Aufsichtsräte müssen zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammengesetzt sein.

Der Vorstand legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstandes Zielgrößen fest. Sollte der Vorstand auf die Mitarbeit von Frauen in diesen beiden Führungsebenen verzichten wollen, darf er dies rechtlich machen. Er muss die Zielgröße „0“ aber „ausführlich“ begründen. Diese Erläuterung wird veröffentlicht. Aktiengesellschaften und Vorstände mit der Zielgröße „0“ werden sich in der Öffentlichkeit rechtfertigen müssen.

  • Bei der Vergütungsstruktur von börsennotierten Aktiengesellschaften verlangt § 87 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz, dass diese auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten ist. Vorstände sollen nicht nur kurzfristigen Erfolgen nachjagen, sondern die langfristige Unternehmensentwicklung in den Blick nehmen. Inwieweit die Interessen sonstiger Stakeholder bei der Vergütung von Vorständen berücksichtigt werden sollen, ist noch nicht abschließend geklärt. Solche Stakeholder sind die Belegschaft, sonstige Sozialpartner, Umwelt- und Naturschutzbelange oder sogar auch Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Die Regelung zur Geschlechterparität in Aufsichts- und Führungsorganen sowie eine angemessene, auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Vergütungsstruktur von Vorständen gilt gegenwärtig nur für börsennotierte Aktiengesellschaften. Der Mittelstand ist hiervon zunächst nicht unmittelbar betroffen.

Für bundesunmittelbare Unternehmen – also Gesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaften), die entweder unmittelbar oder mittelbar im Mehrheitsbesitz des Bundes stehen – gilt dagegen eine Verschärfung. Die Geschlechterparität bei der Geschäftsführung sowie beim Vorstand gilt hier bereits dann, wenn die Geschäftsführung oder der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht. Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrates gilt die Besetzung mit mindestens 30 % Männern/Frauen, und zwar unabhängig von der Geltung der Mitbestimmungsgesetze.

Hinsichtlich dieser und weiterer neuer Anforderungen an eine „gute“ Unternehmensführung berät Sie unser Team aus Fachanwälten und Spezialisten für das Gesellschafts- und Steuerrecht. Bei der Umsetzung der erforderlichen Transformationsprozesse stehen wir Ihnen tatkräftig mit unserer langjährigen Erfahrung in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts zur Seite.

MANDANTEN

Wir beraten und vertreten Mandanten aller Branchen und Rechtsformen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Non-Profit-Organisationen und nicht zuletzt: Sie persönlich als Gesellschafter und Unternehmer. Wir arbeiten eng verzahnt mit unseren anderen spezialisierten Dezernaten und kooperieren regelmäßig mit den klassischen steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufen. Dieser interdisziplinäre Ansatz gewährleistet ganzheitliche, umfassende Lösungen aus einem Guss.

AUSZEICHNUNGEN

Lorbeerkranz
  • „Mit ihrer Weitsicht [beim Thema ESG] ist [MEYER-KÖRING] weiter als viele Wettbewerber.“

    (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022/23)

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