30.09.2026

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland bleibt 2026 auf hohem Niveau. Für Geschäftsführer einer GmbH oder GmbH & Co. KG ist das nicht nur eine wirtschaftliche Herausforderung. Gerät das eigene Unternehmen in die Krise, können aus unterlassenen oder verspäteten Maßnahmen schnell persönliche Haftungsrisiken entstehen. Entscheidend ist deshalb, die wirtschaftliche Lage laufend zu überwachen und bei Krisenanzeichen frühzeitig zu handeln.

Unternehmensinsolvenzen: Worauf Geschäftsführer achten sollten! (credits: adobestock)

Unternehmensinsolvenzen steigen 2026 weiter!

Die aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamts zeigen, dass sich die angespannte Lage der deutschen Unternehmen fortsetzt.

Von Januar bis Juni 2026 registrierten die Amtsgerichte insgesamt 12.812 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Im ersten Halbjahr 2025 waren es noch 12.009 Fälle. Das entspricht einem Anstieg von rund 6,7 %. Besonders deutlich fiel zuletzt der Juni 2026 aus: Mit 2.266 Unternehmensinsolvenzen lag die Zahl 15,8 % über dem Vorjahresmonat.

Auch über einen längeren Zeitraum betrachtet ist das Niveau hoch. Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums wurden von Juli 2025 bis Juni 2026 insgesamt 24.867 Unternehmensinsolvenzen gemeldet – 7,6 % mehr als im entsprechenden Vorjahreszeitraum. Neuere Daten des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IWH), auf die sich auch das Bundeswirtschaftsministerium bezieht, lassen zudem weiterhin hohe Insolvenzzahlen erwarten.

Für Geschäftsführer ist diese Entwicklung Anlass genug, sich mit einer Frage zu beschäftigen, die im Tagesgeschäft gerne verdrängt wird: Was muss ich tun, wenn mein eigenes Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät?

Unternehmenskrise: Wann muss der Geschäftsführer handeln?

Geschäftsführer einer GmbH sind verpflichtet, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft im Blick zu behalten. Das gilt selbstverständlich nicht erst dann, wenn Rechnungen bereits dauerhaft nicht mehr bezahlt werden können.

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten müssen Geschäftsleiter deshalb belastbare Informationen darüber haben, wie sich Liquidität, Verbindlichkeiten und Finanzierung des

Unternehmens entwickeln. Eine Krise kommt zwar manchmal überraschend. Eine bereits eingetretene Insolvenzreife darf den Geschäftsführer aber nicht überraschen.

Besondere Bedeutung haben dabei die beiden Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Spätestens wenn Anhaltspunkte hierfür bestehen, muss die wirtschaftliche Situation sorgfältig geprüft werden.

Denn ist die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, kann eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht bestehen.

Insolvenzantragspflicht: Drei bzw. sechs Wochen sind Höchstfristen!

Ein häufiger Irrtum besteht darin, die gesetzlichen Fristen als eine Art Schonfrist zu verstehen.

Das sind sie nicht!

Bei juristischen Personen ist der Insolvenzantrag nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Die gesetzlich genannten Zeiträume – höchstens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und höchstens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung – sind lediglich Höchstfristen.

Das bedeutet für den Geschäftsführer: Es ist gefährlich, nach Eintritt der Insolvenzreife einfach abzuwarten und darauf zu hoffen, dass sich die wirtschaftliche Lage innerhalb der nächsten Wochen wieder bessert.

Warum Abwarten für Geschäftsführer teuer werden kann:

Die Insolvenz der GmbH bedeutet nicht automatisch die Insolvenz ihres Geschäftsführers. Die Haftungsbeschränkung der GmbH schützt den Geschäftsführer aber nicht vor den Folgen eigener Pflichtverletzungen.

Das ist gerade in der Unternehmenskrise von erheblicher Bedeutung.

Nach Eintritt der Insolvenzreife können Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen persönliche Haftungsrisiken des Geschäftsführers auslösen. Hinzu kommen mögliche Haftungsrisiken im Zusammenhang mit nicht abgeführten Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sowie – je nach Sachverhalt – strafrechtliche Konsequenzen.

Wir hatten bereits in früheren Beiträgen auf die unterschiedlichen persönlichen Haftungsrisiken eines GmbH-Geschäftsführers hingewiesen. Neben der Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft kommen insbesondere in den Bereichen Steuern, Sozialversicherung und Insolvenz auch persönliche Verantwortlichkeiten gegenüber Dritten in Betracht.

Eine Insolvenzverschleppung kann für den Geschäftsführer daher erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Der BGH hat zudem im Juli 2024 klargestellt, dass die haftungsrechtlichen Folgen einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen sogar Schäden erfassen können, die erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsleiters entstehen; hier mehr dazu.

Mit dem Ende des Geschäftsführeramts sind die Folgen früherer Pflichtverletzungen also nicht zwangsläufig erledigt.

Zahlungen in der Krise: hier lauert ein besonderes Haftungsrisiko

Besondere Vorsicht ist bei Zahlungen geboten, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet werden.

In der Praxis befindet sich ein Geschäftsführer dabei in einer schwierigen Situation: Mitarbeiter wollen bezahlt werden, Lieferanten drängen auf Begleichung ihrer Rechnungen, Banken verlangen Informationen und gleichzeitig soll der Geschäftsbetrieb möglichst aufrechterhalten werden.

Gerade in dieser Situation ist intuitives Handeln gefährlich!

Denn die Frage, welche Zahlungen noch zulässig sind, lässt sich nicht allein danach beantworten, welche Zahlung aus unternehmerischer Sicht gerade besonders dringlich erscheint. Das Insolvenzrecht setzt dem Handlungsspielraum des Geschäftsleiters nach Eintritt der Insolvenzreife Grenzen.

Was während einer normalen Unternehmenskrise wirtschaftlich vernünftig erscheinen mag, kann nach Eintritt der Insolvenzreife deshalb haftungsrechtlich problematisch sein.

Auch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im Blick behalten!

Daneben bestehen weitere persönliche Haftungsrisiken.

Geschäftsführer haben dafür zu sorgen, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt werden. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung steuerlicher Pflichten kann eine persönliche Haftung nach §§ 34, 69 AO in Betracht kommen. Wir hatten bereits in unserem Beitrag vom 7. Juli 2025 über den Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) vom 14. August 2025 darauf hingewiesen, dass Geschäftsführer die Mittel der Gesellschaft so disponieren müssen, dass absehbare Steuerschulden bei Fälligkeit grundsätzlich bedient werden können.

Auch bei Sozialversicherungsbeiträgen bestehen erhebliche Risiken. Insbesondere das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen; dazu bereits unter hier.

Gerade in der Liquiditätskrise treffen damit unterschiedliche Pflichten aufeinander. Umso wichtiger ist es, nicht erst dann fachkundigen Rat einzuholen, wenn Konten gesperrt sind oder der Insolvenzantrag unmittelbar bevorsteht.

Was Geschäftsführer bei einer drohenden Insolvenz tun sollten:

Die wichtigste Maßnahme ist zunächst unspektakulär: Zahlen kennen.

Geschäftsführer sollten insbesondere bei ersten Krisenanzeichen sicherstellen, dass ihnen aktuelle und belastbare Informationen über Liquidität, fällige Verbindlichkeiten und die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vorliegen. Eine veraltete Buchhaltung oder eine nur grobe Einschätzung des Kontostands reicht für eine belastbare Beurteilung der wirtschaftlichen Situation nicht aus.

Verdichten sich die Krisenanzeichen, muss geprüft werden, ob lediglich ein vorübergehender Liquiditätsengpass besteht oder bereits Insolvenzreife eingetreten ist. Gleichzeitig sind mögliche Sanierungs- und Finanzierungsmaßnahmen zu untersuchen.

Und vor allem sollte dokumentiert werden, was wann geprüft und entschieden wurde.

Denn kommt es später doch zur Insolvenz, werden genau diese Fragen relevant: Wann war die Krise erkennbar? Wann trat Insolvenzreife ein? Welche Informationen lagen der Geschäftsführung vor? Welche Maßnahmen wurden getroffen? Und welche Zahlungen wurden anschließend noch veranlasst?

Praxistipp: früh handeln statt später haften!

Die steigenden Unternehmensinsolvenzen des Jahres 2026 zeigen, dass diese Fragen derzeit für viele Unternehmen keine theoretischen sind.

Nicht jede Unternehmenskrise endet in einer Insolvenz. Und nicht jede Insolvenz führt zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Gefährlich wird es aber, wenn eine Krise nicht rechtzeitig erkannt, die Insolvenzreife nicht ordnungsgemäß geprüft oder trotz eingetretener Antragspflicht weiter abgewartet wird.

Gerade dann kann aus einer wirtschaftlichen Krise des Unternehmens eine persönliche Krise des Geschäftsführers werden.

Für Geschäftsführer gilt deshalb: Je angespannter die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ist, desto wichtiger werden aktuelle Unternehmenszahlen, eine belastbare Liquiditätsplanung, eine sorgfältige Dokumentation der getroffenen Entscheidungen und – sobald sich eine Insolvenzreife nicht sicher ausschließen lässt – frühzeitiger fachkundiger Rat.

Bei Fragen zur Geschäftsführerhaftung, zur Insolvenzantragspflicht und zu gesellschaftsrechtlichen Fragen in der Unternehmenskrise können Sie sich gerne an den Autor dieses Beitrags wenden.


Autor: RA Dr. Karl Brock

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Auszeichnungen

  • „MEYER-KÖRING ist besonders renommiert für die gesellschaftsrechtliche Beratung.“
    (JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2022)

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