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BayObLG, Beschl. vom 28. Mai 2026 – Az. 101 VA 68/26
Dürfen Aktionäre Einsicht in die Gerichtsakten einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage nehmen, obwohl sie selbst nicht am Prozess beteiligt sind? Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat mit Beschluss vom 28. Mai 2026 (Az. 101 VA 68/26) eine für Aktionäre und Aktiengesellschaften wichtige Entscheidung getroffen: Bereits die Rechtskraft- und Gestaltungswirkung eines möglichen Anfechtungsurteils begründet grundsätzlich das für eine Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse des Aktionärs. Einen automatischen Anspruch auf Akteneinsicht gibt es allerdings nicht.

Der Sachverhalt:
Gegen zwei Beschlüsse einer Hauptversammlung vom 25. November 2025 waren Anfechtungsklagen beim Landgericht München I erhoben worden. Eine Aktionärin, die an dem Beschlussmängelverfahren selbst nicht beteiligt war, beantragte Einsicht in die Prozessakten. Sie wollte sich über den Verfahrensstand informieren und insbesondere prüfen, ob sie dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin beitreten sollte.
Die Münchener Richter lehnten den Antrag ab. Solange die Aktionärin dem Rechtsstreit nicht beigetreten sei, sei sie „Dritte“ im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO. Dritten dürfe ohne Einwilligung der Parteien Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machten, so das LG München I.
Das Landgericht sah ein solches Interesse nicht als gegeben an: Die bloße Möglichkeit, dem Anfechtungsprozess als Nebenintervenient beizutreten, genüge nicht. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachung der Anfechtungsklage sei die Aktionärin bereits ausreichend über den Streitgegenstand informiert.
Das BayObLG sah dies anders und hob die Entscheidung des LG München I auf.
BayObLG: Aktionär hat rechtliches Interesse an der Akteneinsicht!
Nach § 299 Abs. 2 ZPO kann Dritten auch ohne Zustimmung der Prozessparteien Einsicht in die Gerichtsakte gestattet werden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Ein solches rechtliches Interesse setzt voraus, dass eigene Rechte des Antragstellers durch das Verfahren oder dessen Gegenstand berührt sind. Ein bloß wirtschaftliches Interesse oder ein allgemeines Interesse am Verlauf eines Prozesses genügt dagegen nicht.
Bei einem Aktionär, der Einsicht in die Akten eines aktienrechtlichen Anfechtungsprozesses begehrt, ist diese Schwelle nach Auffassung des BayObLG jedoch überschritten.
Der Grund liegt in einer Besonderheit des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts: Wird ein Hauptversammlungsbeschluss aufgrund einer Anfechtungsklage rechtskräftig für nichtig erklärt, wirkt das Urteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG für und gegen alle Aktionäre – also auch gegenüber Aktionären, die an dem Prozess überhaupt nicht beteiligt waren (sog. erga omnes Wirkung). Das Anfechtungsurteil gestaltet damit unmittelbar ihre Rechtsposition. Bereits daraus folgt nach Auffassung des BayObLG das nach § 299 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Akteneinsicht.
Muss der Aktionär die Akteneinsicht für einen Prozessbeitritt benötigen?
Besonders praxisrelevant ist eine weitere Klarstellung des BayObLG.
Das Landgericht hatte angenommen, ein Aktionär müsse darlegen, dass er gerade auf die Akteneinsicht angewiesen sei, um entscheiden zu können, ob er dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitrete oder nicht.
Das BayObLG lehnt diese zusätzliche Voraussetzung ab. Sie würde die Anforderungen an das rechtliche Interesse nach § 299 Abs. 2 ZPO überspannen.
Entscheidend ist vielmehr bereits die unmittelbare rechtliche Betroffenheit des Aktionärs. Ein stattgebendes Anfechtungsurteil wirkt unabhängig davon gegenüber ihm, ob er dem Verfahren beigetreten ist oder nicht. Deshalb kommt es für das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht auch nicht darauf an, ob ein Beitritt auf Klägerseite noch möglich ist oder ob der Aktionär konkret erwägt, auf Seiten der Aktiengesellschaft beizutreten.
Damit erteilt das BayObLG zugleich einer restriktiveren Auffassung in der gesellschaftsrechtlichen Literatur eine Absage. Die Befürchtung, bei Aktiengesellschaften mit einer Vielzahl von Aktionären könnten die Prozessakten andernfalls faktisch öffentlich werden oder massenhafte Akteneinsichtsgesuche das Verfahren belasten, lässt das Gericht nicht als Argument gegen das rechtliche Interesse gelten.
Solche Gesichtspunkte sind vielmehr erst auf der nächsten Stufe zu berücksichtigen: bei der Entscheidung darüber, ob und in welcher Form tatsächlich Akteneinsicht gewährt wird.
Hat jeder Aktionär einen unbedingten Anspruch auf Akteneinsicht?
Nein – nach Ansicht des BayObLG. Hier ist die Entscheidung des BayObLG nämlich genau zu lesen.
Aus dem rechtlichen Interesse folgt noch kein Anspruch auf Akteneinsicht. § 299 Abs. 2 ZPO räumt der Justizverwaltung vielmehr Ermessen ein. (Wortlaut: „kann“). Erst wenn das rechtliche Interesse festgestellt ist, muss darüber entschieden werden, ob im konkreten Fall Akteneinsicht gewährt wird.
Dabei können insbesondere Geheimhaltungsinteressen der Prozessparteien und das Informationsinteresse des Aktionärs gegeneinander abzuwägen sein.
Deshalb hat das BayObLG der Aktionärin die Akteneinsicht auch nicht selbst gewährt. Es hob die ablehnende Entscheidung auf und verpflichtete das LG München I, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des BayObLG erneut zu entscheiden.
Praktische Bedeutung für Aktionäre und Aktiengesellschaften:
Die Entscheidung des BayObLG aus Mai 2026 stärkt die Informationsmöglichkeiten von Aktionären in laufenden Beschlussmängelverfahren.
Das ist nur konsequent: Ein Aktionär muss ein stattgebendes Anfechtungsurteil gegen sich gelten lassen, obwohl er an dem betreffenden Prozess möglicherweise überhaupt nicht beteiligt ist. Wenn das Ergebnis eines fremden Prozesses unmittelbar auf seine Rechtsposition einwirkt, eröffnet ihm diese rechtliche Betroffenheit nach der Entscheidung des BayObLG grundsätzlich auch den Zugang zu einer Ermessensentscheidung über die Akteneinsicht.
Gerade für die Entscheidung über eine Nebenintervention im Anfechtungsprozess ist dies praktisch bedeutsam. Die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung einer Anfechtungsklage informiert den Aktionär zwar darüber, dass ein Beschlussmängelverfahren anhängig ist. Welche Angriffe gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse tatsächlich geführt werden, wie die Aktiengesellschaft diese verteidigt und wie sich der Prozess entwickelt hat, ergibt sich daraus regelmäßig nicht.
Für Aktiengesellschaften bedeutet die gerichtliche Entscheidung des BayObLG umgekehrt nicht, dass ihre Prozessakten künftig jedem Aktionär ohne Weiteres offenstehen. Die Entscheidung über die Akteneinsicht bleibt eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Berechtigte Geheimhaltungsinteressen können daher weiterhin berücksichtigt werden.
Das BayObLG verlagert diese Abwägung aber an die richtige Stelle: Sie betrifft nicht die vorgelagerte Frage, ob der vom Anfechtungsurteil unmittelbar betroffene Aktionär ein rechtliches Interesse hat, sondern die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ihm aufgrund dieses Interesses Akteneinsicht gewährt wird.
Für die gesellschaftsrechtliche Praxis schafft der Beschluss des BayObLG damit eine wichtige Klarstellung: Aktionäre müssen nicht erst einem Beschlussmängelstreit beitreten, um ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht zu haben. Die Rechtskraft- und Gestaltungswirkung eines möglichen Anfechtungsurteils (erga omnes Wirkung) reicht hierfür grundsätzlich aus.
Bei Fragen zum Aktienrecht, insbesondere zu Hauptversammlungen, Anfechtungsklagen, Beschlussmängelverfahren und Aktionärsrechten, können Sie sich gerne an den Autor dieses Beitrags wenden.
Autor: RA Dr. Karl Brock
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