OLG München, Beschl. vom 28. Mai 2026 – 31 Wx 82/26

Bei Kapitalerhöhungen börsennotierter Aktiengesellschaften ist es gängige Praxis, neue Aktien rückwirkend mit einer Gewinnberechtigung für das bereits abgelaufene Geschäftsjahr auszustatten. Das OLG München hat dieser Praxis nun Grenzen gesetzt. Werden neue Aktien aus genehmigtem Kapital ausgegeben, das Bezugsrecht der Altaktionäre vollständig ausgeschlossen und zugleich eine rückwirkende Gewinnberechtigung vorgesehen, kann die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister scheitern. Für Vorstände bedeutet die Münchener Entscheidung: Bezugsrechtsausschluss und rückwirkende Gewinnberechtigung müssen bei der Vorbereitung der Kapitalmaßnahme sorgfältig geprüft und dokumentiert werden.

Der Beschluss des OLG München ist nicht das Ende rückwirkender Gewinnberechtigungen bei Kapitalerhöhungen. Er ist aber ein Warnsignal für die Praxis!
OLG München setzt Grenzen bei rückwirkender Gewinnberechtigung: Was Vorstände bei Kapitalerhöhungen jetzt beachten sollten:(credits: adobestock).

Warum werden neue Aktien rückwirkend gewinnberechtigt?

Die Entscheidung des OLG München vom 28. Mai 2026 (Az. 31 Wx 82/26e) betrifft eine in der Kapitalmarktpraxis wichtige Gestaltung.

Führt eine börsennotierte Aktiengesellschaft nach Ablauf eines Geschäftsjahres, aber noch vor der ordentlichen Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung durch, werden die neuen Aktien häufig bereits ab Beginn des abgelaufenen Geschäftsjahres gewinnberechtigt gestellt. Dadurch können die neuen Aktien dieselbe internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) wie die bereits börsennotierten Aktien erhalten und unmittelbar in deren Börsennotierung einbezogen werden. Ohne einheitliche Gewinnberechtigung kann dagegen vorübergehend eine gesonderte ISIN erforderlich werden, was die Handelbarkeit und damit auch die Platzierung der neuen Aktien erschweren kann.

Das OLG München musste nun erstmals obergerichtlich darüber entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine solche rückwirkende Gewinnberechtigung zulässig ist. Die Frage war bislang in der juristischen Literatur umstritten.

Der Fall: Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss

Eine börsennotierte SE verfügte über genehmigtes Kapital. Der Vorstand beschloss mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Januar 2026, das Grundkapital um rund 10 % zu erhöhen.

Ausgegeben werden sollten 380.166 neue Aktien gegen Bareinlage. Die neuen Aktien sollten bereits ab dem 1. Januar 2025 am Gewinn teilnehmen, also rückwirkend für ein zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenes Geschäftsjahr. Gleichzeitig wurde das gesetzliche Bezugsrecht der bestehenden Aktionäre vollständig ausgeschlossen.

Die Satzung der SE erlaubte ausdrücklich, den Beginn der Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festzulegen – auch bei der Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital. Über die Verwendung des Gewinns für das Geschäftsjahr 2025 hatte die Hauptversammlung noch nicht beschlossen.

Das Registergericht hatte gleichwohl Bedenken und verweigerte die Eintragung der Kapitalerhöhung. Die Beschwerde der Gesellschaft hiergegen blieb vor dem OLG München erfolglos.

OLG München: Kombination der Maßnahmen beeinträchtigt Rechte der Altaktionäre

Das OLG München hat nicht entschieden, dass eine rückwirkende Gewinnberechtigung neuer Aktien generell unzulässig ist.

Entscheidend waren vielmehr drei Umstände in ihrer Kombination:

  • Die neuen Aktien sollten rückwirkend für das bereits abgeschlossene Geschäftsjahr 2025 gewinnberechtigt sein.
  • Das gesetzliche Bezugsrecht der Altaktionäre wurde vollständig ausgeschlossen.
  • Die Kapitalerhöhung erfolgte aus genehmigtem Kapital aufgrund eines Vorstandsbeschlusses und nicht aufgrund eines neuen Kapitalerhöhungsbeschlusses der Hauptversammlung.

Nach Auffassung der Münchner Richter führte gerade dieses Zusammenspiel zu einem wesentlichen Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte der Bestandsaktionäre.

Der Hintergrund liegt auf der Hand: Werden neue Aktien nachträglich am Gewinn eines bereits abgeschlossenen Geschäftsjahres beteiligt, erhöht sich die Zahl der Aktien, auf die ein etwaiger Bilanzgewinn verteilt werden kann. Für die bisherigen Aktionäre kann dies ihren rechnerischen Anteil am ausschüttungsfähigen Gewinn vermindern.

Warum das Bezugsrecht der Aktionäre entscheidend ist:

Das gesetzliche Bezugsrecht schützt bestehende Aktionäre grundsätzlich davor, dass ihre Beteiligungsposition durch die Ausgabe neuer Aktien verwässert wird.

Im entschiedenen Fall war dieses Bezugsrecht jedoch vollständig ausgeschlossen. Die Altaktionäre konnten die durch die Kapitalerhöhung und die rückwirkende Gewinnberechtigung eintretende Veränderung ihrer Beteiligungsposition daher nicht durch den Bezug neuer Aktien ausgleichen.

Hinzu kam eine weitere Besonderheit: Die Kapitalerhöhung erfolgte aus genehmigtem Kapital.

Bei einer regulären Kapitalerhöhung entscheidet die Hauptversammlung über die Kapitalmaßnahme. Ein Aktionär kann einen entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss unter den gesetzlichen Voraussetzungen gerichtlich angreifen.

Beim genehmigten Kapital hat die Hauptversammlung die Entscheidung über die konkrete Durchführung der Kapitalerhöhung dagegen bereits im Voraus auf den Vorstand übertragen. Im konkreten Fall sah das OLG München deshalb keine vergleichbare Rechtsschutzmöglichkeit der Altaktionäre.

Schadensersatz genügt dem OLG München nicht:

Die Gesellschaft konnte sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht darauf berufen, dass betroffene Aktionäre gegebenenfalls nachträglich Schadensersatz verlangen könnten.

Das OLG München hält einen solchen nachgelagerten Schadensersatzanspruch nicht für einen angemessenen Ersatz für den Schutz der mitgliedschaftlichen Rechte des Aktionärs.

Der Aktionär müsste seinen Schaden erst nachträglich geltend machen und beweisen. Hinzu kämen Prozess-, Liquiditäts- und gegebenenfalls Insolvenzrisiken. Das Gericht stellt dem den unmittelbaren Rechtsschutz gegenüber, der einem Aktionär bei einer regulären Kapitalerhöhung insbesondere durch eine Anfechtungsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss zur Verfügung stehen kann.

Vorstand muss Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre abwägen:

Besonders wichtig für die Praxis sind die Ausführungen des OLG München zur Entscheidung des Vorstands.

Nach Auffassung des Münchener Gerichts muss bei einem Bezugsrechtsausschluss eine Abwägung zwischen den Interessen der Gesellschaft und den Interessen der Aktionäre sowie eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit stattfinden. Im konkreten Fall ließ sich dem

Vorstandsbeschluss aber nicht entnehmen, dass die Folgen des Ausschlusses des Bezugsrechts für die Bestandsaktionäre entsprechend geprüft worden waren.

Zwar hatte die Gesellschaft in einer Ad-hoc-Mitteilung erklärt, dass der Emissionserlös ihrem Wachstum und strategischen Initiativen dienen sollte. Im eigentlichen Vorstandsbeschluss fanden sich jedoch keine entsprechenden Erwägungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre.

Das war für das OLG München ein wesentlicher Gesichtspunkt.

Ist eine rückwirkende Gewinnberechtigung neuer Aktien jetzt generell unzulässig?

Nein.

Das ist für die praktische Einordnung der OLG-Entscheidung besonders wichtig.

Das OLG München hat ausdrücklich auf die konkreten Umstände des Falles und deren kumulative Wirkung abgestellt. Es hat also weder entschieden, dass neue Aktien niemals rückwirkend am Gewinn eines bereits abgeschlossenen Geschäftsjahres beteiligt werden dürfen, noch dass eine Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei einem Bezugsrechtsausschluss generell nicht mit einer solchen Gewinnberechtigung verbunden werden kann.

Im entschiedenen Fall trafen vielmehr mehrere für die Altaktionäre nachteilige Faktoren zusammen, ohne dass für das Gericht ausreichende Schutz- oder Kompensationsmechanismen erkennbar waren.

Gerade deshalb sollte die gerichtliche Entscheidung nicht weiter verallgemeinert werden, als es ihre Begründung trägt.

Entscheidung des OLG München sorgt für Rechtsunsicherheit:

Für die Kapitalmarktpraxis ist die Entscheidung dennoch von erheblicher Bedeutung.

Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital ermöglichen börsennotierten Gesellschaften eine schnelle und flexible Beschaffung von Eigenkapital. Insbesondere bei sog. PIPE-Transaktionen (Private Investment in Public Equity) und beschleunigten Platzierungsverfahren (Accelerated Bookbuilding) kommt es häufig darauf an, eine Kapitalmaßnahme innerhalb kurzer Zeit umzusetzen.

Die rückwirkende Gewinnberechtigung ist dabei praktisch wichtig, weil sie die Einbeziehung der neuen Aktien in die bereits bestehende ISIN und damit ihre Fungibilität mit den bestehenden Aktien erleichtert.

Die Registergerichte haben diese Gestaltung bislang auch regelmäßig akzeptiert, sodass die Entscheidung des OLG München deshalb für entsprechende Kapitalmaßnahmen neue rechtliche Unsicherheiten schafft.

Hinzu kommt: Die Auffassung des OLG München ist keineswegs unumstritten.

Praktische Bedeutung – Was Vorstände bei Kapitalerhöhungen jetzt beachten sollten:

Für die Praxis folgt daraus vor allem eines: Bei einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital sollte die rückwirkende Gewinnberechtigung nicht mehr als bloße technische Selbstverständlichkeit behandelt werden.

Soll zugleich das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden, sollte der Vorstand prüfen, welche Auswirkungen die rückwirkende Gewinnberechtigung auf die Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte der Altaktionäre hat. Dem sind die Finanzierungsinteressen der Gesellschaft gegenüberzustellen.

Diese Überlegungen sollten nicht nur stattfinden, sondern auch nachvollziehbar dokumentiert werden.

Dabei können beispielsweise die Höhe eines für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erwartenden Bilanzgewinns, eine mögliche wirtschaftliche Verwässerung der Altaktionäre, der Ausgabepreis der neuen Aktien sowie das Interesse der Gesellschaft an einer schnellen und fungiblen Platzierung eine Rolle spielen. Auch die Frage, ob andere Schutz- oder Kompensationsmechanismen zugunsten der Altaktionäre bestehen, sollte berücksichtigt werden.

Bei zeitkritischen Kapitalmaßnahmen kann es sich darüber hinaus empfehlen, die vorgesehene Gestaltung vorab mit dem zuständigen Registergericht abzustimmen.

Kein Ende der rückwirkenden Gewinnberechtigung – aber neue Anforderungen an die Vorbereitung:

Der Beschluss des OLG München bedeutet damit nicht das Ende rückwirkender Gewinnberechtigungen bei Kapitalerhöhungen.

Er ist aber ein Warnsignal für die Praxis: Je stärker eine Kapitalmaßnahme in die Rechtsposition bestehender Aktionäre eingreift, desto wichtiger werden eine sorgfältige Interessenabwägung und deren Dokumentation.

Das gilt insbesondere dann, wenn drei Faktoren zusammentreffen: Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital, Ausschluss des Bezugsrechts und rückwirkende Gewinnberechtigung der neuen Aktien.

Vorstände börsennotierter Gesellschaften sollten diese Kombination deshalb künftig bereits bei der Strukturierung der Kapitalmaßnahme in den Blick nehmen. Anderenfalls besteht das Risiko, dass eine bereits vorbereitete und platzierte Kapitalerhöhung am Ende nicht in das Handelsregister eingetragen wird – mit erheblichen praktischen Folgen für eine möglicherweise zeitkritische Unternehmensfinanzierung.

Bei Fragen zu Kapitalerhöhungen, genehmigtem Kapital, Bezugsrechtsausschlüssen und weiteren aktienrechtlichen Kapitalmaßnahmen können Sie sich gerne an den Autor dieses Beitrags wenden.


Autor: RA Dr. Karl Brock

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