Gesundheit ist wesentlicher Wirtschafts- und Beschäftigungsfaktor zum Wohle aller. Von uns erhalten Sie klare Analysen und eindeutigen Rat.

EXPERTISEN

Unsere Berater sind hochqualifizierte, erfahrene Rechtsanwälte, die mit ihren Spezialkenntnissen ein breit gefächertes Rechtsgebiet abdecken. Denn das Medizinrecht berührt häufig auch andere Disziplinen wie das Zivilrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht, Öffentliches Recht oder auch das Strafrecht. Wir arbeiten daher je nach Fall und Mandant in interdisziplinären Teams. Unser Anspruch: Maximalversorgung.

Wir publizieren und referieren regelmäßig zu medizinrechtlichen Fragestellungen. Unsere Anwälte sind gefragte Referenten – für externe Anbieter ebenso wie bei hausinternen Seminaren für unsere Mandanten. Wir engagieren uns in Fachgesellschaften und Arbeitsgemeinschaften.

AUSZEICHNUNGEN

Lorbeerkranz

Top-Kanzlei für Medizin­recht (Behand­ler­seite)

(WirtschaftsWoche 2023, 2022, 2021, 2020)

TOP-Wirtschafts­kanzlei Deutsch­lands im Bereich Gesundheit & Pharmazie

(FOCUS Spezial 2025, 2024, 2023, 2022 - 2013)

Top-Anwalt (Wolf Constantin Bartha) für Medizinrecht

(WirtschaftsWoche 2024, 2023, 2022, 2021, 2020)

„Eine der besten Wirtschaftskanzleien für Gesundheit und Pharmazie"

(brand eins Ausgabe 23/2022, 20/2021, 16/2020)

Kompetenzen in Medizinrecht

Abrechnung und Abrechnungsprüfung

Abrechnung und Abrechnungsprüfung

Die Abrechnung und Leistungserbringung von Medizinern, insbesondere von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten kann unter vielfältigen Gesichtspunkten in den Fokus einer Prüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV), die Prüfgremien oder die Krankenkassen geraten.

Was ist eine Abrechnungsprüfung?

Der Gesetzgeber verpflichtet die Kassenärztliche Vereinigungen und die Krankenkassen zu Prüfung der Wirtschaftlichkeit, Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Leistungen und Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung. Hieraus folgt ein umfangreiches Regelwerk für verschiedene Arten der Abrechnungsprüfung.

Worin liegt die Brisanz von Abrechnungsprüfungen?

Gemeinsam ist diesen Situationen, dass damit für Sie als Leistungserbringer erhebliche wirtschaftliche Schäden, insbesondere durch Regresse, Rückforderungsansprüche oder Schadensersatzansprüche („sonstiger Schaden“) drohen sein können.

In manchen Fällen steht eine Abrechnungsprüfung, insbesondere eine Plausibilitätsprüfung am Beginn eines nachfolgenden Disziplinar- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Manche Aktivität der Staatsanwaltschaft, besonders wegen des Vorwurfs des Abrechnungsbetruges (§ 263 StGB) hat ihren Ursprung in einer Plausibilitätsprüfung oder Wirtschaftlichkeitsprüfung. Erfahrung und Sensibilität um Umgang mit den zuständigen Gremien zeichnen unsere Tätigkeit für Sie aus.

Wir beraten und begleiten Ärztinnen und Ärzte in allen Verfahren einer Abrechnungsprüfung, gleich ob es sich um eine Plausibilitätsprüfung, Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtstellung oder ein Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung oder des Verordnungsverhaltens handelt. Auch in allen Fragen des „off-label-use“ sind wir Ihre kompetenten Rechtsberater.

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Angestellte Ärzte

Ärztinnen und Ärzte arbeiten heutzutage vielfach als angestellte Arbeitnehmer, beispielsweise in einer Arztpraxis, in einem MVZ oder im Krankenhaus. Die Beratung von angestellten Ärztinnen und Ärzten erfordert sowohl arbeitsrechtliche als auch medizinrechtliche Expertise. Für beide Bereiche werden wir von maßgeblichen Medien (WirtschaftsWoche, brand eins, FOCUS) regelmäßig als eine der führenden Kanzleien in Deutschland genannt. Wir sind bundesweit arbeitsrechtlich für Ärztinnen und Ärzte tätig. Beispielsweise überprüfen wir Arbeitsverträge und unterstützen bei Vertragsverhandlungen, helfen im Falle einer Kündigung oder Abmahnung, unterstützen beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder beraten im Berufsrecht. Mehrere unserer Anwälte verfügen über die in Deutschland seltene Doppelqualifikation als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht. Wir publizieren und referieren regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen, die Ärztinnen und Ärzte betreffen. Anwälte der Kanzlei sind Autoren des beim C.H. Beck Verlag in 2. Auflage erschienen Handbuches „Krankenhausarbeitsrecht“.

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Expertise

  • Arbeitsrecht für Ärztinnen und Ärzte
  • Arbeitsverträge für Ärztinnen und Ärzte
  • Kündigungsstreitigkeiten für Ärztinnen und Ärzte
  • Vertragsverhandlungen für Ärztinnen und Ärzte
  • Verträge für Ärztliche Leiter im MVZ
  • Aufhebungsverträge und
  • Abfindungsverhandlungen
  • Nebentätigkeiten
  • Berufsrecht
  • Compliance in der Arztpraxis
Der Weg zum Berufungsausschuss: Fristgerechter Widerspruch - und die Widerspruchsgebühr ?

Berufsausübungsgemeinschaft und Praxisgemeinschaft

Bereits im Jahr 2020 waren rund 46% aller Ärzte und Psychotherapeuten in der Vertragsärztlichen Versorgung in kooperativen Strukturen tätig. Die Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) ist dabei die mit Abstand häufigste Form der ärztlichen und zahnärztlichen Zusammenarbeit.

Was ist eine Berufsausübungsgemeinschaft?

Die Tätigkeit in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) kann für Ärztinnen und Ärzte, wie auch für Patienten große Vorteile bieten. Zu nennen ist eine echte Arbeitsteilung zwischen Kollegen, fachlich wie zeitlich. Auch wirtschaftliche Synergien liegen auf der Hand. Die Berufsausübungsgemeinschaft hat einen gemeinsamen Patientenstamm und rechnet als solche einheitlich gegenüber dem Patienten oder der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Der gemeinsam erzielte Gewinn wird zwischen den Partnern der BAG verteilt.

Was ist eine Praxisgemeinschaft?

Bei der Zusammenarbeit im Rahmen einer Praxisgemeinschaft (PG) wahren die Ärztinnen und Ärzte größere Eigenständigkeit. Typischerweise umfasst die Kooperationsform der Praxisgemeinschaft die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen, Inventar und oft auch Personal. Die Partner üben in diesem Rahmen ihre Tätigkeit aber eigenständig aus, haben insbesondere einen eigenständigen Patientenstamm und rechnen eigenständig ab. Im Grunde handelt es sich um mehrere Einzelpraxen unter einem Dach. Die Partner teilen sich nur die Kosten der gemeinsam unterhaltenen Praxisstruktur.

Die vertragliche Gestaltung von BAG und PG

Die sorgfältige Gestaltung des Vertrages über die jeweilige Kooperationsform stellt ein Herzstück der Zusammenarbeit dar. Alle Aspekte und Abschnitte der Kooperation sind sorgfältig zu regeln, vom Beginn der Zusammenarbeit über die Ausgestaltung im laufenden Betrieb bis zum Thema „Ende der Zusammenarbeit“. Gerade wenn es um die verschiedenen Szenarien der Trennung einer Zusammenarbeit geht, zeigt sich, dass kein Mustervertrag die Interessen im Einzelfall berücksichtigen kann. Gerade die Trennung und Auseinandersetzung einer BAG ist häufig mit komplexen Fragen und auch mit Konflikten verbunden. Wir begleiten Sie bei der Gründung, Konzeption und vertraglichen Gestaltung von Berufsausübungsgemeinschaften und Praxisgemeinschaften. Ihre Interessen erfassen wir mit jahrelanger Erfahrung und Branchenkenntnis und gestalten Ihre Verträge rechts- und zukunftssicher. In Fällen von Konflikten, Auseinandersetzungen und Trennungen suchen wir faire Lösungen, vertreten Sie erforderlichenfalls aber auch robust und mit dem Ziel bestmöglicher Interessenwahrung in gerichtlichen Verfahren oder in Schiedsverfahren. Auch als Schlichter oder Schiedsrichter sind wir für Sie tätig.

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Berufsrecht der Heilberufe

Ärztliches Standesrecht? Das klingt antiquiert, ist aber für den ärztlichen Berufsalltag von höchster Bedeutung. In den Berufsordnungen regeln die (Zahn-)Ärztekammern die Rechte und Pflichten der Ärzte und Zahnärzte untereinander und gegenüber den Patienten. Die Berufsordnung muss daher in allen Bereichen berücksichtigt werden. Das Berufsrecht

  • wirkt sich auf die Gesellschaftsverträge aus,
  • ist bei Praxisübernahmen zu beachten,
  • gibt Vorgaben für die Ausgestaltung von Kooperationen mit Dritten,
  • beschränkt die Werbung und Außendarstellung
  • regelt die Beziehung zu den Patienten.

Die weitreichenden Wirkungen des Berufsrechts sind vielen nicht bekannt. Dabei ist das Berufsrecht kein stumpfes Schwert, sondern Verstöße können mit Geldbußen bis zu 100.000,00 € geahndet und – im äußersten Fall – mit der Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Heilberufs enden. Soweit muss es aber nicht kommen. Wir begleiten und beraten Ärzte und Zahnärzte

  • präventiv, durch Berücksichtigung des Berufsrechts bei der Entwicklung und Umsetzung von praxisbezogenen Vorhaben
  • bei der ersten Stellungnahme zu dem Vorwurf eines Berufsrechtsverstoßes
  • durch Wahrnehmung ihrer Rechte im Ermittlungsverfahren und
  • Verteidigung und Vertretung vor den Berufsgerichten

Kommt es zum äußersten und es droht der Approbationsentzug? Dann kämpfen wir auch gegen die Approbationsbehörde um die berufliche Zukunft unserer Ärzte und Zahnärzte.

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Chefärztin und Chefarzt

Das Chefarztrecht – insbesondere auch die Beratung eines Chefarztvertrags – erfordern sowohl arbeitsrechtliche als auch medizinrechtliche Expertise. Maßgebliche Medien (WirtschaftsWoche, brand eins, FOCUS) benennen uns hier regelmäßig als eine der führenden Kanzleien in Deutschland. Wir sind bundesweit im Chefarztrecht tätig. Mehrere unserer Anwälte verfügen über die seltene Doppelqualifikation als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht. MEYER-KÖRING hat daher das rechtliche Knowhow und die Branchenerfahrung, um komplexe Probleme zu lösen. Wir publizieren und referieren regelmäßig zu Fragestellungen im Chefarztrecht. Anwälte der Kanzlei sind Autoren und Herausgeber des in der Deutschen Krankenhaus Verlagsgesellschaft erschienen Buches „Chefarzt im Unternehmen Krankenhaus“ sowie des beim C.H. Beck Verlag in 2. Auflage erschienen Handbuches „Krankenhausarbeitsrecht“. Wissenswertes über unsere Tätigkeit für Chefärztinnen und Chefärzte können Sie hier in einem Interview mit Dr. Christopher Liebscher  nachlesen.

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Expertise

  • Chefarztrecht
  • Chefarztvertrag
  • Arbeitsverträge für Chefärzte
  • Vertragsverhandlungen für Chefärzte
  • Kündigungsstreitigkeiten für Chefärzte
  • Aufhebungsverträge und Abfindungsverhandlungen
  • Organisationspflichten des Chefarztes
  • Persönliche Ermächtigung
  • Wahlleistungsvereinbarungen
  • Chefarzt und MVZ
  • Nebentätigkeiten von Chefärzten
  • Berufsrecht für Chefärzte
  • Compliance im Krankenhaus
  • Kooperationen von Heilberufen
  • Chefarztambulanz
  • Chefarztstrafrecht

Chefarztvertrag

Grundlage des Arbeitsverhältnisses des Chefarztes ist der Chefarztvertrag. Im Chefarztvertrag werden die Weichen für das Arbeitsverhältnis gestellt. Sowohl für den Chefarzt als auch für den Krankenhausträger hat der Chefarztvertrag wirtschaftlich zentrale Bedeutung. Viel zu kurz gegriffen wäre der Gedanke, dass sich dies nur auf die Regelungen zur Vergütung des Chefarztes – beispielsweise die Vereinbarung einer Beteiligungsvergütung oder eines Liquidationsrechts des Chefarztes – beziehen würde. Vielmehr enthält der Chefarztvertrag weitere Klauseln und Regelungen von großer Wichtigkeit. Uns als Experten im Chefarztvertragsrecht stellen sich bei Gestaltung und Verhandlung von Chefarztverträgen beispielsweise folgende Fragen:

  • Wie sind die Dienstaufgaben geregelt? Was ist also Teil der Hauptleistungspflichten und was Nebentätigkeit?
  • Ist ein abteilungsbezogenes Budget im Chefarztvertrag vorgesehen? Inwiefern muss der Chefarzt dessen Erreichung und Einhaltung garantieren?
  • Gibt es Regegelungen zur personellen Besetzung der Abteilung? Kann der Chefarzt auf Personalentscheidungen Einfluss nehmen?
    Wie sind Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Chefarztvertrag geregelt?
  • Wie konkret sind die Aufklärungs- und Dokumentationspflichten und deren
  • Durchsetzung auch gegenüber nachgeordneten Ärzten geregelt?
  • Inwieweit haftet der Chefarzt für die vollständige und richtige Kodierung und Dokumentation der Diagnosen und Prozeduren für die Kosten- und Leistungsabrechnung durch die Krankenhausverwaltung?
  • Ist der Chefarzt für die Einhaltung der Arbeitszeiten in seiner Abteilung verantwortlich und wie sind überhaupt seine diesbezüglichen Einflussmöglichkeiten?
  • Welche Klauseln im Chefarztvertrag sind riskant im Hinblick auf die Straftatbestände zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen?
  • Wie ist die Vergütungsregelung im Chefarztvertrag technisch ausgestaltet? Und wie die etwaig korrespondierenden Wahlleistungsvereinbarungen?

Von den Arbeitsvertragsparteien wird auch regelmäßig die Klausel zum Versicherungsschutz bei Haftungsfällen sträflich vernachlässigt, obwohl diese im Zweifelsfall dramatische wirtschaftliche Bedeutung haben kann. Wir prüfen auch, wie die Entwicklungsklausel formuliert ist und welche Konsequenzen sich aus dieser ergeben können. Selbstverständlich ist auch über Ausschlussfristen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Klauseln über das Direktionsrecht sowie Klauseln zur Vertragsdauer und Kündigung zu sprechen.

Der Chefarztvertrag ist für die Vertragsparteien von zentraler Bedeutung. Umso mehr erstaunt es uns in der Praxis, dass Chefarztverträge teilweise noch immer ungeprüft – und ohne nennenswerte Verhandlung mit dem Krankenhausträger – unterschrieben werden. Eine juristische Beratung beim Abschluss eines Chefarztvertrages – sowohl für den Chefarzt als auch für den Krankenhausträger – ist deshalb notwendig. Weder Chefärzte noch Krankenhausträger sollten sich „blind“ auf Musterverträge verlassen. Aber nicht nur bei Abschluss des Chefarztvertrags ist juristische Hilfestellung äußerst sinnvoll, sondern auch bei dessen Auslegung. Gerade wenn im Laufe des Arbeitsverhältnisses Konflikte und Meinungsverschiedenheiten zwischen Krankenhausträger und Chefarzt entstehen – beispielsweise über Themen wie: Kündigung, Probezeit, Befristung, Vergütung, Wahlleistungen, Zielvereinbarung, Bonus, Haftung, Beteiligung von Oberärzten – sollte man Expertenrat hinzuziehen. Wir als Kanzlei mit ausgewiesenen Experten für Arbeitsrecht und Medizinrecht können Ihnen – gerade auch aufgrund unserer Branchenkenntnisse im Gesundheitswesen – gerne helfen.

Wissenswertes über unsere Tätigkeit für Chefärztinnen und Chefärzte können Sie hier nachlesen.

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Jobsharing

Immer mehr Ärzte und Psychotherapeuten machen ein Jobsharing in der Praxis. Jobsharing bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren Versorgungsauftrag mit einem oder zwei Ärzten bzw. Psychotherapeuten gleicher Fachrichtung gemeinsam zu nutzen. So können auch Ärzte und Psychotherapeuten in einem gesperrten Zulassungsbereich an der Versorgung teilnehmen. Der bestehende Versorgungsauftrag des Vertragsarztes wird im Jobsharing gemeinsam genutzt. Ein Jobsharing bietet sich an, wenn der Vertragsarzt seinen Versorgungsauftrag entweder nicht voll ausnutzt oder zukünftig seinen Leistungsumfang reduzieren möchte. Dies kann beispielsweise bei einer langfristig geplanten Praxisabgabe der Fall sein. Der Juniorpartner hat so die Möglichkeit, in die Praxis hineinzuwachsen. Besteht die gemeinsame Zusammenarbeit für eine ausreichende Dauer, wird der Juniorpartner privilegierter Nachfolger bei einer Nachbesetzung der Praxis. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung eines Jobsharings. Wir finden für Sie die passende Variante, bereiten die Antragsunterlagen für den Zulassungsausschuss vor und erstellen die notwendigen Verträge.

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Kooperationen

Auch jenseits von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), Berufsausübungsgemeinschaften und Praxisgemeinschaften beraten wir medizinische Kooperationen aller Art. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind hier vielfältig, ebenso die Vorgaben durch Gesetzgeber, die Selbstverwaltung oder Ärztekammern.

Welche medizinischen Kooperationen gibt es und was ist zu beachten?

Über MVZs, BAGs und Praxisgemeinschaften hinaus gestalten wir Apparate- und Laborgemeinschaften und Leistungserbringergemeinschaften bei gerätebezogenen Untersuchungsleistungen entsprechend den Vorgaben des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä). Wir beraten und gestalten sektorenübergreifende Kooperationen zwischen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und Krankenhäusern. Besonderes Augenmerk ist hier auch die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt und die Anti-Korruptionsvorschriften der§§ 299aund299bdes Strafgesetzbuches zu legen. Wir prüfen Altverträge und zeigen erforderliche Alternativen auf. Praxis- und Ärztenetze sind nach den Vorgaben des Gesetzgebers im Rahmen der Honorarverteilung finanziell zu fördern. In Deutschland gibt es inzwischen mehrere hundert dieser Praxisnetze. Praxisnetzte können heute auch MVZ gründen. Voraussetzung für die finanzielle Förderung ist, dass die Praxis- oder Ärztenetze bestimmte von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung definierte Rahmenvorgaben erfüllen. Wir kennen und kommunizieren diese regulatorischen Vorgaben und begleiten die Gestaltung von Praxis- und Ärztenetzten auch wissenschaftlich. Der Abschnitt zu den Praxis- und Ärztenetzten im Beck´schen Formularbuch Medizin- und Gesundheitsrecht wird von unserem SoziusWolf Constantin Barthabearbeitet.

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Krankenhaus

Krankenhäuser sind vielschichtige Unternehmen und als solche Adressaten unzähliger Spezialgesetze, von denen das Gesundheitswesen nicht wenige anbietet. So enthalten das Krankenhausfinanzierungsgesetz und das Sozialgesetzbuch V nicht nur selbst umfassende rechtliche Regelungen, sondern delegieren die Aufgabe der Ausgestaltung vieler Themen auf die Verwaltung, den Gemeinsamen Bundesausschuss oder die Partner der Selbstverwaltung. Wir behalten für die Krankenhausträger den Überblick im Rechtsgebiet des Krankenhausrechts, nicht nur über die bestehenden Regelungen, sondern nehmen auch die kontinuierlichen Gesetzesänderungen und relevanten Urteile frühzeitig in den Blick. Für unseren Einsatz werden wir regelmäßig als eine der führenden Rechtsanwaltskanzleien im Bereich des Gesundheitsrechts ausgezeichnet.

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Expertise

  • Gestaltung von Kooperationsverträgen zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten
  • Durchsetzung von Honoraransprüchen gegen Krankenkassen und (Privat-)Patienten
  • Gestaltung von Wahlleistungsvereinbarung
  • Belegarztverträge
  • Beratung rund um die Gründung und Fragen zum Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ)
  • Beratung zur Teilnahme im Bereich der ambulanten Versorgungsformen
  • Persönliche Ermächtigungen, Institutsermächtigungen, SPZ, Hochschulambulanzen, PIA etc.
  • Chefarztrecht

Als spezialisierte Medizinrechtler beraten wir Geschäftsführer, Klinikdirektoren und Krankenhausjustiziare in allen Rechtsfragen rund um die gesetzlichen Regelungen für den stationären und ambulanten Sektor und das Arbeitsrecht. Wir helfen bei der Planung und Umsetzung konkreter Vorhaben von den ersten Überlegungen bis zur Unterstützung und Vertretung im Antragsverfahren. Sollte es erforderlich sein, kämpfen wir für die Kliniken und die Sache vor den Gerichten.

MVZ - Medizinisches Versorgungszentrum

Seit ihrer Einführung durch den Gesetzgeber begleiten wir MVZ in allen sie betreffenden Fragestellungen.

Was ist ein MVZ und wer kann es gründen?

Ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist ein Leistungserbringer in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Vom Gesetzgeber zum 01.01.2004 eingeführt, ist es heute definiert als eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. MVZ können nach heutigem Stand von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen, von anerkannten Praxisnetzen, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden.

Was sind die Voraussetzungen für die Zulassung eines MVZs?

Neben einem vom Gesetz zugelassenen Gründer und der ärztlichen Leitung, ist für die Zulassung eines MVZs erforderlich, dass in diesem mindestens zwei Ärzte angestellt oder als Vertragsärzte tätig sind. Zudem wird als Trägergesellschaft eine Personengesellschaft, eine eingetragene Genossenschaft, eine GmbH oder eine öffentlich-rechtliche Rechtsform gefordert. Sofern MVZ in der Rechtsform der GmbH gegründet werden, fordert das Gesetz darüber hinaus von den Gesellschaftern selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder eine andere Sicherheitsleistung (§ 232 BGB) für Forderungen von Vereinigungen und Krankenkassen gegen das MVZ.

MVZ komplex aber voller Chancen

Die Gründung eines MVZs erscheint komplex, bietet aber vielfältige Chancen. Ein MVZ ist nach derzeitiger Rechtslage die einzige Möglichkeit, ausschließlich mit angestellten Ärztinnen und Ärzten (oder Zahnärzten) an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Auch gelten die für Arzt- und Zahnarztpraxen geltenden Begrenzungen für die Höchstzahl angestellter Ärzte oder Zahnärzte nicht für MVZ. Die Umgestaltung einer Arztpraxis oder BAG in ein MVZ stellt darüber hinaus in vielen Fällen eine sinnvolle Vorbereitung eines späteren Verkaufs der Praxis dar, insbesondere an Investoren. Wir kennen die zulassungsrechtlichen Kniffe und Besonderheiten ebenso, wie alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Betrieb von MVZ. Von der Konzeption über die vertragliche Gestaltung bis hin zu allen Rechtsfragen des laufenden Betriebs ist Ihr MVZ Projekt mit unserer Begleitung in guten Händen. Wir sind stets am Puls der gesundheitspolitischen und –rechtlichen Entwicklungen und berücksichtigen auch absehbare regulatorische Änderungen. Die Rechtsfragen zum MVZ begleiten wir auch im Rahmen wissenschaftlicher Bearbeitungen.

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Praxisverkauf und Praxiskauf

Kauf und Verkauf einer Praxis, eines BAG – Anteils oder eines MVZ sind ein komplexer Vorgang. Bei der Praxisabgabe bzw. Praxisübernahme muss man vieles beachten. Wie funktioniert das Nachbesetzungsverfahren beim Zulassungsausschuss? Was ist bei der Gestaltung des Praxiskaufvertrages zu beachten? Kann der Nachfolger in den bestehenden Mietvertrag eintreten? Was wird aus dem Praxispersonal? Egal welche Fragen Sie haben – wir haben die Antworten und begleiten Sie bei der erfolgreichen Umsetzung ihrer Praxisabgabe oder Praxisübernahme.

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Psychotherapeuten

Psychologische Psychotherapeuten, Ärztliche Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bilden die große Berufsgruppe der Psychotherapeuten. Rechte und Pflichten der Psychotherapeuten als Leistungserbringer werden durch die gesetzlichen Vorgaben des Vertragsarztrechts im SGB V und des Berufsrechts bestimmt. Die gesetzlichen Regelungen des Vertragsarztrechts bieten viele Möglichkeiten die beruflichen Tätigkeiten den individuellen Wünschen und Vorstellungen anzupassen. Nur wer alle Möglichkeiten kennt, kann sie auch für sich nutzen! Wir beraten Sie gern zu den Themen: Praxiskauf und Praxisverkauf, KV – Zulassung, Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), Praxisgemeinschaft (PG) und Jobsharing. Gemeinsam verwirklichen wir Ihre Ideen.

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Strafverteidigung von Ärzten und Psychotherapeuten

Die Konfrontation mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kann für Ärzte und Psychotherapeuten eine äußerst belastende Erfahrung darstellen. Nachdem Sie Post von der Polizei erhalten oder Ihre Praxis durchsucht wurde – inklusive der Beschlagnahmung von Praxiscomputern und Unterlagen – stehen Sie als Beschuldigter schwerwiegenden Vorwürfen gegenüber. Diese reichen von fahrlässiger Körperverletzung bis hin zu Totschlag, unterlassener Hilfeleistung, Bestechlichkeit im Gesundheitswesen oder Abrechnungsbetrug. In solchen kritischen Momenten tauchen zahlreiche Fragen auf, begleitet von einem bedrückenden Gefühl.

Als erfahrene Strafverteidiger verstehen wir die Dringlichkeit und Sensibilität Ihrer Situation. Unsere Fachkompetenz in der Strafverteidigung für Ärzte und Psychotherapeuten ermöglicht nicht nur rechtliche Unterstützung, sondern auch eine vertrauensvolle Begleitung durch diesen komplexen Prozess.

Nach dem Erhalt von Post von der Polizei oder während der Praxisdurchsuchung sind sofortige, entscheidende Schritte erforderlich. Die frühzeitige Einbindung eines erfahrenen Strafverteidigers ist unverzichtbar, um Beweise zu sichern und eine solide Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Wir stehen Ihnen von Anfang an zur Seite, um die richtigen Schritte zu unternehmen.

Die erhobenen Vorwürfe erfordern eine differenzierte Herangehensweise. Unsere Erfahrung in der Verteidigung gegen derartige Anschuldigungen ermöglicht es uns, eine maßgeschneiderte Strategie zu entwickeln, um Ihre Interessen wirkungsvoll zu vertreten.

In diesen unsicheren Zeiten benötigen Sie einen vertrauenswürdigen Partner. Wir sind für Sie da, um Ihre Fragen zu beantworten. Kontaktieren Sie uns für eine vertrauliche Beratung, um gemeinsam die bestmögliche Verteidigungsstrategie für Ihren individuellen Fall zu erarbeiten. Vertrauen Sie auf unsere Expertise – wir setzen uns engagiert für Ihre Rechte und Ihre Zukunft ein.

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Transaktionen im Gesundheitswesen

Der Gesundheitsmarkt ist im Wandel. In vielen Versorgungsbereichen sind deutliche Konzentrationsprozesse zu beobachten. Für Investoren ist der Gesundheitssektor attraktiv, ist dieser doch weitestgehend unabhängig von konjunkturellen Schwankungen. Gerade im Bereich der ambulanten Versorgung ist eine hohe Dynamik zu verzeichnen. Viele Praxisabgaben erfolgen heute dergestalt, dass die Integration in ein MVZ eines Investors angestrebt wird. Wir begleiten komplexe Transaktionen im Gesundheitswesen, insbesondere den Kauf- oder Verkauf von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) oder die Übernahme von Praxen in MVZs. Dabei kennen wir alle regulatorischen Vorgaben. Mit unserem interdisziplinären Ansatz leisten wir alle Schritte für die umfassende Due Diligence. Dabei arbeiten unsere Medizin-, Arbeits- und Gesellschaftsrechtler vernetzt und Hand in Hand.

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Vertragsarztrecht

Vertrags(zahn)arztrecht ist komplex. Es ist das Recht der ambulanten Leistungserbringung im System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Rechtsgrundlage für das Vertragsarztrecht sind nicht nur das Sozialgesetzbuch V (SGB V), sondern auch eine Fülle weiterer Vorschriften wie der Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), die Zulassungsverordnung etc. Leistungserbringer in der ambulanten Versorgung sind Ärzte, Zahnärzte, Medizinische Versorgungszentren und Psychotherapeuten. In allen Fragen des Vertragsarztrechts begleiten wir unsere Mandantinnen und Mandanten umfassend, häufig vom Beginn ihrer Tätigkeit im GKV-System, bis zur Abgabe der Praxis und der Zulassung. In dieser Zeit des Berufslebens unterstützen wir bei allen Fragen, die der Betrieb der Praxis oder des MVZs mit sich bringt. Typische Themen sind Honorarverteilung, Fragen der Vertretung oder der Assistenz, die Beschäftigung angestellter Ärztinnen und Ärzte und die Erteilung von Abrechnungsgenehmigungen. Wir begleiten auch bei Abrechnungsprüfungen, insb. Plausibilitätsprüfungen und in Fällen von Disziplinar- oder Zulassungsentziehungs-verfahren.

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